Weitere Entscheidung unten: KG, 10.09.2012

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 07.09.2012 - 2 Ws 401/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26160
OLG Dresden, 07.09.2012 - 2 Ws 401/12 (https://dejure.org/2012,26160)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2012 - 2 Ws 401/12 (https://dejure.org/2012,26160)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. September 2012 - 2 Ws 401/12 (https://dejure.org/2012,26160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine vom Amtsgericht nachträglich angeordnete Arbeitsauflage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafaussetzung zur Bewährung; Voraussetzungen für den Bewährungswiderruf; Aufhebung einer gesetzeswidrigen Weisung oder Auflage durch das Beschwerdegericht auch ohne Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Bei einem Widerruf der Bewährung muss die Zulässigkeit der Auflage berücksichtigt werden

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Widerrechtliche Bewährungsauflage muss nicht erfüllt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 393
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 13.12.2010 - 1 Ws 455/10

    Strafrestaussetzung: Bewährungswiderruf bei Nichterfüllung der Weisung zur

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 2 Ws 401/12
    Die Auflage vom 12. Oktober 2011 - entgegen der Rechtsansicht des Thüringer Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 1 Ws 455/10 -, zitiert nach juris) geht es vorliegend um eine solche - verstößt aber gegen das Willkürverbot.
  • OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen:

    Insoweit entscheidet der Senat aus prozessökonomischen Gründen zur Schaffung von Rechtsklarheit selbst durch (OLG Dresden, Beschluss vom 07.09.2012 - 2 Ws 401/12 [bei juris] = BeckRS 2012, 19288).
  • OLG Hamm, 20.12.2016 - 3 Ws 408/16

    Anordnung der Erbringung von Arbeitsleistungen gegen einen Jugendlichen;

    Auch bei zeitweiligem nur "sporadischem" Aufsuchen des Bewährungshelfers (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 f. Rdnr. 14; OLG Dresden Beschluss vom 07.07.2012 - 2 Ws 401/12, juris) liegt eine Beharrlichkeit in diesem Sinne noch nicht vor.
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Rechtsprechung
   KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12 - 161 AR 5/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40376
KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12 - 161 AR 5/12 (https://dejure.org/2012,40376)
KG, Entscheidung vom 10.09.2012 - 2 Ws 55/12 - 161 AR 5/12 (https://dejure.org/2012,40376)
KG, Entscheidung vom 10. September 2012 - 2 Ws 55/12 - 161 AR 5/12 (https://dejure.org/2012,40376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2013, 393
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178).

    Denn wenn aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; OLG Schleswig SchlHA 2007, 276; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - Fischer, StGB 59. Aufl., § 56g Rdn. 2; Stree, a.a.O., § 56g Rdn. 1).

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1995 - 1 Ws 249/95
    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178).

    Denn wenn aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; OLG Schleswig SchlHA 2007, 276; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - Fischer, StGB 59. Aufl., § 56g Rdn. 2; Stree, a.a.O., § 56g Rdn. 1).

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).

  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178).

    Denn wenn aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens der Verdacht besteht, dass ein Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, ist die Entscheidung über den Straferlass vorübergehend - gegebenenfalls bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens - zurückzustellen, damit Täterschaft und Schuld in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt werden können (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; OLG Schleswig SchlHA 2007, 276; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 - Fischer, StGB 59. Aufl., § 56g Rdn. 2; Stree, a.a.O., § 56g Rdn. 1).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.1988 - 1 Ws 160/88

    Verdacht; Ermittlungsverfahren; Strafverfahren; Bewährungszeit; Widerruf;

    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Der Straferlass setzt voraus, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung endgültig fehlen (vgl. BGH NStZ 1993, 235; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf VRS 89, 365; Stree in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56g Rdn. 1) und insbesondere auch innerhalb des Zeitraums nach Ablauf der Bewährungszeit, während dessen der Widerruf noch zulässig wäre, nicht mehr eintreten können (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1989, 178).

    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).

  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).
  • OLG Köln, 09.07.2010 - 2 Ws 325/10

    Freispruch, Kostenlast, Differenztheorie, Bruchteilsentscheidung

    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus KG, 10.09.2012 - 2 Ws 55/12
    Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf besteht nicht; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 31. Januar 2012 - 2 Ws 580-583/11 -, 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 -).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2016 - 2 Ws 360/16

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung: Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen

    Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist die seit dem Ablauf der Bewährungszeit verstrichene Zeitspanne viel zu kurz, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, dass es nicht mehr zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommen werde, zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.2008 - 1 Ws 114/08, juris; KG StraFo 2013, 83; OLG Hamm NJW-Spezial 2016, 602 - jew. zu § 56f StGB).
  • KG, 22.01.2014 - 2 Ws 17/14

    Unzulässigkeit des Bewährungswiderrufs wegen Zeitablaufs

    Da der Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr in Betracht kommt, ist der Erlass der Strafe geboten (§ 56g Abs. 1 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2012 - 2 Ws 55/12 -).
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