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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95   

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BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95 (https://dejure.org/1995,1771)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1995 - 1 StR 634/95 (https://dejure.org/1995,1771)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 (https://dejure.org/1995,1771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafrecht - Strafzumessung - Anstaltserziehung - Aussicht auf Resozalisierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 232
  • StV 1996, 269
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

    Auszug aus BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95
    Auch wenn die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre Berechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121; 1994, 598, 599; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).

    Dabei ist jedoch zu beachten, daß zwar Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander im Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber jedoch keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1994, 598, 599).

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95
    Dabei ist jedoch zu beachten, daß zwar Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander im Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber jedoch keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1994, 598, 599).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95
    Dabei ist jedoch zu beachten, daß zwar Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander im Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber jedoch keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1994, 598, 599).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige

    Auszug aus BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95
    Auch wenn die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre Berechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121; 1994, 598, 599; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).
  • BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86

    Sinn und Zweck einer hohen Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 27.11.1995 - 1 StR 634/95
    Auch wenn die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre Berechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121; 1994, 598, 599; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Es entspricht zudem ohnehin der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen der Strafbemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, bei schweren Straftaten vor allem das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81, StV 1982, 121; vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291).

    Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derartigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Die Jugendkammer hat zur Höhe der erkannten Jugendstrafe nach eingehender Erörterung der Schwere der Tatschuld dargelegt, daß es von der Verhängung einer höheren Strafe abgesehen hat, weil "der Angeklagte bereits seit 8 Monaten sich in Untersuchungshaft befindet und eine Jugendstrafe von über 5 Jahren unter erzieherischem Gesichtspunkt für den erst 18jährigen Angeklagten zu lang bemessen erscheint" (vgl. hierzu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4 und 5).
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06

    Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt

    So ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG eröffneten Strafrahmens - wovon die Jugendkammer hier selbst ausgegangen ist - in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1, 4, 5).
  • BGH, 09.08.2001 - 4 StR 115/01

    Notwendige Auslagen; Kosten und Auslagen im Sinne des § 74 JGG

    Daneben hat es auch den Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs beachtet (vgl. BGH NStZ 1998, 39; BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH StV 1994, 598; BGH NJW 1992, 380; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4).
  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 630/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit;

    Dass sie die Gründe hierfür an dieser Stelle nicht ausführlicher dargelegt hat, begründet keinen Rechtsfehler, zumal ohnehin fraglich ist, ob sich eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieherisch begründen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232, 233; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 StR 119/96, NStZ 1997, 29; vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Namentlich bei Kapitalverbrechen Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.).

    Namentlich bei Kapitalverbrechen Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.).

    Namentlich bei Kapitalverbrechen Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    aa) Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Strafausspruch aufzuheben, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - damit begründet, daß die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe in erster Linie mit der Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten begründet habe: Dabei habe sie "nicht beachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht und sich deswegen eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieherisch nicht begründen läßt." Es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es bedacht, daß eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren dem Erziehungsgedanken zuwiderläuft, trotz der außerordentlichen Schwere der Schuld auf eine mildere Strafe erkannt hätte.".

    Im übrigen haben auch der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 -3 StR 10/96-, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bei der Zumessung von Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren geäußert, sondern es nur als bedenklich bezeichnet, wenn eine solche Strafe "allein" (Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. November 1995, Beschlußabdruck S. 4) bzw. "lediglich" (Beschluß des 3. Strafsenats vom 20. März 1996, Beschlußabdruck S. 3) erzieherisch begründet wird.

    Daß die danach vom Landgericht in seine Strafzumessungserwägungen auch einbezogene Schwere der Schuld neben dem Erziehungsgedanken berücksichtigt werden darf und beide Gesichtspunkte die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG rechtfertigen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; BGH, vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).

    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61] ; BGH, Beschluß vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95).

  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Namentlich bei Kapitalverbrechen selbst Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis einer angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.).
  • BGH, 24.04.2019 - 2 StR 377/18

    Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite:

    Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass der im Jugendstrafrecht vorrangig zu berücksichtigende Erziehungsgedanke nicht bedeutet, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist; vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitaldelikten und qualifizierten Verbrechenstatbeständen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, Rn. 13, 14, NStZ 2017, 648, 649 mwN), die auch eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe, die sich allein erzieherisch nicht begründen lässt, rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232).
  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 Rn. 20; Beschlüsse vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06 Rn. 16; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 Rn. 3 und vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 Rn. 3; in diese Richtung zudem BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13 Rn. 31 und Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13 Rn. 9) und allgemeiner Meinung in der Literatur (Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 18 Rn. 9; BeckOK/Brögeler, JGG, 14. Ed., § 18 Rn. 5; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 18 Rn. 3; jeweils mwN) lässt sich eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, weil eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht.
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96

