Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1169
Rechtszerstörende Einrede

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

Rechtsprechung zu § 1169 BGB

49 Entscheidungen zu § 1169 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1169 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1169 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)

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