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   RG, 18.02.1931 - V 131/30   

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https://dejure.org/1931,596
RG, 18.02.1931 - V 131/30 (https://dejure.org/1931,596)
RG, Entscheidung vom 18.02.1931 - V 131/30 (https://dejure.org/1931,596)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1931 - V 131/30 (https://dejure.org/1931,596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die bei teilweiser Ablösung einer Hypothek nach § 268 Abs. 3 in Verb. mit § 1150 BGB. eintretende Rangfolge dinglich wirksam oder wirkt sie nur zugunsten des Hypothekengläubigers persönlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 131, 323
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.02.2010 - V ZB 129/09

    Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Vorrecht der

    Dieser soll nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn der Schuldner selbst geleistet hätte (RGZ 131, 323, 325).
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

    Ihre Bedeutung liegt zunächst darin, daß der Dritte - hier der Kläger als Träger der Insolvenzsicherung - dann zurückstehen muß, wenn seine Interessen nach dem Forderungsübergang mit denen des Gläubigers - hier des Versorgungsberechtigten - kollidieren (RGZ 131, 323, 325; vgl. weiterhin Staudinger/Selb, aaO § 268 Rdnr. 14; Münch-Komm/Keller, BGB 2. Aufl. § 268 Rdnr. 10; zum BetrAVG vgl. Blomeyer/Otto, § 9 Rdnr. 60).

    Allerdings wird die Wirkung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - weitergehend - auch dahin umschrieben, daß der Gläubiger (Berechtigte) nicht schlechter stehen soll, als er stünde, wenn der Schuldner (Arbeitgeber) selbst geleistet hätte (vgl. RGZ 131, 323, 325; BGH, Urt. v. 19. Mai 1983 - II ZR 49/82, Betrieb 1983, 1440, 1441 r. Sp.; MünchKomm/Keller, aaO; Blomeyer/Otto, aaO § 9 Rdnr. 60).

  • BGH, 10.10.1966 - II ZR 196/63
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin hiernach, wenn sie hinsichtlich ihrer Forderung von 2.241,88 DM von der Beklagten befriedigt wird, nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn sie von dem Ehemann L... befriedigt worden wäre (RGZ 131, 323, 325).
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