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   EuG, 12.07.1990 - T-108/89   

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EuG, 12.07.1990 - T-108/89 (https://dejure.org/1990,6772)
EuG, Entscheidung vom 12.07.1990 - T-108/89 (https://dejure.org/1990,6772)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - T-108/89 (https://dejure.org/1990,6772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Hans Scheuer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Versetzung aller Untergebenen - Rückstufung - Dienstliches Interesse - Ermessensmissbrauch.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe ; Versetzung eines Beamten der Europäischen Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 90; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Versetzung aller Untergebenen - Rückstufung - Dienstliches Interesse - Ermessensmissbrauch.

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    37 Insoweit ist, wie dies die Kommission zu Recht getan hat, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( siehe Urteile des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2471, vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, und vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535 ).

    50 Überdies ist eine Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde ( siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, a. a. O.).

  • EuGH, 21.05.1981 - 60/80

    Kindermann / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    37 Insoweit ist, wie dies die Kommission zu Recht getan hat, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( siehe Urteile des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2471, vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, und vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535 ).

    48 Was zunächst den Hinweis auf das dienstliche Interesse betrifft, so ist daran zu erinnern, daß der Beamte zu beweisen hat, daß die ihm gegenüber getroffene Entscheidung dem dienstlichen Interesse zuwiderläuft ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, Randnr. 17 ).

  • EuGH, 23.03.1988 - 19/87

    Hecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    37 Insoweit ist, wie dies die Kommission zu Recht getan hat, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( siehe Urteile des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2471, vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, und vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535 ).
  • EuGH, 04.02.1982 - 817/79

    Buyl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    49 Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs ist ausserdem darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff eine ganz genaue Bedeutung hat und daß er den Fall betrifft, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245, Randnr. 28 ).
  • EuGH, 14.07.1983 - 176/82

    Nebe / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    37 Insoweit ist, wie dies die Kommission zu Recht getan hat, darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Organe der Gemeinschaften bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( siehe Urteile des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2471, vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80, Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, und vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535 ).
  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    Zwar verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltung, die Gleichheit der Beamten in den verschiedenen Laufbahngruppen zu wahren; sie schränkt damit jedoch nicht die Freiheit der Organe ein, den Aufbau der verschiedenen Verwaltungseinheiten unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren, wie der Art und des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben und der haushaltsmässigen Möglichkeiten, festzulegen ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19 ).
  • EuGH, 06.05.1969 - 17/68

    Reinarz / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    24 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die vorgesetzte Dienstbehörde zwar für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich ist, die sie nach den dienstlichen Erfordernissen gestalten und ändern können muß; wird einem Beamten aber ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen, so kann dies unter Umständen seine Rechte aus dem Statut beeinträchtigen und daher eine beschwerende Maßnahme darstellen ( siehe Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 436, 450, und vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 17/68, Reinarz/Kommission, Slg. 1969, 61, 69 ).
  • EuGH, 14.07.1976 - 129/75

    Nemirovcky / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    18 Die Beklagte verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach "die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts eröffneten Klagemöglichkeiten... sicherstellen (( sollen )), daß Handlungen und Unterlassungen der 'Anstellungsbehörde' , die die im Statut geregelte Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten, der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen" ( Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75, Hirschberg/Kommission, Slg. 1976, 1259, Randnr. 17 ).
  • EuGH, 12.07.1979 - 124/78

    List / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    Ein solches Ermessen ist unerläßlich, um eine wirksame Arbeitsorganisation zu erreichen und um diese Organisation veränderlichen Bedürfnissen anpassen zu können ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499 ).
  • EuGH, 20.05.1976 - 66/75

    Macevicius / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.07.1990 - T-108/89
    42 Schließlich ist hervorzuheben, daß eine der Reorganisation der Dienststelle dienende Maßnahme das in den Artikeln 5 und 7 des Statuts zuerkannte Recht des Beamten auf Zuweisung von Aufgaben, die insgesamt mit dem entsprechenden Dienstposten übereinstimmen, den er innerhalb der Hierarchie bekleidet, nicht schon dann beeinträchtigt, wenn diese Maßnahme die Aufgaben des Beamten in irgendeiner Weise ändert oder sogar schmälert; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75, Macevicius/Parlament, Slg. 1976, 593, Randnr. 16 ).
  • EuGH, 13.12.1979 - 14/79

    Loebisch / Rat

  • EuGH, 16.06.1971 - 61/70

    Vistosi / Kommission

  • EuGH, 11.07.1968 - 16/67

    Labeyrie / Kommission

  • EuG, 18.06.1992 - T-49/91

    Mariette Turner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    31 Die Kommission erhebt zunächst mehrere Einreden der Unzulässigkeit und trägt dann vor, daß es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Organs sei, die interne Organisation seiner Dienststellen festzulegen, und daß es hierbei über ein "weites Ermessen" verfüge (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1970 in der Rechtssache 5/70, Prelle/Kommission, Slg. 1970, 1075; vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 14/79, Löbisch/Rat, Slg. 1979, 3679; vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, und vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577).

    Ein solcher Ermessensspielraum ist unerläßlich, um eine leistungsfähige Arbeitsorganisation zu erreichen und diese wechselnden Erfordernissen anpassen zu können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, a. a. O., Randnr. 37).

