Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt.
Rechtsprechung zu § 1134 BGB
9 Entscheidungen zu § 1134 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 25.07.2002 - 13 U 833/02
Ansprüche des Grundschuldgläubigers bei Veräußerung von Zubehör durch den ...
- BGH, 11.05.1989 - IX ZR 278/88
Erstreckung der Hypothek auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers
- BGH, 28.10.1975 - VI ZR 24/74
Schutz von Grundpfandgläubigern bei Abbruch- und Umbaumaßnahmen
- BGH, 06.11.1990 - VI ZR 99/90
Schadensersatzanspruch des Grundpfandgläubigers wegen Entfernung von ...
- BGH, 12.11.1987 - IX ZR 259/86
Persönliche Haftung des Konkursverwalters
- BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83
LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, ...
- BGH, 29.09.1988 - IX ZR 39/88
Obhutspflichten des Sequesters
- LG Lüneburg, 05.11.1985 - 4 T 289/85
- BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
Hotelinventar - § 1120 BGB, Übertragung des Anwartschaftsrechts
Literatur im Internet zu § 1134 BGB
Querverweise
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