Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1145 BGB
8 Entscheidungen zu § 1145 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.11.2005 - 5 U 57/05
Wiedereintragung von dinglichen Rechten nach dem Vermögensgesetz; ...
- BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
- OLG Köln, 16.12.2008 - 3 U 12/08
Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer Eigentümergrundschuld nach ...
- BGH, 16.07.2010 - V ZR 215/09
Grundbuchrecht - Zur Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 04.11.2009 - 13 U 146/08
Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld hinsichtlich des ...
- OLG Köln, 04.11.2009 - 13 U 146/08
- BGH, 31.10.1985 - IX ZR 95/85
Erwerb einer Eigentümergrundschuld durch mehrere Miteigentümer; Aufhebung der ...
- OLG Rostock, 10.06.2010 - 3 U 154/09
Löschungsbewilligung einer Hypothek Zug um Zug gegen Befriedigung bei noch nicht ...
- OLG Köln, 25.07.2001 - 11 U 46/00
Grundstücksrecht; Bankrecht
Literatur im Internet zu § 1145 BGB
Querverweise
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