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   OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - VI-U (Kart) 12/11   

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https://dejure.org/2011,47237
OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - VI-U (Kart) 12/11 (https://dejure.org/2011,47237)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2011 - VI-U (Kart) 12/11 (https://dejure.org/2011,47237)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 2011 - VI-U (Kart) 12/11 (https://dejure.org/2011,47237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen Verzögerung der Auftragserteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzögerte Vergabe: Welche Kosten sind erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei verzögerter Vergabe?

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verzögerte Zuschlagserteilung: Kosten für Personalvorhaltung werden nicht erstattet! (IBR 2012, 382)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kostensteigerung nach Vergabeverzögerung: Kein Anspruch auf Preisanpassung! (IBR 2012, 316)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabeverzögerung und Leistungsänderungen: Mehrkosten sind gestaffelt zu ermitteln! (IBR 2012, 317)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2012, 366
  • BauR 2012, 651
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Zum Klagegrund sind hierbei alle Tatsachen zu rechnen, die - vom Standpunkt der Parteien ausgehend - bei natürlicher und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassender Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 152/08,zitiert nach juris Tz. 13 m.w.N.).

    Insoweit beruht das Klagebegehren auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der rechtsgeschäftlich an die Einhaltung der Bauzeit geknüpften Leistungspflicht der Klägerin, die sie durch eine entsprechende Anpassung/Erhöhung der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Vergütung (Gegenleistung) ausgeglichen wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 152/08,zitiert nach juris Tz. 14).

    (1.1) Unterstellt, dass die Klägerin wegen einer infolge verzögerter Vergabe erforderlichen Bauzeitverschiebung die Anpassung des Vertragspreises verlangen kann, ist die neue Vergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermitteln (BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der vereinbarten Leistungen tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Leistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Für die Ermittlung der durch Preissteigerungen bedingten Mehrkosten, mit denen die Angebotspreise zur Ermittlung des neuen Vertragspreises beaufschlagt werden können, kann deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, welche die Klägerin in ihre Angebotskalkulation eingerechnet hat; maßgebend sind vielmehr die Preise, die sie bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte zahlen müssen (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Dies ist Folge der vom Bundesgerichtshof (NZBau 2009, 771, 773) entwickelten und eingangs dargelegten Grundsätzen, in deren konsequenten Fortführung im Streitfall eine gestaffelte Mehrkostenermittlung (und Saldierung) vorzunehmen ist: Zunächst sind die Mehrkosten, die aus der ersten - auf Verzögerungen im Vergabeverfahren beruhenden - Bauzeitverschiebung resultieren, anhand der für diesen Fall vom Bundesgerichtshof (NZBau 2009, 771, 773) entwickelten Grundsätze mit der Modifikation zu ermitteln, dass anstatt der in der verschobenen Bauzeit tatsächlich angefallenen Kosten der Preis angesetzt wird, der bei Leistungsausführung in der verschobenen Bauzeit angefallen wäre; dies kann in Ermangelung gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte für einen anderen Einkaufspreis, die der Auftragnehmer schlüssig darzulegen hat, der Marktpreis im Zeitpunkt des verschobenen Baubeginns sein; dieser Marktpreis ist sodann Ausgangspunkt für die allgemein anerkannten Kalkulationsmethoden folgende Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten aus der zweiten, in der Vertragslaufzeit bedingten Bauzeitverschiebung aus den Entwurfsanpassungen.

    Soweit er gleichwohl mit ihnen kalkuliert, muss er in Kauf nehmen, dass sich seine Kalkulation bei einer Verzögerung der Vergabe über die ursprüngliche Bindefrist hinaus nicht umsetzen lässt (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    Demzufolge hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11. Mai 2009 (NZBau 2009, 370) und vom 10. September 2009 (NZBau 2009, 771) lediglich ausgeführt, dass die Bauzeit anzupassen ist.

    Vertragsbedingungen zu den Ausführungsfristen, die - wie hier - im Rahmen eines formalisierten Vergabeverfahrens verwendet werden, sind regelmäßig so zu verstehen, dass sie im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen stehen (BGH, BGHZ 124, 64; BGH, NZBau 2009, 771 f.).

    Dem Bieter würde dadurch ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne von § 9 Nr. 2 VOB/A a.F. aufgebürdet, auf das er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen kann (BGH, NZBau 2009, 771, 772 f. - verschobener Zuschlag II).

