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   OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/2000   

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https://dejure.org/2000,9263
OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/2000 (https://dejure.org/2000,9263)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.05.2000 - 1 VAs 2/2000 (https://dejure.org/2000,9263)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Mai 2000 - 1 VAs 2/2000 (https://dejure.org/2000,9263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 24 Abs. 2 EGGVG; § 26 Abs. 1 EGGVG; § 21 StVollstrO; § 212a ZPO
    Strafvollstreckung; Vorschaltverfahren; Zustellung; Wirksamkeit; Beschwerdebescheid; Anhängigkeit; Rechtsanwalt; Kenntnis; Empfangsbekenntnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollstreckung; Vorschaltverfahren; Zustellung; Wirksamkeit; Beschwerdebescheid; Anhängigkeit; Rechtsanwalt; Kenntnis; Empfangsbekenntnis

  • Judicialis

    EGGVG § 24 Abs. 2; ; EGGVG § 26 Abs. 1; ; StVollstrO § 21; ; ZPO § 212 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Abhängigkeit des Fristbeginns von der förmlichen Zustellung des Beschwerdebescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2000, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61

    Zustellung an Anwalt

    Auszug aus OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/00
    Eine Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses mit der Zufügung des Datums ist indes Voraussetzung für die Wirksamkeit der vereinfachten Zustellung gem. § 212 a ZPO (vgl. BGH MDR 1961, 759).

    Insofern liegt dieser Fall anders als die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof eine Rückwirkung der nachträglichen Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses angenommen hat, weil der Rechtsanwalt - offensichtlich - von dem Zustellungswillen des Absenders bereits bei Zugang des Schriftstücks wusste (BGH MDR 1961, 759 und NStZ 1996, 149).

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

    Auszug aus OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/00
    Auf Seiten des Anwalts muss außerdem die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie der Wille vorhanden sein, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (vgl. BGH NJW 1994, 2297).

    Die Bekundung des Willens, ein bereits zugegangenes Schriftstück als zugestellt anzunehmen, kann auch anderweitig erklärt werden (vgl. BGH NJW 1994, 2297).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 353/95

    Empfangsbekenntnis - Frist - Nachträgliche Ausstellung

    Auszug aus OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/00
    Insofern liegt dieser Fall anders als die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof eine Rückwirkung der nachträglichen Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses angenommen hat, weil der Rechtsanwalt - offensichtlich - von dem Zustellungswillen des Absenders bereits bei Zugang des Schriftstücks wusste (BGH MDR 1961, 759 und NStZ 1996, 149).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1993 - 4 VAs 21/93

    Vollstreckungsbehörde; Strafvollstreckung; Rechtszug; Zurückstellung;

    Auszug aus OLG Celle, 22.05.2000 - 1 VAs 2/00
    Danach ist der Lauf der Monatsfrist im Falle eines vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens i.S. des § 24 Abs. 2 EGGVG, zu dem auch das Verfahren nach § 21 StVollstrO zählt (vgl. OLG Stuttgart MDR 1994, 297), von der Zustellung des Beschwerdebescheides abhängig (vgl. auch Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz 2. Aufl., § 26 EGGVG Rdnr. 6).
  • OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

    Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist;

    Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8).
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