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   BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R   

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https://dejure.org/2009,3674
BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R (https://dejure.org/2009,3674)
BSG, Entscheidung vom 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R (https://dejure.org/2009,3674)
BSG, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R (https://dejure.org/2009,3674)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Musikgarten-Lehrerin - musikalische Früherziehung von Kleinkindern - Lehre von Kunst

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; Versicherungspflicht; Musikgarten-Lehrerin; musikalische Früherziehung von Kleinkindern; Lehre von Kunst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft - Tanzlehrerin für Tango

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats beschränke sich die Lehre von Kunst auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienten (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 - kunstgeschichtlicher Unterricht - sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 - Tanzlehrerin für Tango Argentino).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Musiker oder eine Berufsqualifikation als Musiklehrer verfügen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 15; teilweise aA Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 12 zu den Stichworten Musiklehrer/Musikerzieher/Musikpädagoge) und ob angehende Berufsmusiker oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum Afro-Dance; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum Tango Argentino).

    Diese von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahre 1994 teilweise abweichende Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 7.12.2006 - B 3 KR 11/06 R - (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10) zur Tanzlehrerin für den Tango Argentino bereits angedeutet; sie wird nunmehr bekräftigt: § 2 Satz 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Musik- bzw Kunstausübung der Schüler und Studenten dienen.

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Musiker oder eine Berufsqualifikation als Musiklehrer verfügen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 15; teilweise aA Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 12 zu den Stichworten Musiklehrer/Musikerzieher/Musikpädagoge) und ob angehende Berufsmusiker oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum Afro-Dance; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum Tango Argentino).

    e) Der erkennende Senat räumt ein, dass zu dieser partiellen Fehlbewertung seine Entscheidung vom 14.12.1994 - 3/12 RK 80/92 - (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4) zur Künstlereigenschaft einer im klassischen und modernen Tanz ausgebildeten Lehrerin, die an einer Musikschule Kinder im Alter ab vier Jahren im Rahmen der MFE im Fach "Kreativer Tanz" unterrichtet, beigetragen haben mag.

    Es reichte dem Senat danach aus, wenn an einer Musikschule "künstlerischer Fachunterricht" erteilt wird; daneben konnte der pädagogische oder didaktische Anteil in den verschiedenen Teilnehmer- und Altersgruppen einen unterschiedlichen Raum einnehmen, ohne dass dies die Einordnung als "Lehre von Musik bzw Kunst" hinderte (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 17).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Kunst - künstlerischer

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).

    Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney [Hrsg], Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Da sich die Versicherungspflicht nach dem KSVG stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 zu gemischten Tätigkeiten), liegt der Schwerpunkt der Lehrtätigkeit der Klägerin im Bereich der Vor-MFE.
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney [Hrsg], Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f).
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats beschränke sich die Lehre von Kunst auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienten (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 - kunstgeschichtlicher Unterricht - sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 - Tanzlehrerin für Tango Argentino).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).
  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92

    Künstlersozialversicherung - Kunstunterricht für Laien

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Musiker oder eine Berufsqualifikation als Musiklehrer verfügen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 15; teilweise aA Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 12 zu den Stichworten Musiklehrer/Musikerzieher/Musikpädagoge) und ob angehende Berufsmusiker oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum Afro-Dance; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum Tango Argentino).
  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

    Auszug aus BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Musiker oder eine Berufsqualifikation als Musiklehrer verfügen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 15; teilweise aA Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 12 zu den Stichworten Musiklehrer/Musikerzieher/Musikpädagoge) und ob angehende Berufsmusiker oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum Afro-Dance; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum Tango Argentino).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - L 9 KR 434/17

    Musikalische Früherziehung; Lehre von Musik; Gruppenkurse in

    Der Großteil ihrer Zielgruppe sei wesentlich älter als derjenige, den das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung zum "Musikgarten-Konzept" (vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R) zu beurteilen gehabt habe.

    Der Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 10, juris).

    Er erfasst auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 beschäftigte (BT-Drucks. 7/3071, BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 10, juris).

    Dies beruht auf der Vorstellung, dass bei diesen Berufsfeldern das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen ist, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 10, juris).

