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   EuG - T-335/00   

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EuG - T-335/00 (https://dejure.org/9999,92485)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Goldstein / Kommission

    Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, dass die Kommission es trotz seiner Beschwerde unterlassen habe, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß des "General Council of the Bar" gegen Artikel 81 EG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 29.03.2001 - T-18/01

    Goldstein / Kommission

    Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 29.03.2001 - T-302/00

    Goldstein / Kommission

    Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigtdurch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
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