Rechtsprechung
   EuG, 25.03.2009 - T-402/07   

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https://dejure.org/2009,10112
EuG, 25.03.2009 - T-402/07 (https://dejure.org/2009,10112)
EuG, Entscheidung vom 25.03.2009 - T-402/07 (https://dejure.org/2009,10112)
EuG, Entscheidung vom 25. März 2009 - T-402/07 (https://dejure.org/2009,10112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke Widerspruchsverfahren Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM durch dieses aufgehoben wird - Relatives ...

  • markenmagazin:recht

    Art. 8, 61, 63, 73, 74 VO (EG) Nr. 40/94
    Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ARCOL und CAPOL

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL - Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL -Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch dieses - Relatives ...

  • EU-Kommission PDF

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL - Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL -Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch dieses - Relatives ...

  • EU-Kommission

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL)

    Gemeinschaftsmarke − Widerspruchsverfahren − Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL − Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL -Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch dieses - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL - Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch dieses - Relatives ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. November 2007 - Kaul / HABM - Bayer (ARCOL)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "CAPOL" für Waren der Klasse 1 auf Aufhebung der Entscheidung R 782/2000-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. August 2007, mit dem die Beschwerde gegen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2009, 735 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Mit Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213), gab der Gerichtshof dem Rechtsmittel statt und hob das oben in Randnr. 12 angeführte Urteil ARCOL auf.

    Da die Dritte Beschwerdekammer, anstatt dieses ihr zustehende Ermessen auszuüben, sich für nicht berechtigt gehalten hatte, über eine etwaige Berücksichtigung der in Frage stehenden Tatsachen und Beweismittel nach Ermessen zu entscheiden, kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von 2002 aufzuheben war (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Aufhebungsurteil wie das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1999, 2181, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 50).

    Nachdem die Dritte Beschwerdekammer sich in der Entscheidung von 2002 für die Vornahme einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken entschieden hatte, musste sie nach dem oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul, Randnrn.

    Den Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung von 2002 durch das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul führte, beging die Dritte Beschwerdekammer gerade bei dieser Vorabprüfung.

    Die Klägerin trägt vor, die Zweite Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie diese Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in seiner Auslegung durch das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul verletzt.

    Die Erheblichkeit der Tatsachen und Beweismittel, die die Beteiligten an einem Widerspruchsverfahren außerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen vor dem HABM vorbringen, stellt jedoch eines der Kriterien dar, die das HABM berücksichtigen muss, wenn es in Ausübung seines Ermessens gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 darüber entscheidet, ob diese Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 44).

    Folglich kann der Zweiten Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie die letztgenannte Vorschrift verletzt und das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul falsch angewandt habe, als sie bei der Zurückweisung der Tatsachen und Beweismittel, die die Klägerin erstmals im Stadium ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vorgetragen hatte, die fehlende Erheblichkeit dieser Tatsachen und Beweismittel für den Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigte.

    Die Klägerin trägt jedoch im Wesentlichen vor, dass das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt darstelle, zu dem sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte gehört werden müssen.

    Was die Frage anbelangt, ob die Zweite Beschwerdekammer die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die im oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul erfolgten Hinweise des Gerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 erneut zur Anwendung dieser Vorschrift hätte anhören müssen, genügt es, daran zu erinnern, dass, selbst wenn die Weigerung der Zweiten Beschwerdekammer, die Tatsachen und Beweismittel zur geltend gemachten Bekanntheit der älteren Marke bei der Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu berücksichtigen, mit einem Rechtsfehler behaftet wäre, dieser keine Auswirkung auf das Ergebnis in der angefochtenen Entscheidung hätte.

    Die Beschwerdekammer habe auch die Erklärung des Vertreters des HABM in den mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht und dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens, das zu dem oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul geführt habe, nicht berücksichtigt, der zufolge im Fall des Nachweises der geltend gemachten Bekanntheit der älteren Marke die einander gegenüberstehenden Marken hinreichend ähnlich wären, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu bejahen.

    Was die Rüge der Klägerin anbelangt, die Beschwerdekammer sei nicht auf ihre Argumente einschließlich derjenigen eingegangen, die sie im Rahmen des Verfahrens, das zum oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul geführt habe, den Gemeinschaftsgerichten vorgetragen habe, so ist festzustellen, dass die Klägerin nicht angegeben hat, welche Argumente die Zweite Beschwerdekammer außer Acht gelassen haben soll.