    Handelt es sich - wie hier - um einen Austauschvertrag, besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH NZBau 2009, 370, 374; BGH NZBau 2009, 771, 773).

    Auch die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B a.F. sind sinngemäß zu berücksichtigen (BGH, NZBau 2009, 370; BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    In beiden Fällen besteht nach Treu und Glauben keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen (BGH NZBau 2009, 370; BGH NZBau 2009, 771, 773).

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der vereinbarten Leistungen tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die er bei Erbringung der Leistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. zu allem BGH, NZBau 2009, 771, 773).

  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Demzufolge hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 11. Mai 2009 (NZBau 2009, 370) und vom 10. September 2009 (NZBau 2009, 771) lediglich ausgeführt, dass die Bauzeit anzupassen ist.

    (2.2) Die Regelungslücke im Vertrag kann nicht durch dispositives Recht geschlossen werden (vgl. BGH NZBau 2009, 370, 374).

    Handelt es sich - wie hier - um einen Austauschvertrag, besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH NZBau 2009, 370, 374; BGH NZBau 2009, 771, 773).

    Auch die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B a.F. sind sinngemäß zu berücksichtigen (BGH, NZBau 2009, 370; BGH, NZBau 2009, 771, 773).

    In beiden Fällen besteht nach Treu und Glauben keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen (BGH NZBau 2009, 370; BGH NZBau 2009, 771, 773).

  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97

    Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Dementsprechend ist die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn mit ihr nicht ein in diesem Sinne prüfbarer Teil des Abrechnungssaldos geltend gemacht, sondern die isolierte Bezahlung einzelner Rechnungspositionen ohne Rücksicht auf die Prüfung des Saldos und damit der gesamten Abrechnung verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 f., zitiert nach juris Tz. 7 und 8).

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Anschluss an die hier bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (VII ZR 167/97) ausgeführt, dass bei einem vorzeitig beendeten VOB/B-Vertrag eine Forderung lediglich der Schlussrechnungssaldo sei und - sofern hieraus ein Guthaben zugunsten des Auftragnehmers bestehe - auch ein (quantitativer) Teil dieser Forderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden könne (zitiert nach juris Tz. 12, 20).

    Allerdings sind Teilpositionen einer Schluss- oder Abschlagsrechnung weder selbst Forderung noch Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen könnten; sie sind vielmehr unselbständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung, deren Saldo die Forderung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 - 252, zitiert nach juris Tz. 9).

    Hiervon ausgehend kann ein Auftragnehmer aus sachlich begründeten oder unstreitigen Einzelpositionen grundsätzlich Zahlung verlangen, wenn die Gesamtsaldierung ein Guthaben ergibt, das die (geltend gemachte) Forderung deckt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 - 252, zitiert nach juris Tz. 7).

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Auf dieser Grundlage kommt die isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen aus einer Abschlagsrechnung in Betracht, wenn im Rahmen der laufenden Abrechnung des Bauvorhabens im Abschlagswege aktuell ein positiver Saldo zugunsten des Auftragnehmers festgestellt werden kann (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 - 187, zitiert nach juris Tz. 59; im Anschluss hieran OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2011, 4 U 91/10, NZBau 2011, 163 - 167, zitiert nach juris Tz. 19).

    Aufgrund einer solchen Gesamtsaldierung bislang erbrachter Leistungen und Zahlungen muss der Auftragnehmer darlegen, dass und inwieweit ein Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes bestimmter abgerechneter Leistungen besteht (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 - 187, zitiert nach juris Tz. 59).

    Im Fall der Geltendmachung im Abschlagswege bedeutet dies: Der Auftragnehmer hat aus der letzten Abschlagsrechnung vorzugehen; Abschlagszahlungen beschränkt auf den Wert einzelner Rechnungsposten kann er verlangen, wenn in deren Höhe aus der letzten Abschlagsrechnung ein positiver Saldo zu seinen Gunsten festgestellt werden kann (vgl.: BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 - 187, zitiert nach juris Tz. 60; im Anschluss hieran: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2011, 4 U 91/10, NZBau 2011, 163 - 164, zitiert nach juris Tz. 19).

  • BayObLG, 05.11.2002 - Verg 22/02

    Unselbständige Anschlussbeschwerde im wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Das Kriterium der Nichtge-werblichkeit ist deshalb jedenfalls dann erfüllt, wenn der Auftraggeber bei Erfüllung der Aufgabe nicht dem Wettbewerb am Markt ausgesetzt ist ( Dreher in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 98 Rn. 36 ff.; BayObLG, NZBau 2003, 342 jeweils m.w.N.).

