Weitere Entscheidung unten: LG Bonn, 10.07.2002

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02   

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https://dejure.org/2002,6827
OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02 (https://dejure.org/2002,6827)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2002 - 3 Ws 195/02 (https://dejure.org/2002,6827)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 3 Ws 195/02 (https://dejure.org/2002,6827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Unterbringung eines rückfallgefährdeten Drogenhändlers; Schutzzweck des StrUBG; Volksgesundheit; Verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des StrUBG; Erhebliche gegenwärtige Gefahr

  • Judicialis

    StrUBG BW § 1 Abs. 1; ; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 2; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 598
  • StV 2003, 34
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
    Daran ändert sich nichts, wenn sich die abstrakte Gefährlichkeit für das Schutzgut in Einzelfällen darin konkretisiert, dass Menschen infolge des Genusses zu Tode kommen oder an der Gesundheit beschädigt werden (BGH NJW 1991, 307, 309).

    Nach dieser gefestigten Rechtsprechung können die Grundsätze zur bewussten Selbstgefährdung (vgl. BGHSt 32, 262; St 37, 179, 182 = BGH NJW 1991, 307, 309) nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des BtMG herangezogen werden.

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
    Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts bzw. Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen ist demgegenüber in erster Linie die "Volksgesundheit" (vgl. BGHSt 31, 163, 168; NStZ 2000, 587).

    Die allgemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten - hier einer möglicherweise künftigen Abgabe von Betäubungsmitteln und Handel mit Betäubungsmitteln - kann im Bereich des StrUBG, anders als aber im Bereich des § 66 StGB (vgl. BGH NStZ 2000, 587), nicht Grundlage der nachträglichen Unterbringung eines Verurteilten sein.

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
    Nach dieser gefestigten Rechtsprechung können die Grundsätze zur bewussten Selbstgefährdung (vgl. BGHSt 32, 262; St 37, 179, 182 = BGH NJW 1991, 307, 309) nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des BtMG herangezogen werden.
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
    Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts bzw. Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen ist demgegenüber in erster Linie die "Volksgesundheit" (vgl. BGHSt 31, 163, 168; NStZ 2000, 587).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2002 - 3 Ws 127/02

    Nachträgliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Ablehnung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
    Unabhängig von den auch in der Literatur zum StrUBG grundsätzlich diskutierten verfassungsrechtlichen Fragen und dessen Vereinbarkeit mit der EMRK (vgl. hierzu die Fundstellenhinweise im Senatsbeschluss v. 12.06.2002 -3 Ws 127/02- NStZ 2002, 503 = StV 2002, 494), die hier keiner Entscheidung bedürfen, kommt schon bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des StrUBG auf den vorliegenden Fall die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten im Ergebnis aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
  • BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92

    Berücksichtigung der Todesfolge bei der Strafzumessung wegen Abgabe von Heroin

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02
    Die Beteiligung an der eigenverantwortlich gewollten - erstrebten, als sicher vorausgesehenen oder in Kauf genommenen und vollzogenen - Selbstgefährdung eines anderen unterfällt aber nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts; wer lediglich -wie etwa der Drogenhändler- den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH StV 1993, 128); unter diesen Umständen entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Individualschädigung.
  • AG Berlin-Tiergarten, 28.04.2004 - 6 Op Js 2234/02

    Rechtfertigender Notstand bei Anbau und Besitz von Betäubungsmitteln zur

    Das beeinträchtigte Interesse ist hier die Volksgesundheit, denn (nur) sie soll durch die Bestimmungen des, Betäubungsmittelgesetzes geschützt werden (vgl. BGHSt 37, 179 , OLG Karlsruhe NJW 2003, 598 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 10.07.2002 - 54 StVK 44/02   

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https://dejure.org/2002,22326
LG Bonn, 10.07.2002 - 54 StVK 44/02 (https://dejure.org/2002,22326)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.07.2002 - 54 StVK 44/02 (https://dejure.org/2002,22326)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 54 StVK 44/02 (https://dejure.org/2002,22326)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 34
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus LG Bonn, 10.07.2002 - 54 StVK 44/02
    Eine andere Anrechnung würde unter Umständen dazu führen, dass es bei dem Betroffenen zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges kommen könnte, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1997 (BVerfG NStZ 1998, S. 77) unter Umständen unzulässig sein kann.

    Kann die Organisationshaft jedoch dazu führen, dass es zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges kommt, gebieten es Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen, den Folgen dieser Regelwidrigkeit im Rahmen der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise entgegenzuwirken (vgl. BVerfG NStZ 1998, S. 77).

    Wird die Maßregel der Unterbringung wie vorliegend ganz oder teilweise vor der Strafe vollzogen, so ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die unter Umständen erlittene Organisationshaft auf die Reststrafe anzurechnen, die nach Anrechnung des Maßregelvollzuges noch verbleibt (vgl. BVerfG NStZ 1998, S. 77).

  • OLG Celle, 12.01.2006 - 2 Ws 5/06

    Voraussetzungen der Anrechenbarkeit der sog. Organisationshaft auf die

    Es ist in der Rechtsprechung mittlerweile einhellige Auffassung (vgl. nur BVerfG NStZ 1998, 77; LG Bonn StV 2003, 34), dass auch die Dauer zulässiger sog. Organisationshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wenn die Organisationshaft sonst zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges führen würde.
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