  • EuG, 10.11.2004 - T-164/02

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL)

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Am 24. Mai 2002 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht, die unter der Nummer T-164/02 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 10. November 2004, Kaul/HABM - Bayer (ARCOL) (T-164/02, Slg. 2004, II-3807), gab das Gericht dem ersten Klagegrund statt und hob die Entscheidung von 2002 auf, ohne über die übrigen Klagegründe zu entscheiden.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-164/98

    DIR International Film u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Sie können nicht die Klage abweisen, indem sie die von der zuständigen Stelle des HABM, dem Autor der angefochtenen Handlung, gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C-164/98 P, Slg. 2000, I-447, Randnr. 38).
  • EuG, 07.09.2006 - T-133/05

    'Meric / OHMI - Arbora & Ausonia (PAM-PIM''S BABY-PROP)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Dies gilt, wie das Gericht wiederholt entschieden hat, umso mehr, als der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM - Arbora & Ausonia [PAM-PIM'S BABY-PROP], T-133/05, Slg. 2006, II-2737, Randnr. 51, und Urteil l'Altra Moda, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 43).
  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Soweit es nämlich in Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 heißt, dass der Gemeinschaftsrichter "die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern" kann, ist dieser Absatz im Licht von Abs. 2, wonach "[d]ie Klage ... wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, der [Verordnung Nr. 40/94] oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs [zulässig ist]", und im Rahmen der Art. 229 EG und 230 EG zu sehen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 1999, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], T-163/98, Slg. 1999, II-2383, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer bisherigen Praxis des HABM (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2007 - T-317/05

    'Kustom Musical Amplification / HABM (Forme d''une guitare)' - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T-317/05, Slg. 2007, II-427, Randnrn.
  • EuG, 31.05.2005 - T-373/03

    Solo Italia / OHMI - Nuova Sala (PARMITALIA) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    50 und 51, und vom 31. Mai 2005, Solo Italia/HABM - Nuova Sala [PARMITALIA], T-373/03, Slg. 2005, II-1881, Randnr. 25).
  • EuG, 25.06.2008 - T-224/06

    'Otto / OHMI - L''Altra Moda (l''Altra Moda)'

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Nachdem die Zweite Beschwerdekammer nämlich die fehlende Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten und der älteren Marke festgestellt hatte, war sie nicht gehalten, die geltend gemachte Bekanntheit der älteren Marke zu berücksichtigen, da sie zu der Schlussfolgerung berechtigt war, dass unabhängig von der geltend gemachten erhöhten Unterscheidungskraft der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2008, 0tto/HABM - L'Altra Moda [l'Altra Moda], T-224/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus EuG, 25.03.2009 - T-402/07
    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C-106/03 P, Slg. 2004, I-9573, Randnr. 51, und vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 48).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 15.03.2007 - C-171/06

    T.I.M.E. ART / HABM

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 24.04.2007 - C-131/06

    Castellblanch / HABM

  • EuGH, 13.07.2000 - C-8/99

    Gómez de Enterría y Sanchez / Parlament

  • EuG, 17.12.2003 - T-324/02

    McAuley / Rat

  • EuG, 06.10.2011 - T-508/08

    Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als

    Schließlich ist hinsichtlich des Arguments, wonach das HABM bereits im Rahmen der Rechtssache, die zu dem vorstehend in Randnr. 10 angeführten Urteil Form eines Lautsprechers geführt habe, anerkannt habe, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Zeichen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 fallen könne, zu konstatieren, dass der Präsident und die Mitglieder der Beschwerdekammern des HABM aufgrund ihrer in Art. 131 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 136 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) verankerten Unabhängigkeit nicht an den vom HABM in einem Rechtsstreit vor dem Unionsrichter eingenommenen Standpunkt gebunden sind (Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg. 2009, II-737, Randnr. 99).
  • EuG, 08.06.2017 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel / EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel)

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Aufhebungsurteil ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 25. März 2009, ARCOL, T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).

  • EuG, 19.12.2019 - T-690/18

    Sony Interactive Entertainment Europe/ EUIPO - Vieta Audio (Vita)

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Aufhebungsurteil ex tunc gilt und damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gründe benennen nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (Urteile vom 25. März 2009, ARCOL, T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).

  • EuG, 30.01.2019 - T-79/18

    Bekat/ EUIPO - Borbet (ARBET) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

    Im vorliegenden Fall macht der Kläger zutreffend geltend, dass sich das Publikum nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht der genauen Zahl der Buchstaben bewusst ist, aus denen eine Wortmarke besteht, und folglich in den meisten Fällen nicht bemerkt, dass zwei sich gegenüberstehende Marken aus der gleichen Zahl von Buchstaben bestehen (Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 82).

    Aus der Rechtsprechung zu Wortmarken geht jedoch auch hervor, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit von zwei Wortmarken auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (Urteil vom 25. März 2009, ARCOL, T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 83).

  • EuG, 04.03.2015 - T-543/13

    Three-N-Products / OHMI - Munindra (PRANAYUR)

    Par ailleurs, cette conclusion est conforme à la jurisprudence, selon laquelle ce qui importe dans l'appréciation de la similitude visuelle de deux marques verbales c'est plutôt la présence, dans chacune d'elles, de plusieurs lettres dans le même ordre [arrêt du 25 mars 2009, Kaul/OHMI - Bayer (ARCOL), T402/07, Rec, EU:T:2009:85, point 83].

