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   EuG, 26.02.1992 - T-17/89, T-21/89 und T-25/89   

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EuG, 26.02.1992 - T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (https://dejure.org/1992,6036)
EuG, Entscheidung vom 26.02.1992 - T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (https://dejure.org/1992,6036)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (https://dejure.org/1992,6036)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Dienstbezüge - Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz ; Nachzahlung von Gehaltsrückständen wegen Kaufkraftverlust ; Ermittlung der Kaufkraftentwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 64; ; Beamtenstatut Art. 65

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.06.1988 - 7/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Die Kommission erhob daraufhin am 15. Januar 1987 vor dem Gerichtshof gegen den Rat Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung (Rechtssache 7/87).

    5 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, insbesondere das Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der genannten Verordnung führte, wurde im Sitzungsbericht des Berichterstatters wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401, 3403):.

    6 In dem Verfahren der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, s. o.) ersuchte der Gerichtshof die Kommission um Beantwortung zweier Fragen.

    7 Mit Urteil vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, a. a. O.) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 3619/86 für nichtig, da sie insoweit gegen Artikel 64 des Statuts verstieß,.

    12 Nach Klageerhebung sind die Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen bis zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Rat (7/87, a. a. O.), ausgesetzt worden.

    Der Gerichtshof hat ausserdem ausgeführt, er habe zwar in einem früheren Urteil (dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329), durch das er eine erste rechtswidrige Verordnung des Rates für nichtig erklärt habe, festgestellt, daß der Rat in Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren zu berücksichtigen habe; jedoch habe er weder die dem Personal gemäß Artikel 65 des Statuts effektiv zu zahlenden Beträge bestimmt noch die objektiven Faktoren festgelegt, anhand deren diese Beträge mit hinreichender Sicherheit hätten ermittelt werden können.

    28 Zur Begründung dieses Antrags stützen sich die Kläger auf zwei Klagegründe, mit denen sie die Verletzung der Artikel 64 und 65 des Beamtenstatuts und die fehlerhafte Durchführung des Urteils 7/87 rügen.

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Nach feststehender Rechtsprechung setzt ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Geldentwertungsschadens voraus, daß sie dartun, daß das Organ eine Pflichtverletzung begangen hat, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden ist und daß zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769).
  • EuGH, 22.10.1975 - 9/75

    Meyer-Burckhardt / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    35 Soweit die Kläger die Verurteilung zum Ersatz des Schadens beantragen, der angeblich durch den Kaufkraftverlust der ihnen aufgrund der Verordnung Nr. 3295/88 gezahlten rückständigen Dienstbezuege eingetreten ist, stellt das Gericht zunächst fest, daß "ein im Dienstverhältnis wurzelnder... [P]rozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört..., im Rahmen des Artikels 179 des [EWG-]Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts" liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181).
  • EuGH, 06.10.1982 - 59/81

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Der Gerichtshof hat ausserdem ausgeführt, er habe zwar in einem früheren Urteil (dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329), durch das er eine erste rechtswidrige Verordnung des Rates für nichtig erklärt habe, festgestellt, daß der Rat in Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren zu berücksichtigen habe; jedoch habe er weder die dem Personal gemäß Artikel 65 des Statuts effektiv zu zahlenden Beträge bestimmt noch die objektiven Faktoren festgelegt, anhand deren diese Beträge mit hinreichender Sicherheit hätten ermittelt werden können.
  • EuGH, 30.09.1986 - 174/83

    Amman u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    24 Dieser Gedankengang wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83 (Ammann u. a./Rat, Slg. 1986, 2647) bestätigt.
  • EuGH, 15.01.1985 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Die Kläger haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits Ansprüche von Beamten auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich von dem Zeitpunkt an, an dem ein Anspruch bei der Verwaltung geltend gemacht worden sei, anerkannt habe, daß hingegen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz vom Gerichtshof als unzulässig abgelehnt worden seien (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz/Kommission, Slg. 1985, 55, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • EuGH, 15.01.1985 - 532/79

    Amesz u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Die Kläger haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits Ansprüche von Beamten auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich von dem Zeitpunkt an, an dem ein Anspruch bei der Verwaltung geltend gemacht worden sei, anerkannt habe, daß hingegen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz vom Gerichtshof als unzulässig abgelehnt worden seien (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz/Kommission, Slg. 1985, 55, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • EuGH, 15.01.1985 - 737/79

