Rechtsprechung
   EuG, 12.10.2011 - T-149/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5351
EuG, 12.10.2011 - T-149/11 (https://dejure.org/2011,5351)
EuG, Entscheidung vom 12.10.2011 - T-149/11 (https://dejure.org/2011,5351)
EuG, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - T-149/11 (https://dejure.org/2011,5351)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5351) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    GS / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH gegen Europäisches Parlament und Rat d

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 15.06.2011 - T-259/10

    Ax / Rat

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, gilt diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

    Da es sich bei der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, die für Klagen gegen Handlungen, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, gleichermaßen gilt, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob die fragliche Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, um festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ax/Rat, Randnr. 25).

  • EuGH, 19.06.2008 - C-6/08

    US Steel Kosice / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    43 und 44, und Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, US Steel Kosice/Kommission, C-6/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Die Verordnung Nr. 1210/2010 schreibt den Mitgliedstaaten nämlich nicht vor, die Münzen, die verändert wurden, nicht mehr zu erstatten, sondern gibt ihnen lediglich die Befugnis hierzu (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, Randnrn. 52 und 61, und Beschluss US Steel Kosice/Kommission, Randnr. 69).

  • EuG, 09.01.2007 - T-127/05

    Lootus Teine Osaühing / Rat

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich auch dann, wenn ein Kläger sich gegen eine Verordnung wendet, u. a. zu prüfen, ob diese ihn unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2007, Lootus Teine Osaühing/Rat, T-127/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich auch dann, wenn ein Kläger sich gegen eine Verordnung wendet, u. a. zu prüfen, ob diese ihn unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 9, und Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2007, Lootus Teine Osaühing/Rat, T-127/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 05.07.2001 - C-341/00

    'Conseil national des professions de l''automobile u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Unter diesen Umständen braucht über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien zur Unterstützung der Anträge von Parlament und Rat nicht entschieden zu werden (Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Juli 2001, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, C-341/00 P, Slg. 2001, I-5263, Randnrn. 33 bis 37).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Im Übrigen erlaubt die Tatsache, dass die Deutsche Bundesbank ihre Entscheidung in einem für die Klägerin ungünstigen Sinn bereits getroffen hatte, nicht den Schluss, dass der vorliegende Fall zu den von der Klägerin angeführten Fällen der Rechtsprechung gehört, in denen für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Unionsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnrn.
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auf Art. 230 Abs. 4 EG beruht, verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme erstens auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Auszug aus EuG, 12.10.2011 - T-149/11
    Nach ständiger Rechtsprechung, die auf Art. 230 Abs. 4 EG beruht, verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme erstens auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45).
  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

    Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, gilt diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht geändert wurde, ist diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19).

    Da die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen gegen Handlungen ist, die nicht an den Kläger gerichtet sind, und für solche gegen Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie ein Rechtsakt im Sinne des Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV ist, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Mitglieder des Klägers im vorliegenden Fall nicht klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Ax/Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 25, sowie GS/Parlament und Rat, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    24 Beschluss vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat (T-149/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:590, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-682/11

    GS / Parlament und Rat - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH (im Folgenden: GS) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat (T-149/11, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1) abgewiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht