Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 73 - 77b) |
(1) 1Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.
(2) 1Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. 2Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) 1Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. 2Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.05.2018 | Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes | 01.06.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 | |
26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 | |
28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 | |
30.06.2008 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union | 06.06.2008 |
zusicherung § 77Anwendung anderer Verfahrens-
vorschriften § 77aElektronische Kommunikation und Aktenführung § 77bVerordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 74 IRG
61 Entscheidungen zu § 74 IRG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 19.10.2023 - 13 ME 183/23
Abschiebung; Abschiebungsverbot; Auslieferung; Aussetzung der Abschiebung; ...
- AG Dortmund, 09.07.2019 - 730 AR 11/19
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines sogenannten europäischen ...
- BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09
Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert ...
- OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
Inländische gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen ...
- OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19
Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls
- VG Köln, 07.12.2010 - 5 K 7161/08
Klage des Deutsch-Libanesen El-Masri abgewiesen
- VerfG Brandenburg, 11.03.2022 - VfGBbg 1/22
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Antragsgegenstand, ...
- OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ...
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten ...
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
Querverweise
Auf § 74 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 16 (Vorläufige Auslieferungshaft)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60 (Verbot der Abschiebung)