    Die Begegnung mit den elementaren musikalischen Erlebnis- und Ausdrucksweisen (Schulung des Hörens, Umgang mit der Stimme, Singen, Erfahrung von Rhythmus als Musik und Bewegung, erstes Spiel mit einfachen Instrumenten, Grundkenntnisse der Musiklehre, Kennenlernen verschiedener Musikinstrumente) steht im Mittelpunkt der MFE (so BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 11, juris).

    Davon werden Kursangebote für Kinder im Alter zwischen sechs Monaten und viereinhalb Jahren abgegrenzt, die im Wesentlichen die gleichen Ziele wie die MFE verfolgen, aber altersentsprechend (nur) in der Form von Eltern-Kind-Kursen stattfinden (sog. Vor-MFE, dazu BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 11, juris).

    Das unterscheidet sie auch von der Klägerin im Verfahren des BSG (B 3 KS 2/08 R), die schwerpunktmäßig im Bereich der Vor-MFE tätig war.

    Als solche findet sich in dem Künstlerbericht der Katalogberuf des "Pädagogen bzw. Ausbilders" im Bereich Musik (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 13 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18; zu Musikpädagogen, siehe BT-Drs. 7/3071, S. 7).

    Voraussetzung ist aber jeweils, dass sie durch den Unterricht befähigt werden sollen, selbst aktiv musikalisch tätig zu werden, etwa als Instrumentalmusiker, Gesangssolisten oder Chorsänger (so einschränkend BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 14, juris unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).

    Denn hier stehen die musikalischen und sonstigen künstlerischen Elemente der Therapie oder des Unterrichts im Dienste eines übergeordneten, nicht-künstlerischen Zweckes, haben also nicht das primäre Ziel, Schüler zu befähigen, eine künstlerische Leistung zu vollbringen oder ein künstlerisches Werk zu schaffen, also z.B. ein Musikinstrument zu spielen (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn. 15).

    "Die gesetzliche Gleichstellung der Lehre von Musik und darstellender bzw. bildender Kunst mit der - von der Verkehrsauffassung schon immer als "künstlerische" Tätigkeiten eingestuften - Schaffung und Ausübung von Darbietungen und Werken der Kunst ist nur gerechtfertigt, wenn die Lehre, also der praktische und theoretische Unterricht, darauf gerichtet ist, dem Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein." (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R -, Rn.15, juris).

    Gegenstand der Lehrtätigkeit muss daher vorrangig die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Unterrichteten zur Ausübung bzw. Schaffung von Musik oder Kunst dienen" (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R, Rn. 17).

    Gründe für die Zulassung der Revision bestehen - vor dem Hintergrund der Grundsätze des BSG (B 3 KS 2/08 R), die zur Anwendung gelangen - nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2014 - L 5 KR 1002/12

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Lehrerin für Thai Chi -

    Bei einem aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild könne von einem künstlerisch/publizistischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten, also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildeten (Hinweis auf BSG Urteile vom 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R und vom 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R).

    Die Versicherungspflicht nach dem KSVG richtet sich stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (BSG Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - Juris Rn 12).

    Dies spricht nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R) jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen.

    Umgekehrt kann eine künstlerische Tätigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Lehre, also der praktische und theoretische Unterricht, darauf gerichtet sind, dem Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die erforderlich sind, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Darbietungen und Werke in der Lage zu sein (BSG, Urteil vom 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R, Juris Rn. 15).

    Soweit das BSG in der Vergangenheit eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (etwa BSG v. 14.12.1994 - 3/12 RK 80/92 - Eurythmielehrerein - oder vom 14.12.1994 - 3/12 RK 62/93 - Lehrerin für afrikanische Tänze), hat es diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urt. v. 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R Juris Rn 17 und BSG Urt. v. 01.10.2009 -B 3 KS 3/08 R - Juris Rn 22).