    Es kann folglich offen bleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art § 98 Nr. 2 GWB Vorrang vor § 98 Nr. 4 GWB genießt (Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 98 Rn. 224 m.w.N.; Müller-Wrede in Ingenstau/ Korbion, VOB, 17. Aufl., § 98 Rn. 46; BayObLG, NZBau 2003, 342) und die Beklagte deshalb den 3. Abschnitt der VOB/A zu beachten hatte, oder ob umgekehrt § 98 Nr. 4 GWB Vorrang vor § 98 Nr. 2 GWB eingeräumt werden muss (vgl. EuGH, VergabeR 2008, 632 - Aigner), so dass die Beklagte als Sektorenauftraggeber nur den 4. Abschnitt der VOB/A einzuhalten hatte.

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausreichendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen (BGH, Urteil vom 14.03.2004, V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397-1399, zitiert nach juris Tz. 10 m.w.N.).

    Dass das Landgericht zu einer anderen Konsequenz hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gelangt ist, ändert nichts, zumal die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die Unzulässigkeit des angefochtenen Grundurteils aus diesen Gründen gerügt und hierzu substantiiert sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom14.03.2004 (V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397-1399) ausgeführt hat.

  • OLG Frankfurt, 12.01.2011 - 4 U 91/10

    VOB-Vertrag: Verzugszinsenforderung bei unberechtigter Kürzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Auf dieser Grundlage kommt die isolierte Durchsetzung der Vergütung für einzelne Positionen aus einer Abschlagsrechnung in Betracht, wenn im Rahmen der laufenden Abrechnung des Bauvorhabens im Abschlagswege aktuell ein positiver Saldo zugunsten des Auftragnehmers festgestellt werden kann (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 - 187, zitiert nach juris Tz. 59; im Anschluss hieran OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2011, 4 U 91/10, NZBau 2011, 163 - 167, zitiert nach juris Tz. 19).

    Im Fall der Geltendmachung im Abschlagswege bedeutet dies: Der Auftragnehmer hat aus der letzten Abschlagsrechnung vorzugehen; Abschlagszahlungen beschränkt auf den Wert einzelner Rechnungsposten kann er verlangen, wenn in deren Höhe aus der letzten Abschlagsrechnung ein positiver Saldo zu seinen Gunsten festgestellt werden kann (vgl.: BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 - 187, zitiert nach juris Tz. 60; im Anschluss hieran: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2011, 4 U 91/10, NZBau 2011, 163 - 164, zitiert nach juris Tz. 19).

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554; BGH VersR 1991, 788).
  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage aber, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht beziffern kann (BGH NJW 2000, 1256, 1257; BGH MDR 2008, 461).
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11
    In diesem Sinne kann die Möglichkeit einer weitergehenden Feststellungsklage das Interesse an einer bloß auf einzelne Streitpunkte des Rechtsverhältnisses beschränkten Feststellung entgegenstehen, wenn diese Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (BGH, NJW 1999, 3774; Greger , a.a.O. § 256 Rdnr. 7 b).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

  • BGH, 09.07.2001 - II ZR 228/99

    Auslegung einer Bürgschaftsvereinbarung

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 11.11.1993 - VII ZR 47/93

    Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger Leistungsbeschreibung eines

  • OLG Jena, 17.01.2007 - 4 U 1041/05

    Unzulässiges Grundurteil bei unzulässiger Teiklage

  • OLG Köln, 28.01.2014 - 24 U 199/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung

    Das ist im Rahmen eines Anspruchs auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung unzulässig, denn dieser Anspruch ist nur begründet, wenn der Klägerin tatsächlich und nicht nur kalkulatorisch erhöhte Aufwendungen entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, 651 ff., juris Rn84 f., Rn87).

    Erweisen sich die geltend gemachten Ansprüche wegen erhöhter Stahlkosten (s.o. zu a.), wegen Bauzeitverlängerung (s.o. zu b.) und wegen erhöhter Entsorgungskosten (s.o. zu c.) als nicht begründet, so kommt auch ein Anspruch auf Erstattung von Personalkosten in Zusammenhang mit der Aufstellung entsprechender Nachträge insoweit nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, 651 ff., juris Rn116).

