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   EuG, 18.09.1996 - T-353/94   

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EuG, 18.09.1996 - T-353/94 (https://dejure.org/1996,3184)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1996 - T-353/94 (https://dejure.org/1996,3184)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1996 - T-353/94 (https://dejure.org/1996,3184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte und Anhörungsprotokoll - Entscheidung der Kommission, mit der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Dritten gestattet wurde, diese Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Behandlung von Formularen für Einzahlungen und Überweisungen ; Maßnahmen als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage; Auslegungsentscheidung ohne verbindliche Rechtswirkungen; Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 214; ; Verordnung Nr. 17 Art. 20 Absatz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte und Anhörungsprotokoll - Entscheidung der Kommission, mit der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Dritten gestattet wurde, diese Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren vorzulegen - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Zweitens erzeuge eine Handlung nach dem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965) Rechtswirkungen und sei als Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages anzusehen, wenn durch sie ein im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Schutz verweigert werde.

    Ansonsten hätte sie entsprechend dem Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) vor dieser Übermittlung alle Banken, die angegeben hätten, daß die von ihnen erteilten Informationen Geschäftsgeheimnisse enthielten, anhören müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 27) könne die Kommission in einem solchen Fall bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten, soweit dies für den ordnungsgemässen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist.

    Er bezieht sich also ausdrücklich auf Auskünfte, die wegen ihres Inhalts grundsätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O.) gehören.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen Geschäftsgeheimnisse, die in den Artikeln 19 Absatz 3 und 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt sind, aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes, der in den Verfahrensvorschriften des Wettbewerbsrechts zum Ausdruck kommt, besonders weitgehend geschützt werden (vgl. insbesondere Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnrn. 28 f.).

    91 Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen hingewiesen haben, muß die Kommission entsprechend der allgemeinen, im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) aufgestellten Regel diesen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren an NUON und Mega Limburg übermittelt hatte, ohne den betroffenen Unternehmen und insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zum Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen in diesem Schriftstück zu äussern (entgegen dem Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 29), und daß die NVB im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein solcher Geheimnisse hingewiesen hatte, nachdem sie von der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die genannten Unternehmen erfahren hatte.

    95 Da die Kommission bereits bei der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Anhörungsprotokolls an dritte Firmen das vom Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) genannte Verfahren hätte einhalten müssen, dies aber nicht getan hat, war sie auch und erst recht später, nachdem einige dieser Firmen bei ihr eine Erlaubnis zur Vorlage dieser Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren beantragt hatten, gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Gefahr einer Preisgabe der etwa in diesen Schriftstücken enthaltenen Geschäftsgeheimnisse auszuschließen.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    65 Im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften bedeutet dieser Grundsatz, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, insbesondere, daß das nationale Gericht das Recht hat, sich bei der Kommission nach dem Stand eines etwa bei ihr anhängigen Verfahrens zu erkundigen und von ihr die wirtschaftlichen und rechtlichen Auskünfte zu erhalten, die sie ihm erteilen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und vom 12. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Dijkstra u. a., Slg. 1995, I-4471, Randnr. 36).

    75 In dem Abschnitt dieser Bekanntmachung, der die Überschrift Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission trägt, hat die Kommission einleitend anerkannt, daß sie nach Artikel 5 des EWG-Vertrags [in der Auslegung durch den Beschluß Zwartveld u. a. und das Urteil Delimitis, a. a. O.] gehalten ist, mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in der nationalen Rechtsordnung zu sorgen haben, loyal zusammenzuarbeiten (Nr. 33).

    79 Das in Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verbot erfasse jede Weitergabe ausserhalb des Rahmens des bei der Kommission anhängigen Kartellverfahrens und folglich auch die Übermittlung von unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen an nationale Gerichte (Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 53, und Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten).

    90 Die Kommission darf jedoch durch ihr Angebot der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten die Garantien, die den einzelnen durch die Gemeinschaftsvorschriften über das Berufsgeheimnis gegeben werden, auf keinen Fall einschränken (vgl. Urteil Delimitis, a. a. O., Randnr. 53).