    35 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie bestreite nicht, daß ihr Dienstposten auch nach der Reorganisation des Bereichs "Vertrauensärzte" ihrer Besoldungsgruppe entspreche, geht ihre Argumentation im wesentlichen dahin, daß die Kommission durch die Vornahme der angefochtenen Versetzung gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstossen habe, der Klägerin Arbeitsbedingungen zu verschaffen, die für die Erfuellung der ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben angemessen seien, eine Verpflichtung, die aus dem Statut, insbesondere aus Artikel 7, und den Grundsätzen, auf denen es beruhe, folge (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, a. a. O., Randnr. 31).

  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Er betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind ( siehe Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411 ).

    71 Ausserdem ist nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde ( siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer, a. a. O.).

  • EuG, 26.11.1991 - T-146/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    87 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Begriff des Ermessensmißbrauchs eine ganz präzise Bedeutung hat und den Fall betrifft, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, Randnr. 49).

    88 Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, Randnr. 50).

  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung -

    213 Was schließlich den dritten Teil dieses Klagegrundes betrifft, so ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Verwaltungsentscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, und vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577).
  • EuGöD, 13.02.2014 - F-5/14

    CX / Kommission

    78 Enfin, il y a lieu de considérer que le requérant n'a pas démontré l'existence d'indices objectifs, pertinents et concordants de nature à établir que la décision attaquée aurait été adoptée à des fins autres que la sanction des manquements dont il s'est rendu coupable, comme le requiert la jurisprudence pour établir, dans un cas comme celui de l'espèce, un détournement de pouvoir dans le chef de l'AIPN (arrêt du Tribunal de première instance du 12 juillet1990, Scheuer/Commission, T-108/89, points 49 et 50).
  • EuG, 18.12.1997 - T-12/94

    Frédéric Daffix gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Enfin, le requérant n'a pas démontré l'existence d'indices objectifs, pertinents et concordants de nature à établir que la décision litigieuse a été adoptée à des fins autres que la sanction du manquement dont il s'est rendu coupable, comme le requiert la jurisprudence pour établir, dans un cas comme celui de l'espèce, un détournement de pouvoir dans le chef de l'AIPN (arrêts du Tribunal du 12 juillet 1990, Scheuer/Commission, T-108/89, Rec. p. II-411, points 49 et 50, et D/Commission, précité, point 88).
  • EuG, 11.07.2002 - T-137/99

    Martinez Paramo u.a. / Kommission

    Un tel pouvoir d'appréciation est indispensable en vue d'arriver à une organisation efficace des travaux et pour pouvoir adapter cette organisation à des besoins variables (voir arrêts de la Cour du 12 juillet 1979, List/ Commission, 124/78, Rec. p. 2499, et du Tribunal du 12 juillet 1990, Scheuer/ Commission, T-108/89, Rec. p. II-411, point 37).
  • EuG, 18.04.1996 - T-13/95

    Nicolaos Kyrpitsis gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Il y a lieu de rappeler également que, si les institutions, selon une jurisprudence constante de la Cour et du Tribunal, disposent, en fonction des missions qui leur sont confiées, d'un large pouvoir d'appréciation dans l'organisation de leurs services et dans l'affectation du personnel qui se trouve à leur disposition, l'équilibre des droits et obligations que le statut a créé dans les relations entre l'autorité publique et les agents du service public implique néanmoins que l'AIPN, lorsqu'elle statue à propos de la situation d'un fonctionnaire, prenne en considération l'ensemble des éléments susceptibles de déterminer sa décision et que, s'agissant d'une décision d'affectation, elle tienne compte non seulement de l'intérêt du service et du principe de l'équivalence des emplois, mais également des droits et intérêts légitimes du fonctionnaire concerné (voir arrêts de la Cour du 23 mars 1988, Hecq/Commission, 19/87, Rec. p. 1681, point 6, du 31 mai 1988, Rousseau/Cour des comptes, 167/86, Rec. p. 2705, point 13, et du 29 juin 1994, Klinke/Cour de justice, C-298/93 P, Rec. p. I-3009, point 38, et arrêts du Tribunal du 12 juillet 1990, Scheuer/Commission, T-108/89, Rec. p. II-411, point 37, et du 13 juillet 1995, Saby/Commission, T-44/93, RecFP p. II-541, point 47).
  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Die Antwort hierauf ist zusammen mit den Sachfragen, die der Rechtsstreit aufwirft, zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-108/89, Scheuer/Kommission, Slg. 1990, II-411, Randnr. 25).
  • EuG, 20.09.2018 - T-192/17

    RZ/ EWSA und Ausschuss der Regionen

    À cet égard, le requérant invoque, en particulier, la jurisprudence selon laquelle, dans des circonstances particulières, une décision [ confidentiel ] peut être qualifiée d'acte faisant grief si elle porte atteinte aux intérêts moraux ou aux perspectives d'avenir de la partie requérante ou quand elle est, en substance, une sanction déguisée ou le résultat d'un détournement de pouvoir (arrêts du 6 juillet 1995, 0jha/Commission, T-36/93, EU:T:1995:129, points 41 et 42, et du 12 juillet 1990, Scheuer/Commission, T-108/89, EU:T:1990:45, point 24).
  • EuG, 17.07.1998 - T-28/97

    Hubert / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-108/96

    Mireille Cesaratto gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Artikel 41 des

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