Rechtsprechung
BGH, 06.06.1984 - 2 StR 185/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verzicht eines Gerichts auf die Jugendgerichtshilfe - Anwendung des Jugendstrafrechts oder Erwachsenenstrafrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 244 Abs. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 467 (Ls.)
- StV 1985, 153
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77
Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung
Auszug aus BGH, 06.06.1984 - 2 StR 185/84
Soweit das Gericht ohne die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe verhandelt und entschieden hat, kommt lediglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Betracht: Voraussetzung dafür ist, daß konkrete, greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahelegten, die Jugendgerichtshilfe habe von der Erstattung eines Berichts und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung abgesehen, obgleich sie Erkenntnisse hatte oder gewinnen konnte, die für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung gewesen wären (BGHSt 27, 250, 252).
- BayObLG, 26.08.1994 - 2St RR 155/94
Erforderlichkeit der Bestellung eines Strafverteidigers; Straferwartung als …
Daran ändert es nichts, daß in der Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe erschienen ist (BGHSt 27, 250 ; StV 1985, 153;… Eisenberg aaO.).Voraussetzung dafür ist, daß konkrete, greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahelegten, die Jugendgerichtshilfe habe von der Erstattung eines Berichts und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung abgesehen, obgleich sie Erkenntnisse hatte oder gewinnen konnte, die für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung gewesen wären (BGHSt 27, 250, 252; StV 1985, 153).
- OLG Brandenburg, 15.05.2001 - 2 Ss 2/01
Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe bei Annahme schädlicher Neigungen; …
Erscheint daraufhin ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht und wird die Hauptverhandlung gleichwohl durchgeführt, so liegt hierin kein Verstoß gegen § 38 Abs. 3 S. 1 JGG (BGHSt 27, 250; BGH StV 1985, 153); noch viel weniger hat die Hauptverhandlung "in Abwesenheit... einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden" (§ 338 Nr. 5 StPO).
Rechtsprechung
AG Berlin-Tiergarten, 14.12.1984 - (269) 1 St Js 33/83 (152/84) |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1985, 153