Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1150
Ablösungsrecht Dritter

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1150 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hotelgrundstück, 24.9.96 (NJW-RR 1997, 399) 
    §§ 1150, 268 III, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;
    der Ablösende hat keine über § 268 III BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;
    § 1157 S. 2, § 816 I 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld

Literatur im Internet zu § 1150 BGB

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