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   EuG, 23.11.2005 - T-178/05   

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EuG, 23.11.2005 - T-178/05 (https://dejure.org/2005,8129)
EuG, Entscheidung vom 23.11.2005 - T-178/05 (https://dejure.org/2005,8129)
EuG, Entscheidung vom 23. November 2005 - T-178/05 (https://dejure.org/2005,8129)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission PDF

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Umwelt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage des Vereinigten Königreichs gegen die Entscheidung C (2005) 1081 fin. der Kommission vom 12. April 2005 betreffend seinen Vorschlag einer Änderung des nationalen Planes für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (NZP); Handel mit ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/87/EG Art. 1; ; Richtlinie 2003/87/EG Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2003/87/EG Art. 9 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DER VORSCHLAG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR ÄNDERUNG SEINES PLANES FÜR DIE ZUTEILUNG VON TREIBHAUSGASEMISSIONSZERTIFIKATEN FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WORDEN IST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Mai 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 1081 final der Kommission vom 12. April 2005 über den Änderungsvorschlag zu dem vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 75
  • EuZW 2006, 54
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • EuG, 23.09.2009 - T-183/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE NATIONALEN PLÄNE

    Die Republik Polen beruft sich für ihre These auf das Urteil des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission (T-178/05, Slg. 2005, II-4807), und insbesondere dessen Randnrn.

    Im Einzelnen ergebe sich aus dem oben in Randnr. 27 angeführten Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, dass die Kommission, wenn sie einen NZP als unvollständig ansehe, ihn nur vor Ablauf der Dreimonatsfrist ablehnen und die Übermittlung eines neuen NZP verlangen könne.

    Ein Mitgliedstaat kann nämlich nicht durch Übermittlung eines unvollständigen NZP eine Entscheidung der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie endlos lange hinausschieben (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 73).

    Beruht ein NZP teilweise auf falschen Angaben oder Bewertungen in Bezug auf das Niveau der Emissionen bestimmter Sektoren oder Anlagen, so muss es dem betreffenden Mitgliedstaat möglich sein, Änderungen des NZP einschließlich Erhöhungen der Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate vorzuschlagen, um diese Probleme zu lösen, bevor sie sich auf den Markt auswirken (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich weder dem Wortlaut der Richtlinie noch der Natur oder dem Zweck der mit ihr eingeführten Regelung etwas entnehmen lässt, was es einem Mitgliedstaat verwehren würde, die Daten in seinem NZP zu ändern, nachdem die Kommission ihre Entscheidung nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie erlassen hat, um z. B. neuen Informationen Rechnung zu tragen, die insbesondere im Rahmen der zweiten öffentlichen Anhörung nach Art. 11 der Richtlinie gewonnen wurden (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 58).

    Schließlich würde der öffentlichen Anhörung, die Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung auf der Grundlage dieser Vorschrift vorsieht, ihr Zweck genommen, und die Bemerkungen der Öffentlichkeit wären von rein theoretischem Wert, wenn die Änderungen am NZP, die nach einer Entscheidung der Kommission in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie vorgeschlagen werden können, auf die von der Kommission angesprochenen beschränkt würden (vgl. entsprechend Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

    Erst nach Abschluss des ersten - und gegebenenfalls des zweiten - Abschnitts darf der Mitgliedstaat im Rahmen eines dritten Abschnitts und auf der Grundlage seines NZP seine Entscheidung über die Zuteilung der Zertifikate nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 erlassen (Urteil des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg. 2005, II-4807, Randnr. 56).

    Diese findet jedoch erst nach der Prüfung des übermittelten NZP durch die Kommission statt und muss zu einer Änderung der Zuteilung, die der Mitgliedstaat in seiner Zuteilungsentscheidung festzulegen beabsichtigt, führen können, da sonst dieser Anhörung ihr Zweck genommen würde und die Bemerkungen der Öffentlichkeit rein theoretischen Wert hätten (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 57).

    Folglich könnte zwar grundsätzlich jede Änderung des wesentlichen Rahmens des NZP nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 das damit eingeführte System der Vorabkontrolle wirkungslos machen, doch würde durch ein absolutes Verbot, im NZP festgesetzte individuelle Zuteilungen zu ändern, die praktische Wirksamkeit der zweiten öffentlichen Anhörung beeinträchtigt, wie sie nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 a. E. in Verbindung mit Kriterium 9 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 58).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

    Im Rahmen einer zulässigen Vorabkontrolle (EuG, Urteil vom 23. November 2005 - Rs. T-178/05, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. II-04807 ; Beschluss vom 30. April 2007 a.a.O. Rn. 111, 115) hatte die Kommission diesbezüglich am 29. November 2006 bereits in Art. 3 Ziffer 2 entschieden, dass der nationale Zuteilungsplan (nur) dann ohne vorherige Zustimmung von der Kommission geändert werden darf, wenn "es der Verringerung des Anteils der kostenlos zugeteilten Zertifikate im Rahmen der in Artikel 10 der Richtlinie genannten Grenzen dient".
  • EuG, 22.03.2011 - T-369/07

    Lettland / Kommission

    Darüber hinaus habe die Kommission Randnr. 55 des Urteils des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission (T-178/05, Slg. 2005, II-4807), beachtet, indem sie den lettischen Behörden in ihrem Schreiben vom 30. März 2007 ihre Beanstandungen zu den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt habe.

