Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz (§§ 77 - 86b)   
§ 86

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 86 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 86 SGG

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