Weitere Entscheidung unten: KG, 03.11.2005

Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.08.2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5920
OLG Köln, 16.08.2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05 (https://dejure.org/2005,5920)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05 (https://dejure.org/2005,5920)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. August 2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05 (https://dejure.org/2005,5920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Europäischer Haftbefehl

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EuAuslÜbk Art. 12
    Europäischer Haftbefehl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festnahme auf Grund von Europäischem Haftbefehl; Voraussetzungen für die Anordnung einer Auslieferungshaft; Maßgeblichkeit von völkerrechtlichen Vereinbarungen nach Feststellung der Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehles durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EuAlÜbk Art. 12; EuAlÜbk Art. 16; SDÜ Art. 53 Abs. 1; IRG § 74 Abs. 2; IRG § 15 Abs. 1
    Auslieferung, Auslieferungshaft, Europäischer Haftbefehl

  • Judicialis

    EuAuslÜbk Art. 12

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europäisches Auslieferungsabkommen Art. 12
    Wirksamkeit eines durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 112
  • StV 2006, 91
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Köln, 16.08.2005 - 6 Ausl 63/05
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 - (NJW 2005, 2289) die deutschen Umsetzungsbestimmungen zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.07.2004, für nichtig erklärt hat, richtet sich das Auslieferungsverfahren im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder nach den insoweit maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen, insbesondere dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) und dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), und ergänzend nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
  • OLG Köln, 05.05.2006 - 6 AuslA 23/06

    Bewilligung der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen

    Der Europäische Haftbefehl ersetzt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 16.08.2005 - 2 Ausl 63/05 - 33 -, NStZ 2006, 112) ein Auslieferungsersuchen.
  • KG, 03.11.2005 - AuslA 803/05

    Strafverfolgung: Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls nach dem 18. Juli

    Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05 -), auch ein Europäischer Haftbefehl, der nach dem 18. Juli 2005 in der Bundesrepublik Deutschland eingeht, stelle wegen der Intention, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union mit seiner Übersendung verbinde, ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Art. 12 EuAlÜbk dar, schließt sich der Senat nicht an.
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Rechtsprechung
   KG, 03.11.2005 - (4) Ausl.A. 803/05 (174/05), (4) Ausl A 803/05 (174/05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10194
KG, 03.11.2005 - (4) Ausl.A. 803/05 (174/05), (4) Ausl A 803/05 (174/05) (https://dejure.org/2005,10194)
KG, Entscheidung vom 03.11.2005 - (4) Ausl.A. 803/05 (174/05), (4) Ausl A 803/05 (174/05) (https://dejure.org/2005,10194)
KG, Entscheidung vom 03. November 2005 - (4) Ausl.A. 803/05 (174/05), (4) Ausl A 803/05 (174/05) (https://dejure.org/2005,10194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Europäischer Haftbefehl der Republik Polen; Vollziehung der Auslieferungshaft gegen den Gesuchten; Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ...

  • Judicialis

    IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; IRG § 16 Abs. 1; ; IRG § 22; ; IRG § 25; ; EuAlÜbk Art. 16 Abs. 1

Papierfundstellen

  • StV 2006, 91
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 AK 31/04

    Auslieferungsrecht: Neuer Umstand im Sinne des § 33 Abs. 1 IRG; Europäischer

    Auszug aus KG, 03.11.2005 - AuslA 803/05
    Aus demselben Grund teilt der Senat ferner nicht die ebenfalls teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2005 - 1 AK 31/04 - bei juris), bei dem Europäischen Haftbefehl handele es sich um einen Haftbefehl im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. a EuAlÜbk, der als formale Auslieferungsgrundlage jedenfalls dann ausreiche, wenn die Tatvorwürfe nebst rechtlicher Würdigung in ihm genügend beschrieben seien und die eigentliche Haftgrundlage nachvollziehbar bezeichnet und wiedergegeben werde.
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus KG, 03.11.2005 - AuslA 803/05
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2004 (2 BvR 2236/04) über die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 gilt für den Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wieder die Rechtslage, wie sie vor dem Inkrafttreten des EuHbG am 23. August 2004 bestanden hat.
  • OLG Köln, 16.08.2005 - 6 Ausl 63/05

    Wirksamkeit eines durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen Haftbefehls

    Auszug aus KG, 03.11.2005 - AuslA 803/05
    Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 2005 - 6 Ausl 63/05 - 31/05 -), auch ein Europäischer Haftbefehl, der nach dem 18. Juli 2005 in der Bundesrepublik Deutschland eingeht, stelle wegen der Intention, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union mit seiner Übersendung verbinde, ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Art. 12 EuAlÜbk dar, schließt sich der Senat nicht an.
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