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   BayObLG, 03.11.1982 - RReg. 4 St 196/82   

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https://dejure.org/1982,4273
BayObLG, 03.11.1982 - RReg. 4 St 196/82 (https://dejure.org/1982,4273)
BayObLG, Entscheidung vom 03.11.1982 - RReg. 4 St 196/82 (https://dejure.org/1982,4273)
BayObLG, Entscheidung vom 03. November 1982 - RReg. 4 St 196/82 (https://dejure.org/1982,4273)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 270
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 23.08.1985 - Ss 465/85

    Zurückweisung eines Verteidigers wegen nicht angemessener Kleidung

    Wenn auch die Verhinderung eines Verteidigers außer in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO), so gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht doch, auf eine plötzliche und für den Angeklagten unvorhersehbare Verhinderung seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen (vgl. BayObLG VRS 64, 129 = Strafverteidiger 1983, 270; OLG Düsseldorf VRS 63, 458 = Strafverteidiger 1983, 270; OLG Hamm NJW 1973, 381 und GA 1977, 310; OLG Zweibrücken, Strafverteidiger 1984, 148; Kleinknecht-Meyer, StPO, 37. Aufl., § 265 Rdnr. 19).

    Eine Aussetzung des Verfahrens wird zwar nur erforderlich sein, wenn dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder wegen Besonderheiten, die in seiner Person liegen, die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers nicht zuzumuten ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 458; OLG Hamm GA 1977, 310).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden §§ 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270; NJW 1995, 3134) oder ihr ohne hinreichende Entschuldigung fernzubleiben.
  • BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden § 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270).
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