  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tanzlehrerin - Unterricht in

    Ihre Lehrtätigkeit in den Bereichen Hip Hop, Jazz- und Kindertanz sei nicht als Lehre von darstellender Kunst einzustufen, sondern als Vermittlung von praktischen Fähigkeiten im Bereich des Breiten- bzw Freizeitsports (Hinweis auf die Senatsurteile vom 7.12.2006 - B 3 KR 11/06 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 "Tango Argentino" und vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 16 - "Musikgarten" und - B 3 KS 3/08 R - BSGE 104, 258 = BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 15 - "kreativer Tanz") .
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 1/14 R

    Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe

    Eine Musikschule iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ist gegeben, wenn in der Einrichtung Musikunterricht erteilt wird, der der Berufsausbildung dient oder an Laien gerichtet ist, wobei auch die musikalische Früherziehung für Kinder ausreicht (zur Abgrenzung gegenüber dem eher pädagogischen Zielen dienenden Musikgarten-Unterricht, der keine "Lehre von Musik" darstellt, vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 16) , der Unterricht theoretisch oder (auch) praktisch ausgerichtet ist und bei dem die Musiklehrer und Musiklehrerinnen entweder abhängig beschäftigt oder als selbstständige Lehrkräfte tätig sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 5 KR 249/12

    Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin

    Ob im Einzelfall eine künstlerische Betätigung vorliegt, ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl. BSG, Urteile vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R - BSGE 104, 258-265, SozR 4-5425 § 2 Nr. 15, SozR 4-5425 § 1 Nr. 1, BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 Rd.Nr. 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Art. 5 Grundgesetz vgl. BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. BT-Drucks. 9/26, S. 18 und BT-Drucks. 8/3172, S. 19 ff).

    Bei einem sich aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 1.10.2009 -B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R-, Urteil vom 26.1.2006 -B 3 KR 1/05 R-, BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S. 64; Finke/Brachmann/ Nordhausen a.a.O. § 2 Rd.Nr. 9).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 5 KR 491/16

    Künstlersozialabgabe

    Bei aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Tätigkeiten kann nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen, die Kunst also den Schwerpunkt bildet (BSG, Urteil vom 1.10.2009 -B 3 KS 2/08 R und B 3 KS 3/08 R-, Urteil vom 26.1.2006 -B 3 KR 1/05 R-, BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S. 64; Finke/Brachmann/ Nordhausen a.a.O. § 2 Rd.Nr. 9).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 4 KR 265/17
    Die Versicherungspflicht nach dem KSVG richte sich stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R - Juris Rn. 12).

    Dies spreche nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R) jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies widerspreche der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit.

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 KR 2669/11
    Die künstlerischen bzw. publizistischen Elemente müssen das Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit (mit gemischtem Berufsbild) prägen, die Kunst oder Publizistik muss also den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden (BSG, Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 2/08 R - Urt. v. 15.11.2007, - B 3 KS 3/07 R - LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.1.2011, - L 1 R 226/07 -).

    Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit muss, sofern notwendig, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, wobei das Verhältnis der aus unterschiedlichen Quellen fließenden Einkünfte für sich allein nicht in jedem Fall ausschlaggebend sein kann (vgl. etwa BSG, Urt. v. 1.10.2009, - B 3 KS 2/08 R -: neben Einkünften auch Zeitaufwand heranziehbar; auch BSG, Urt. v. 17.6.1999, - B 3 KR 1/98 R -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2019 - L 1 KR 105/17

    Künstlersozialversicherung - Discjockey zählt nicht zu den Künstlern, wenn

    Der Bereich "Musik" umfasst nach Auffassung des BSG u. a. professionelle Discjockeys (BSG, Urteil vom 01. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R juris- Rdnr. 14 als obiter dicta mit Bezugnahme auf Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 2 Rdnr. 10 und 11).
  • SG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - S 25 KR 182/09

    Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für einen

    Da sich die Versicherungspflicht nach dem KSVG stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 2/08 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 16 - Musikgarten-Lehrerin; BSG, Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 7/97 R - SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 = BSGE 82, 107 zu gemischten Tätigkeiten) , liegt der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit der Klägerin eindeutig im Bereich der Schmuckgestaltung.
  • LSG Saarland, 09.06.2020 - L 1 R 23/19

    Künstlersozialversicherungspflicht - diplomierter und in Fachkreisen anerkannter

  • SG Bremen, 25.03.2010 - S 4 KR 117/08

    Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

  • SG Bremen, 25.03.2010 - S 4 KR 77/07

    Drei Bereiche einer künstlerischen Tätigkeit i.S.v. § 2 S. 1

  • SG Düsseldorf, 04.10.2012 - S 9 KR 1054/10
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