Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190)   
§ 1123
Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat.

 

Hinweis:

Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat" statt "so erstreckt sich die Befreiung auch auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat".

Rechtsprechung zu § 1123 BGB

76 Entscheidungen zu § 1123 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1123 BGB

Querverweise

Auf § 1123 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1126 (Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen)
            § 1129 (Sonstige Schadensversicherung)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1289 (Erstreckung auf die Zinsen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1123 BGB:

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