    Toutefois, lorsque le groupe de lettres identiques figure à la fin desdites marques et qu'il est précédé de groupes de lettres totalement différents, la chambre de recours peut, à juste titre, conclure qu'une telle identité n'est pas susceptible de remettre en cause l'absence de similitude visuelle desdites marques, prises globalement (voir, en ce sens, arrêt ARCOL, précité, EU:T:2009:85, point 84).

  • EuG, 01.03.2018 - T-629/16

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une

    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Urteile vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, EU:T:2009:85, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41).
  • EuG, 14.01.2016 - T-535/14

    The Cookware Company / OHMI - Fissler (VITA+VERDE)

    Il convient ensuite de relever que la présence dans chacune des marques en conflit de plusieurs lettres dans le même ordre peut revêtir une certaine importance dans l'appréciation des similitudes visuelles entre lesdites marques [voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2009, Kaul/OHMI - Bayer (ARCOL), T-402/07, Rec, EU:T:2009:85, point 83].
  • EuG, 24.11.2010 - T-137/09

    Nike International / OHMI - Muñoz Molina (R10) - Gemeinschaftsmarke -

    Im Übrigen kann das Gericht nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung prüfen und damit Argumente würdigen, die von der Beschwerdekammer nicht behandelt wurden, um zu ermitteln, ob der Verstoß gegen Verfahrensregeln durch die Beschwerdekammer Einfluss auf die endgültige Zurückweisung des Widerspruchs haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg. 2009, II-737, Randnrn.
  • EuG, 28.04.2016 - T-803/14

    Gervais Danone / EUIPO - Mahou (B'lue)

    En effet, ce qui importe dans l'appréciation de la similitude visuelle de deux marques verbales c'est, plutôt que leur nombre de lettres respectif, la présence, dans chacune d'elles, de plusieurs lettres dans le même ordre [voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2009, Kaul/OHMI - Bayer (ARCOL), T-402/07, Rec, EU:T:2009:85, points 82 et 83].
  • EuG, 21.01.2015 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Gemeinschaftsmarke -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit von zwei Wortmarken vielmehr auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg, EU:T:2009:85, Rn. 83).
  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

  • EuG, 14.11.2017 - T-129/16

    Claranet Europe / EUIPO - Claro (claranet)

  • EuG, 06.06.2018 - T-264/17

    Uponor Innovation/ EUIPO - Swep International (SMATRIX) - Unionsmarke -

  • EuG, 09.07.2015 - T-89/11

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / OHMI - Vincci Hoteles (NANU)

  • EuG, 17.01.2017 - T-225/15

    QuaMa Quality Management / EUIPO - Microchip Technology (medialbo) - Unionsmarke

  • EuG, 08.02.2018 - T-879/16

    Sony Interactive Entertainment Europe / EUIPO - Marpefa (Vieta) - Unionsmarke -

  • EuG, 01.09.2021 - T-96/20

    Gruppe Nymphenburg Consult/ EUIPO (Limbic[R] Types) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.12.2020 - T-190/20

    Almea/ EUIPO - Sanacorp Pharmahandel (Almea)

  • EuG, 26.11.2019 - T-711/18

    Wyld/ EUIPO - Kaufland Warenhandel (wyld) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 06.04.2017 - T-49/16

    Azanta / EUIPO - Novartis (NIMORAL) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 12.05.2016 - T-775/14

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC) - Unionsmarke -

  • EuG, 03.06.2015 - T-273/14

    Lithomex / OHMI - Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)

  • EuG, 09.09.2010 - T-70/08

    Axis / OHMI - Etra Investigación y Desarrollo (ETRAX) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.12.2014 - T-176/13

    DTL Corporación / OHMI - Vallejo Rosell (Generia)

  • EuG, 12.05.2016 - T-643/14

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONIC) - Unionsmarke -

  • EuG, 22.10.2015 - T-309/13

    Enosi Mastichoparagogon / OHMI - Gaba International (ELMA)

  • EuG, 12.05.2016 - T-776/14

    Red Lemon / EUIPO - Lidl Stiftung (ABTRONICX2) - Unionsmarke -

  • EuG, 11.06.2020 - T-553/19

    Perfect Bar/ EUIPO (PERFECT BAR)

  • EuG, 08.05.2019 - T-37/18

    Stirlinx Arkadiusz Kamusinski/ EUIPO - Heinrich Bauer Verlag (Brave Paper)

  • EuG, 30.09.2015 - T-136/14

    Tilda Riceland Private / OHMI - Siam Grains (BASMALI)

  • EuG, 25.10.2012 - T-191/11

    Automobili Lamborghini / OHMI - Miura Martínez (Miura) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.02.2017 - T-98/15

    Tubes Radiatori / EUIPO - Antrax It (Radiateurs) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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