    Insoweit hat das Gericht bereits anerkannt, dass zum einen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 in Bezug auf die möglichen Änderungen keine Beschränkung vorsieht und zum anderen jede Änderung der Kommission zu übermitteln und von dieser zu akzeptieren ist, bevor der NZP in der geänderten Form als Grundlage einer Entscheidung dienen kann, die der Mitgliedstaat gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87 trifft (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 56).

    Ebenfalls in diesem Sinne hat das Gericht entschieden, dass die Kommission einen Mitgliedstaat durch die Ablehnung des NZP verpflichten durfte, ihr einen neuen, vollständigen NZP zu übermitteln, bevor er seine Entscheidung erlassen konnte (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 73).

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Macht die Kommission, nachdem der Mitgliedstaat seinen NZP übermittelt hat, nicht binnen drei Monaten nach der Übermittlung Gebrauch von dieser Befugnis, so kann der Mitgliedstaat den NZP daher grundsätzlich unter den in den Art. 11 ff. der Richtlinie 2003/87 genannten Voraussetzungen umsetzen, ohne dass die Genehmigung der Kommission erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg. 2005, II-4807, Randnr. 55).

    Wenn die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist ausdrückliche Einwände erhebt, erlaubt folglich bereits der Ablauf der Dreimonatsfrist dem Mitgliedstaat, den NZP in der übermittelten Fassung umzusetzen (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 55).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 14.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

    Die bei der Einführung des Emissionshandels erforderliche Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaft (vgl. EuG, Urteil vom 23. November 2005 - T-178/05 -, NVwZ 2005, 75 ff.), zu der auch das Interesse an Planungs- und Investitionssicherheit zählt, steht in einem Spannungsverhältnis zu der mit der Emissionshandelsrichtlinie bezweckten Reduzierung der Treibhausgase und der Realisierung der eingegangenen Minderungsverpflichtungen.
  • EuG, 26.09.2014 - T-630/13

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

    Was zweitens die Unterziele der Richtlinie 2003/87, nämlich den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage, betrifft, hat das Gericht zwar bereits entschieden, dass das Ziel, die Treibhausgase gemäß den Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu verringern, weitestgehend unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft verwirklicht werden muss (Urteil vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg, EU:T:2005:412, Rn. 60).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 13.06

    Emissionshandel

    Die bei der Einführung des Emissionshandels erforderliche Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wirtschaft (vgl. EuG, Urteil vom 23. November 2005 - T-178/05 -, NVwZ 2005, 75 ff.), zu der auch das Interesse an Planungs- und Investitionssicherheit zählt, steht in einem Spannungsverhältnis zu der mit der Emissionshandelsrichtlinie bezweckten Reduzierung der Treibhausgase und der Realisierung der eingegangenen Minderungsverpflichtungen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 15.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

    Selbst wenn dies im Ergebnis des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz (Rs. T 374/04 Deutschland/Kommission) gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte, wofür angesichts der bereits vorliegenden Entscheidung zur nachträglichen Änderung eines Nationalen Allokationsplans (EuG, Urteil vom 23. November 2005, Rs. T 178/03, NVwZ 2006, 75 ff.) wenig spricht, würde eine solche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einen (anderen) Aspekt der Rechtsfolgenseite der Zuteilungen auf Prognosebasis betreffen, aber nicht die hier interessierende Frage, ob die anteilige Kürzung auf Optierer anzuwenden ist.
  • EuG, 26.09.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

    Was zweitens die Unterziele der Richtlinie 2003/87, nämlich den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage, betrifft, hat das Gericht zwar bereits entschieden, dass das Ziel, die Treibhausgase gemäß den Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu verringern, weitestgehend unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft verwirklicht werden muss (Urteil vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg, EU:T:2005:412, Rn. 60).
  • EuG, 26.09.2014 - T-634/13

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltauswirkungen eines

  • EuG, 26.09.2014 - T-631/13

    Raffinerie Heide / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • EuG, 20.01.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-267/11

    Kommission / Lettland - Rechtsmittel - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 20.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 22.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 23.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 372.05

    Erste Urteile zum Emissionshandel liegen vor

  • VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 255.05

    Erste Urteile zum Emissionshandel liegen vor

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