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   BFH, 14.02.1963 - V 102/60   

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https://dejure.org/1963,10967
BFH, 14.02.1963 - V 102/60 (https://dejure.org/1963,10967)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1963 - V 102/60 (https://dejure.org/1963,10967)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1963 - V 102/60 (https://dejure.org/1963,10967)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

    Sie können deshalb die dem FG obliegende freie Beweiswürdigung und das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) nicht in größerem Umfang einschränken als sich aus dem notwendigen Rechtsschutz der Auskunftsperson ergibt (BFH-Urteil vom 14. Februar 1963 V 102/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 379).
  • BFH, 01.10.2002 - VII B 91/02

    Zeugnisverweigerungsrecht; Zwischenurteil - Verlesung einer Zeugenaussage

    b) Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verwertung der Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA, nachdem diese von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, kann dahinstehen, ob hierin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 14. Februar 1963 V 102/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 379; Beschluss vom 30. März 1990 VIII B 131/88, BFH/NV 1991, 461, 462 --diese Frage letztlich offen lassend--; FG Köln Urteil vom 10. November 1998 15 K 4994/93, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 451, 452).
  • BFH, 30.03.1990 - VIII B 131/88

    Rüge von Verfahrensmängeln aufgrund einer Divergenz zwischen einem

    Das angefochtene Urteil weiche auch von dem BFH-Urteil vom 14. Februar 1963 V 102/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 379) ab.
  • FG Köln, 10.11.1998 - 15 K 4994/93

    Erlassen von Bescheiden, wenn die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist;

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  • BFH, 01.12.1966 - IV 65/65
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings im Urteil V 102/60 vom 14. Februar 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 379, entschieden, daß dann, wenn eine Auskunftsperson von dem gesetzlichen Recht zur Aussageverweigerung im finanzgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, Gebrauch mache, auch frühere Aussagen dieser Auskunftsperson, die sie in dem dem gerichtlichen Verfahren vorangegangenen außergerichtlichen Verfahren vor einem Beamten (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Steuerfahndungsprüfung) oder auch im gerichtlichen Verfahren vor einem Richter ohne Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht gemacht habe, in dem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürften.
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