Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
Rechtsprechung zu § 1187 BGB
5 Entscheidungen zu § 1187 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.08.2005 - 4 U 186/04
Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung einer Golddollar-Hypothek zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07
Ansprüche aus einer in den 1920er Jahren emittierten Schuldverschreibung: Ablauf ...
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07
- BFH, 06.11.1968 - III 288/63
- BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99
Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung
- BFH, 06.09.1963 - III 433/58 S
Literatur im Internet zu § 1187 BGB
Querverweise
Auf § 1187 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1189 (Bestellung eines Grundbuchvertreters)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 310 (Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung)
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