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Eine solche Ablehnung ist nur gerechtfertigt, wenn sie die einzige geeignete Maßnahme zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte Dritter , der grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte ist, darstellt, oder wenn durch das Bekanntwerden der in diesen Schriftstücken enthaltenen Informationen die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden könnten , was dagegen ausschließlich der Beurteilung durch die betroffenen Gemeinschaftsorgane unterliegt (vgl. insoweit Beschluß des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 f., sowie Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnrn. 43 f.).
  • EuGH, 12.12.1995 - C-319/93

    Dijkstra u.a. / Friesland (Frico Domo) Coöperatie u.a.

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    65 Im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften bedeutet dieser Grundsatz, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, insbesondere, daß das nationale Gericht das Recht hat, sich bei der Kommission nach dem Stand eines etwa bei ihr anhängigen Verfahrens zu erkundigen und von ihr die wirtschaftlichen und rechtlichen Auskünfte zu erhalten, die sie ihm erteilen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53, und vom 12. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-319/93, C-40/94 und C-224/94, Dijkstra u. a., Slg. 1995, I-4471, Randnr. 36).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Werden diese Schriftstücke des Verwaltungsverfahrens in einem nationalen Verfahren vorgelegt, so ist nämlich zu erwarten, daß die nationalen Gerichte den Schutz der vertraulichen Informationen, insbesondere der Geschäftsgeheimnisse, gewährleisten, da sie, um entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen sicherzustellen, die den einzelnen durch diese Normen verliehenen Rechte zu schützen haben (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnrn. 18 bis 21).
  • EuGH, 06.12.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Eine solche Ablehnung ist nur gerechtfertigt, wenn sie die einzige geeignete Maßnahme zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte Dritter , der grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte ist, darstellt, oder wenn durch das Bekanntwerden der in diesen Schriftstücken enthaltenen Informationen die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden könnten , was dagegen ausschließlich der Beurteilung durch die betroffenen Gemeinschaftsorgane unterliegt (vgl. insoweit Beschluß des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 f., sowie Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnrn. 43 f.).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Diese Unterstützung kann verschiedene Formen annehmen; gegebenenfalls kann sie darin bestehen, Unterlagen, die die Gemeinschaftsorgane in Wahrung ihrer Aufgaben gesammelt haben, an die nationalen Gerichte zu übermitteln (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16 bis 22).
  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Nach einer gefestigten Rechtsprechung erfasst nämlich der Begriff der Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung nicht die nationalen Gerichte, die die Artikel 85 und 86 des Vertrages aufgrund von deren unmittelbarer Wirkung anwenden (vgl. insoweit Urteil BRT, a. a. O., Randnrn. 15 bis 20, sowie die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79, Marty, Slg. 1980, 2481, Randnr. 13, und vom 30. April 1986 in den Rechtssachen 209/84 bis 213/84, Asjes, Slg. 1986, 1425, Randnrn. 55 f.).
  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    Nach einer gefestigten Rechtsprechung erfasst nämlich der Begriff der Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung nicht die nationalen Gerichte, die die Artikel 85 und 86 des Vertrages aufgrund von deren unmittelbarer Wirkung anwenden (vgl. insoweit Urteil BRT, a. a. O., Randnrn. 15 bis 20, sowie die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 37/79, Marty, Slg. 1980, 2481, Randnr. 13, und vom 30. April 1986 in den Rechtssachen 209/84 bis 213/84, Asjes, Slg. 1986, 1425, Randnrn. 55 f.).
  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 18.09.1996 - T-353/94
    46 Ausserdem habe der Gerichtshof entschieden, daß ein Kläger ein hinreichendes Interesse an einer Klage gegen eine Entscheidung habe, wenn zu befürchten sei, daß sich die behauptete rechtswidrige Handlung wiederhole (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, und AKZO Chemie/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuGH, 21.11.1990 - C-12/90

    Infortec/ Commission

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf Auskünfte bezieht, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, zeigt der Zusatz "insbesondere", daß es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Auskünfte gilt (Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 86).
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Aus der offenen Formulierung von Art. 287 EG (der die Preisgabe von "Auskünfte[n], die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, [verbietet, was] insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente [gilt]"), aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2842/98 und aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass der Ausdruck "Auskünfte, die ... unter das Berufsgeheimnis fallen" auch andere vertrauliche Informationen als Geschäftsgeheimnisse umfasst (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 86).

