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   OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99   

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OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99 (https://dejure.org/1999,15099)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.1999 - 2 StE 3/99 (https://dejure.org/1999,15099)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 2 StE 3/99 (https://dejure.org/1999,15099)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2000, 142
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 3 Ws 451/08

    Vergütung des als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts als Einzeltätigkeit

    Diese Neuerung berührt die Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Anwalts nicht, da er früher nicht nach § 95 BRAGO vergütet wurde, sondern nach § 91 Nr. 1 oder Nr. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2000 = StV 2001, 126; OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 68b StPO Rnr. 1; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., "Beistand" Anmerkung 4; Meyer, JurBüro 2000, 69 f.; a.A. OLG Hamm, StV 2001, 125 und 126).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 - so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35).

    Da der gerichtlich beigeordnete Zeugenbeistand somit im Verhältnis zu einem Pflichtverteidiger oder Nebenklägervertreter im Rahmen des § 97 BRAGO gebührenrechtlich wesentlich schlechter gestellt ist, kann ihm im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden (vgl. OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, 8. Aufl., BRAGO, § 102 Rdnr. 2), wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.

  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Pauschvergütungsantrag zu befinden war (zur grundsätzlich möglichen Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes vgl. HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673), zumal dem Senat insoweit Unterlagen, aus denen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers i.S.d. § 99 BRAGO ergeben könnten, nicht in ausreichendem Maße vorliegen und eine entsprechende Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden wie auch des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sich noch nicht bei den übersandten Akten befindet.
  • OLG Jena, 09.01.2006 - AR (S) 149/05

    Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

    Der Senat schließt sich der vom OLG Celle in der vorgenannten Entscheidung vertretenen Auffassung an, dass der Gebührenanspruch auf § 97 Abs. 1 BRAGO (so auch OLG Düsseldorf, JurBüro 2001, 26 und OLG Hamburg StraFo 2000, 142) i.V. mit § 91 Nr. 2 BRAGO beruht.
  • OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01

    Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ;

    Nach dem OLG Hamburg (StraFo 2000, 142) richtet sich die Gebühr nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i. V. m. § 97 Abs. 1 BRAGO.
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

    Auch die weitere gegenteilige Ansicht des Hans. OLG Hamburg, der Vergütungsanspruch richte sich nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. StraFo 2000, 142) überzeugt nicht, denn § 91 BRAGO regelt nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung (so auch OLG Hamm, 2. Senat, Beschluß vom 20. April 2000 - 2 Ws 25/2000 -).
  • OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 (s) Sbd 6-135/00

    Pauschvergütung, Bewilligung einer Pauschvergütung für einen Zeugenbeistand,

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000, 2 Ws 25/2000 OLG Hamm; HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.01.2001 - 2 (s) Sbd. 6/00

    Pauschvergütung, Zeugenbeistand, bsondere Schwierigkeit, besonderer Umfang,

    6 - 135/00; HansOLG in StraFo 2000, Seite 142).
  • OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 (s) Sbd. 6/00

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühr

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000, 2 Ws 25/2000 OLG Hamm; HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.01.2001 - 2 (s) Sbd 6-220/00

    Pauschvergütung, Zeugenbeistand, bsondere Schwierigkeit, besonderer Umfang,

    6 - 135/00; HansOLG in StraFo 2000, Seite 142).
  • OLG Hamm, 11.01.2001 - 2 (s) Sbd 6-219/00

    Pauschvergütung, Zeugenbeistand, bsondere Schwierigkeit, besonderer Umfang,

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