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   EuG, 09.03.2015 - T-377/13   

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https://dejure.org/2015,3559
EuG, 09.03.2015 - T-377/13 (https://dejure.org/2015,3559)
EuG, Entscheidung vom 09.03.2015 - T-377/13 (https://dejure.org/2015,3559)
EuG, Entscheidung vom 09. März 2015 - T-377/13 (https://dejure.org/2015,3559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke ultra.air ultrafilter - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "ultra.air ultrafilter" für Filtergerätschaften; überwiegend unbegründete Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei unzureichenden Darlegungen zur Bedeutungslosigkeit der Wortverbindung "ultra.air"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschreibendes Wortzeichen "ultra.air ultrafilter" für Filtergerätschaften; überwiegend unbegründete Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei unzureichenden Darlegungen zur Bedeutungslosigkeit der Wortverbindung "ultra.air"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ultra air / OHMI - Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1100/2011-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. Mai 2013, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag der Donaldson Filtration Deutschland ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 09.03.2015 - T-377/13
    Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 90 und 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts daran gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 92).

  • EuG, 04.10.2006 - T-190/04

    'Freixenet / HABM (Forme d''une bouteille émerisée blanche)'

    Auszug aus EuG, 09.03.2015 - T-377/13
    Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten weißen Flasche], T-190/04, EU:T:2006:291, Rn. 28).

    Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, und Urteil Form einer mattierten weißen Flasche, EU:T:2006:291, Rn. 30).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 09.03.2015 - T-377/13
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 77).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 09.03.2015 - T-377/13
    Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, und Urteil Form einer mattierten weißen Flasche, EU:T:2006:291, Rn. 30).
  • EuG, 25.02.2021 - T-437/20

    Ultrasun/ EUIPO (ULTRASUN) - Aufhebungsklage - Unionsmarke - Anmeldung der

    Dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt hat, wie das deutschsprachige Publikum das Wort "sun" versteht, spielt keine Rolle, da Deutsch nur die Verfahrenssprache in der Sache vor dem EUIPO war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, ultra air/EUIPO - Donaldson Filtration Deutschland [ultra.air ultrafilter], T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 20, und Beschluss vom 4. Juli 2019, romwell/EUIPO [twistpac], T-662/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:483, Rn. 26).

    Sie verwies auch auf die Rn. 18 und 19 des Urteils vom 9. März 2015, ultra.air ultrafilter (T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149).

  • EuG, 04.07.2019 - T-662/18

    romwell/ EUIPO (twistpac)

    Da Deutsch nur die Verfahrenssprache beim EUIPO war, werden die Schlussfolgerungen dazu, wie die englischsprachigen Verkehrskreise dieses Wort verstehen, von der Richtigkeit seiner Übersetzung ins Deutsche nicht beeinflusst, solange diese Schlussfolgerungen objektiv korrekt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, ultra air/HABM - Donalson Filtration Deutschland [ultra.air ultrafilter], T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 20).
  • EuG, 21.06.2017 - T-699/15

    City Train / EUIPO (CityTrain) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts daran gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (Urteil vom 9. März 2015, ultra air/HABM - Donaldson Filtration Deutschland [ultra.air ultrafilter], T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 25).
  • BPatG, 26.04.2016 - 25 W (pat) 51/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "GUARD CONTROL" - keine Unterscheidungskraft

    Solche Punkte sind werbeübliche dekorative Gestaltungsmittel (siehe die st.Rspr. z. B. BPatG GRUR 1998, 1023 - K.U.L.T.; Beschlüsse vom 14.11.2005, 30 W(pat) 147/04 - S.L.I.D.E.; vom 27.9.2006, 32 W (pat) 104/04 - assistent.steuern; vom 6.10.2005, 33 W (pat) 342/02 - REPUTATION.MANAGEMENT; vom 17.9.2009, 30 W (pat) 35/09 - vital.expertise; vom 1.8.2011, 26 W (pat) 72/10 -WOHN.HAUS; vgl. ferner HABM Beschlüsse v. 30.5.2007, R 1569/2006-4 - BE SAFE.BE SURE.; v. 24.3.2010, R 1396/2009-1 - PLAY.SHARE.TOUCH.; v. 19.4.2013, R 10/2013-4 - pure.proven.perfekt.; vgl. schließlich auch Urteile des EuG v. 9.3.2015, T-377/13 - ultra.air ultrafilter und des EuGH v. 15.9.2005, C-37/03 = GRUR 2006, 229 Rn. 72 - BioID.; sämtliche vorgenannten Entscheidungen sind über die Homepages der entsprechenden Gerichte und Ämter öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 09.05.2016 - 25 W (pat) 52/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "DATA.SECURE" - keine Unterscheidungskraft

    Solche Punkte sind werbeübliche dekorative Gestaltungsmittel (siehe die st.Rspr. z. B. BPatG GRUR 1998, 1023 - K.U.L.T.; Beschlüsse vom 14.11.2005, 30 W (pat) 147/04 -S.L.I.D.E.; vom 27.9.2006, 32 W (pat) 104/04 - assistent.steuern; vom 6.10.2005, 33 W (pat) 342/02 - REPUTATION.MANAGEMENT; vom 17.9.2009, 30 W (pat) 35/09 - vital.expertise; vom 1.8.2011, 26 W (pat) 72/10 -WOHN.HAUS; vgl. ferner HABM Beschlüsse v. 30.5.2007, R 1569/2006-4 -BE SAFE.BE SURE.; v. 24.3.2010, R 1396/2009-1 - PLAY.SHARE.TOUCH.; v. 19.4.2013, R 10/2013-4 - pure.proven.perfekt.; vgl. schließlich auch Urteile des EuG v. 9.3.2015, T-377/13 - ultra.air ultrafilter und des EuGH v. 15.9.2005, C-37/03 = GRUR 2006, 229 Rn. 72 - BioID.; sämtliche vorgenannten Entscheidungen sind über die Homepages der entsprechenden Gerichte und Ämter öffentlich zugänglich).
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