    Weiterhin muss es sich um Informationen handeln, durch deren Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann (Urteil Postbank/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 87, vgl. auch die Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission vom 22. Dezember 2005 über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG], [der] Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates [ABl.

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf Auskünfte bezieht, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, zeigt der Zusatz "insbesondere", dass es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Auskünfte gilt (Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 86).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Für den Fall der Anwendung des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 - Bestimmungen, die eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Bekämpfung des Terrorismus schaffen - ist das Gericht der Auffassung, dass aus diesem Grundsatz die Verpflichtung für den Rat folgt, sich zumindest dann, wenn es sich um eine Justizbehörde handelt, so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die nationale Behörde zu verlassen, sowohl hinsichtlich des Vorliegens der "ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien", auf den sie sich für ihren Beschluss stützt, als auch hinsichtlich der Anerkennung eventueller Beschränkungen des Zugangs zu diesen Beweisen oder Indizien, die im nationalen Recht aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Aufrechterhaltung internationaler Beziehungen gerechtfertigt sind (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 69 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Die erste Klage der Klägerin sei bei einem nationalen Gericht anhängig gemacht worden, das selbst dafür zuständig sei, die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45, und des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnrn.
  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

    Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf Auskünfte bezieht, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, zeigt das Adverb "insbesondere", dass es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Informationen gilt (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 86).
  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

    Diese Wirkungen entsprächen denen, die die im Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921) geprüfte Entscheidung entfaltet habe.

    Sie kann daher nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, mit der die Kommission ein gegenüber Unternehmen ausgesprochenes Verbot aufhebt, ein ihnen übermitteltes Schriftstück, das ein bei ihr anhängiges Verfahren betrifft, in einem nationalen Gerichtsverfahren zu verwerten, wie sie dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921) zugrunde liegt.

  • EuG, 29.11.2012 - T-164/12

    Alstom / Kommission

    Unter Hinweis auf ihre im Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission (T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 90), klargestellte Verpflichtung, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, damit dieses Recht durch und während der Übermittlung von Dokumenten an das nationale Gericht nicht beeinträchtigt wird, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es diesem Urteil zufolge Aufgabe des nationalen Gerichts sei, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten, und dass sie die genannte Verpflichtung folglich erfülle, wenn sie das nationale Gericht auf die Schriftstücke oder die Passagen hinweise, die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthielten, und sich vergewissere, dass diese Informationen nur übermittelt würden, wenn das nationale Gericht konkrete Garantien hinsichtlich seiner Fähigkeit und seines Willens, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen, gewähre.

    Selbst wenn diese Vorkehrungen als grundsätzlich geeignet angesehen würden, um diese Verpflichtung zu erfüllen, ist es zudem nach dem Urteil Postbank/Kommission in bestimmten Fällen möglich, dass der Schutz Dritter selbst dann nicht voll gewährleistet werden könnte, wenn die Kommission alle notwendigen Vorkehrungen träfe.

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    30 Auf die Notwendigkeit einer solchen unterschiedlichen Behandlung hat das Gericht im Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94 (Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 87) hingewiesen und zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses ausgeführt, dass es sich dabei um Informationen handelt, durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit geschieht, sondern auch bei bloßer Weitergabe an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    17 Im Fall von Auskünften, die rein freiwillig, zur Wahrung der Anonymität des Informanten jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit erteilt werden, hat das Organ, das solche Informationen entgegennimmt, diese Bedingung einzuhalten (vgl. Urteile vom 7. November 1985, Adams/Kommission [145/83, EU:C:1985:448, Rn. 34], vom 18. September 1996, Postbank/Kommission [T-353/94, EU:T:1996:119, Rn. 86], vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission [T-62/98, EU:T:2000:180, Rn. 279], und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission [T-279/02, EU:T:2006:103, Rn. 409]).
  • EuG, 20.12.2001 - T-214/01