    Jugendstrafe - Bemessung - Ersttäter

  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 411/08

    Begründung der Schuldfähigkeit bei einem 15jährigen Angeklagten (Verhängung einer

  • BGH, 06.11.1997 - 5 StR 548/97

    Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe durch eine Revision -

  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 3 Ss 15/09

    BtM; Betäubungsmittel, Wirkstoffmenge; Feststellungen

  • OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99

    Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck

  • LG Ravensburg, 25.01.2016 - 2 Ns 41 Js 10390/14

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95   

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BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95 (https://dejure.org/1995,2023)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1995 - 2 StR 309/95 (https://dejure.org/1995,2023)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95 (https://dejure.org/1995,2023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 269
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95
    Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, daß das Landgericht nicht bedacht hat, daß sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemißt (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

    Das Landgericht durfte daher nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte dieses gegen die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).

  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95
    Das Landgericht durfte daher nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte dieses gegen die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

    Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Wenn stattdessen der Schuldgrundsatz sowie der Vorwurf mehr als acht Jahre zurückliegenden nicht rechtstreuen Verhaltens (noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens) die Strafzumessung wesentlich prägt, wird dies den an die Bemessung einer Jugendstrafe zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, nach denen auch bei einem Heranwachsenden erzieherische Gesichtspunkte vorrangig sind und deshalb das Gewicht des Tatunrechts sorgfältig gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden muss (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261 ; StV 1996, S. 269; NStZ-RR 1998, S. 285).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Ihre Ausführungen zur Strafhöhe begründen jedoch die Besorgnis, sie habe nicht bedacht, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 f.).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

    Das Landgericht durfte aber nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abstellen, sondern hätte sich nach den getroffenen Feststellungen insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob auch mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufene Persönlichkeitsentwicklung und Unbestraftheit des Angeklagten die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zu seiner Erziehung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10).
  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).
  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04

    Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des

    Zumal angesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzlichen Höchstmaß nahe kommen, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die Strafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieherischen Gründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7, 8, 10).
  • BGH, 11.12.2003 - 4 StR 395/03

    Strafzumessung; Jugendstrafe (Vorrang des Erziehungsgedankens); Urteilsgründe

    Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts kann ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer bei Bemessung der allein wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe der vorrangigen Bedeutung des Erziehungsgedankens nicht bewußt war (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10; BGH NStZ-RR 1997, 21).

    Unter diesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer bei Bemessung der Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; BGH NStZ-RR aaO).

  • BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Heranwachsende; formelhafte Erwähnung des

    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 ff.).
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke)

    Denn die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10).
  • BGH, 04.08.2004 - 5 StR 134/04

    Beweiswürdigung zum Mordvorsatz bzw. Tötungsvorsatz (Verzicht auf eine ins

    Zudem durfte die Jugendkammer nicht in erster Linie auf das Tatunrecht abstellen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10), dem für die Beurteilung der Schuldschwere lediglich insoweit Bedeutung zukommt, als es auch Rückschlüsse auf das Maß der Schuld zuläßt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 8 m.w.N.).
  • LG Münster, 23.04.2013 - 1 KLs 22/12

    Sprengstoffanschlag an der Bremer Brücke am 10. September 2011

  • BGH, 21.02.2008 - 5 StR 511/07

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei affektbedingter Tötung der

  • BGH, 06.10.1999 - 5 StR 429/99

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Tateinheit; Beischlaf zwischen Verwandten

  • BGH, 24.07.1997 - 1 StR 287/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 20.08.2009 - 5 StR 233/09

    Höhe der Jugendstrafe im Kindstötungsfall aus Cottbus aufgehoben

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 12/98

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 14/12

    Erziehungsgedanke bei Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Anforderungen an die

  • OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99

    Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck

  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 216/97

    Gebotenheit einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 193/97

    Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub - Beurteilung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 02.11.1995 - 4 StR 280/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4371
BGH, 02.11.1995 - 4 StR 280/95 (https://dejure.org/1995,4371)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1995 - 4 StR 280/95 (https://dejure.org/1995,4371)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1995 - 4 StR 280/95 (https://dejure.org/1995,4371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Äußerer Unrechtsgehalt der Tat - Strafzumessung - Jugendrecht - Schlüsse auf die Persönlichkeit - Positiv beurteilter Heranwachsender - Erziehungsbedarf - Aussetzungsfähige Bewährungsstrafe

  • rechtsportal.de

    JGG § 18

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 02.11.1995 - 4 StR 280/95
    Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt für die Strafzumessung im Jugendrecht nur insoweit Bedeutung zu, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Schuldhöhe gezogen werden können (BGHSt 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 18 Rdn. 20 mit zahlr. Nachw.).
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