  • BGH, 22.10.2020 - VII ZR 10/17

    Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

    Zum Teil wird eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B abgelehnt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 11 U 102/12, BauR 2016, 1173, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2011 - VI-U (Kart) 12/11, BauR 2012, 651, juris Rn. 102; Merkens, NZBau 2012, 529, 533; Krebs/Schuller, BauR 2007, 636, 640; Weise, NJW-Spezial 2007, 444, 445; Althaus/Bartsch in Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag, 3. Aufl., Teil 4, Rn. 234; BeckOK VOB/B/Kandel, Stand: 31. Januar 2020, § 2 Abs. 5 VOB/B Rn. 89).

    Die Kosten, die zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufgewendet werden, können nicht selbst Gegenstand dieser Vergütung sein (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2011 - VI-U (Kart) 12/11, BauR 2012, 651, juris Rn. 102; ähnlich Weise, NJW-Spezial 2007, 444).

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 68/22

    Mehrvergütung; Bauzeitverlängerung; Nachtragsangebot; baustellenbezogene

    Nach dem I.- Gutachten (S. 106) müsse aber konkret nach einer dieser Methoden vorgegangen werden (dazu noch OLG Düsseldorf, BauR 2012, 651 ff., juris Rn. 84 f., Rn. 87; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 - 24 U 199/12 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 173/20

    Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung: Vergütung nach tatsächlich

    Nach dem I.- Gutachten (S. 106) müsse aber konkret nach einer dieser Methoden vorgegangen werden (dazu noch OLG Düsseldorf, BauR 2012, 651 ff.; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 - 24 U 199/12).
  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Feststellung der

    Anders als bei den Sachverhalten, die den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 23.11.2011 (U (Kart) 12/11) und des OLG Köln (Urteil vom 08.11.2012, 7 U 213/11) zugrundegelegen hätten, sei vorliegend nämlich nicht damit zu rechnen, dass der Streit der Parteien durch ein Feststellungsurteil beendet würde.
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 2 U 1/18

    Auswahlkriterien für die Vergabe einer Gaskonzession Verfahren zur Vergabe von

    Durch die Teilnahme eines Bieters an der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts- und Schutzpflichten (BGH, Urteile vom 22. Februar 2008, V ZR 56/07, NZBau 2008, 407, 408; vom 3. April 2007, X ZR 19/06 - juris, Rn. 7, und vom 27. Juni 2007, X ZR 34/04 - juris, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2012, 12 U 142/12 - juris, Rn. 57; OLG Köln, Urteil vom 23. Juli 2014, I-11 U 104/13; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2007, 7 U 2759/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2011, VI-U (Kart) 12/11 - juris, Rn. 70; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 311 Rn. 37).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2016 - 12 U 179/15

    Werklohnklage aus einem Bauvertrag: Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils;

    Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei der Klägerin für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind und den Kosten, die sie bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.09.2009, Az.: VII ZR 152/08, und in Anlehnung an diese Entscheidung Markus, Zur Ermittlung der Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe, NZBau 2012, 414 f sowie OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2012, Az.: U (Kart) 12/11).
  • LG Essen, 27.02.2013 - 41 O 54/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Feststllung von

    Denn der Streit der Parteien wird im Rahmen der Feststellungsklage nicht ausgeschöpft, es sind weitere Klagen, insbesondere auch zu Höhe einer Schadensersatzforderung und zur Mitverursachung des Schadens durch andere Gewerke, zu erwarten (vgl. hierzu: OLG München, NZBau 2009, 517; OLG Celle, NJW-RR 2007, 676).Anders als bei den Sachverhalten, die den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 23.11.2011 (U (Kart) 12/11) und OLG Köln (Urteil vom 08.11.2012, 7 U 213/11) zugrunde lagen, ist vorliegend nämlich nicht damit zu rechnen, dass der Streit der Parteien durch ein Feststellungsurteil beendet würde.
  • OLG Koblenz, 21.04.2022 - 1 U 2211/21

    Wie sind tatsächlich erforderliche Kosten darzulegen?

    Kosten für die Erstellung eines Nachtragsangebots sind nicht vom Auftraggeber als Mehrkosten zu erstatten (BGH Urteil vom 22.10.2020 Az.: VII ZR 10/17, NZBau 2021, 24 = NJW 2021, 468 ; OLG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2011 Az.: U (Kart) 12/11, BeckRS 2021, 8336 = BauR 2012, 651 ; Duve NJW 2014, 2992 ; Bahner NZBau 2017, 738 ; Grüneberg/Retzlaff, Kommentar zum BGB 81. Auflage, § 650c BGB Rn. 4).
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