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2012 - C-136/11

    Westbahn Management - Schienentransport - Begriff "Gericht" - Pflicht des

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 16.12.2010 - T-19/07

    Das Gericht verurteilt die Kommission, Systran Schadensersatz in Höhe von 12 001

  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-445/00

    GENERALANWALT JEAN MISCHO SCHLÄGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER

  • EuG, 21.10.2010 - T-474/08

    Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 09.12.2013 - T-57/11

    Castelnou Energía / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-438/04

    Mobistar - Telekommunikation - Mobiltelefonie - Nummernübertragbarkeit

  • EuG, 06.10.2021 - T-295/20

    Aquind u.a./ Kommission

  • EuG, 26.11.2010 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuGöD, 25.01.2007 - F-55/06

    de Albuquerque / Kommission

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen.

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Anspruch auf Auskunftserteilung ; Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme ; Mißbrauch der Befugnisse der Europäischen Kommission

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186; ; EG-Vertrag Art. 214; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 20

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.12.1994 - T-353/94
    Fünftens verstosse dieses Schreiben gegen Artikel 185 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da die Kommission entgegen den ihr durch das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1985, Randnr. 29) auferlegten Verpflichtungen der Antragstellerin nicht vorher die Möglichkeit gegeben habe, sich zu der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an NUON und Mega Limburg zu äussern und gegebenenfalls das Gericht anzurufen.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuG, 01.12.1994 - T-353/94
    In diesem Zusammenhang lassen sich nicht aufgrund des ersten Anscheins die Bedeutung und Tragweite leugnen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) den verschiedenen Verpflichtungen zur Sicherstellung des Schutzes der Rechte der Unternehmen bezueglich der Verwendung der Informationen, die sie der Kommission erteilt haben, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Beachtung der Verteidigungsrechte und des Berufsgeheimnisses zuerkannt hat (insbesondere Randnrn. 47 bis 55).
  • EuG, 26.10.1994 - T-231/94

    Transacciones Maritimas SA, Recursos Marinos SA und Makuspesca SA gegen

    Auszug aus EuG, 01.12.1994 - T-353/94
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-0000, Randnr. 20).
  • EuG, 30.11.1993 - T-549/93
    Auszug aus EuG, 01.12.1994 - T-353/94
    27 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Richter der einstweiligen Anordnung zur Klärung der Frage, ob ein Fumus boni iuris gegeben ist, zu prüfen, ob das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage vor dem Gericht in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Rechtsstreits vertretbar ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D./Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 34).
  • EuG, 07.06.2006 - T-213/01

    DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN

    Hierdurch werde die Rechtsstellung der Klägerin irreversibel beeinträchtigt, weshalb die Entscheidung über die Weiterleitung selbständig anfechtbar sei (Urteil Akzo und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).

    181 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, dass die Übermittlung der Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall ihre Hauptfunktion, dem Beschwerdeführer eine Vorbereitung auf die Anhörung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 10), nicht mehr erfüllen könne, weil die Anhörung bereits stattgefunden habe.

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Da die fraglichen Daten frei erhältlich seien, würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung außerdem nicht wie im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R (Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141) die Gefahr mit sich bringen, dass geheime Informationen herausgegeben würden.
  • EuG, 05.08.2003 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission

    Zur Klärung der Frage, ob ein Fumus boni iuris gegeben ist, hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Klage in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Rechtsstreits vertretbar ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 27).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    24 Der Rat macht geltend, die Antragstellerinnen, die die Beweislast für die Dringlichkeit trügen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 41, und vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 30), hätten deren Vorliegen nicht dargetan.
  • EuG, 20.12.2001 - T-213/01

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 20) und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R (Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).
  • EuG, 02.06.2015 - T-241/15

    Buga / Parlament u.a.

    Par ailleurs, dans son ordonnance du 1 er décembre 1994, Postbank/Commission (T-353/94 R, Rec, EU:T:1994:288, point 33), le président du Tribunal a posé comme principe que le juge des référés ne pouvait adresser des injonctions à des entités qui, telles que les autorités roumaines en l'espèce, ne sont pas parties au litige.
  • EuG, 16.02.1995 - T-5/95

    Amicale des résidents du square d'Auvergne gegen Kommission der Europäischen

    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 17).
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