    Battaglia / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Die Kläger haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits Ansprüche von Beamten auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % jährlich von dem Zeitpunkt an, an dem ein Anspruch bei der Verwaltung geltend gemacht worden sei, anerkannt habe, daß hingegen entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz vom Gerichtshof als unzulässig abgelehnt worden seien (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39; in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79, 660/79 und 543/79, Amesz/Kommission, Slg. 1985, 55, und in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71).
  • EuGH, 27.04.1989 - 271/87

    Fedeli / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Hierbei verweisen die Kläger auf das Urteil vom 27. April 1989 in der Rechtssache 271/87 (Fedeli/Parlament, Slg. 1989, 993), in dem der Gerichtshof der Klägerin Verzugszinsen zuerkannt habe, "um den Zustand herzustellen, den die Klägerin von Rechts wegen hätte beanspruchen können".
  • EuGH, 30.09.1986 - 264/83

    Delhez / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-17/89
    Die Umstände der vorliegenden Rechtssache lägen völlig anders als die, über die der Gerichtshof in der Sache Delhez u. a./Kommission (Urteil vom 30. September 1986 in der Rechtssache 264/83, Slg. 1986, 2749) und in fünf Parallelverfahren habe entscheiden müssen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel der Kommission gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz (Gericht) aufgerufen, das dieses auf die Klagen von insgesamt 619 bei der gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra tätigen Beamten (im folgenden: die Beamten) am 26. Februar 1992 erlassen hat (verbundene Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 insoweit aufzuheben, als die Kommission dazu verurteilt wird, "den Klägern Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 entstandenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen";.

    a) das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 als unzulässig zurückzuweisen;.

    - das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 aufzuheben;.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. April 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293) insoweit eingelegt, als sie dazu verurteilt wird, Herrn Brazzelli Lualdi und 618 anderen Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: die Beamten) Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 eingetretenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen.
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Drittens ist in Bezug auf die Ausgleichszinsen darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraussetzt, dass die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (Urteile vom 2. Juni 1976, Kampffmeyer u. a./EWG, 56/74 bis 60/74, EU:C:1976:78, und vom 26. Februar 1992, Brazzelli u. a./Kommission, T-17/89, T-21/89 und T-25/89, EU:T:1992:25, Rn. 35, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42).
  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 24).
  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur dann in Betracht komme, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83, Amman u. a./Rat, Slg. 1986, 2647, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-327/97

    Apostolidis u.a. / Kommission

    (10) - Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache T-17/89, T-21/89 und T-25/89 (Slg. ÖD 1992, II-293).
  • EuG, 21.10.1998 - T-100/96

    Vicente Nuñez / Kommission

    Par ailleurs, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, une obligation de verser des intérêts de retard ne peut être envisagée qu'à la condition que la créance principale soit certaine quant à son montant ou du moins determinable sur la base d'éléments objectifs établis (arrêt du Tribunal du 26 février 1992, Brazzelli e.a./Commission, T-17/89, T-21/89 et T-25/89, Rec.
  • EuG, 14.12.1995 - T-285/94

    Fred Pfloeschner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    19 bis 22, und Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli Lualdi u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnrn.
  • EuG, 26.02.1992 - T-16/89

    Hans Herkenrath und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    b) die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-17/89, Brazelli, T-21/89, Bertolo, und T-25/89, Alex, zu verbinden;.
  • EuG, 26.02.1992 - T-25/89

    Anspruch auf Schadensersatz ; Nachzahlung von Gehaltsrückständen wegen

  • EuG, 26.02.1992 - T-21/89

    Anspruch auf Schadensersatz ; Nachzahlung von Gehaltsrückständen wegen

  • EuG, 10.07.1992 - T-66/91

    Francesco Pasetti-Bombardella gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beim

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   EuG, 26.02.1992 - T-21/89   

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EuG, 26.02.1992 - T-21/89 (https://dejure.org/1992,7375)
EuG, Entscheidung vom 26.02.1992 - T-21/89 (https://dejure.org/1992,7375)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - T-21/89 (https://dejure.org/1992,7375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz ; Nachzahlung von Gehaltsrückständen wegen Kaufkraftverlust ; Ermittlung der Kaufkraftentwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-21/89
    Volltext siehe unter: EuG - 26.02.1992 - AZ: T 17/89.
  • EuG, 25.11.1993 - T-89/91

    Frau X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Verzeichnis

    54 In der Rechtssache T-21/89 hat die Klägerin mit ihrer Klage den Rechtsakt angefochten, mit dem ihr die Verwaltung ihre Entscheidung mitgeteilt hat, das Beförderungsverfahren wiederzueröffnen, um der Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens abzuhelfen.
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