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   OVG Hamburg, 23.10.1996 - Bf V 21/96   

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https://dejure.org/1996,8077
OVG Hamburg, 23.10.1996 - Bf V 21/96 (https://dejure.org/1996,8077)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.1996 - Bf V 21/96 (https://dejure.org/1996,8077)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96 (https://dejure.org/1996,8077)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundrechte; Unverletzlichkeit der Wohnung; Betretungsrecht; Besichtigungsrecht; Durchsuchungsrecht; Umfang; Behebung der Baumnot

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2193
  • NVwZ 1997, 1140 (Ls.)
  • DVBl 1997, 665
  • DÖV 1997, 384
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG, Beschl. v. 16.6.1987, 1 BvR 1202/84, BVerfGE 76, 83, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1996, Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 12).

    Eine Durchsuchung liegt daher nicht vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht über ein Betreten und das Besichtigen offenliegender Gegenstände hinausgeht, auch wenn der Inhaber der Wohnung diese lieber dem Blick entzogen hätte (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1996, Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 12).

    Die Betretungs- und Besichtigungsrechte der Bauaufsichtsbehörden (BVerwG, Beschl. v. 7.6.2006, 4 B 36.06, NJW 2006, 2504, juris Rn. 4) sowie der Überwachungsbehörden auf den Gebieten des Apotheken-, Handwerks-, Lebensmittel- und Wohnraumschutzrechts (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.2.1964, 1 BvL 17/61 u.a., BVerfGE 17, 232, juris Rn. 70; Beschl. v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 5.11.1987, 3 C 52.85, BVerwGE 78, 251, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1996, Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 13) sind deshalb von der Rechtsprechung nicht als Durchsuchung eingeordnet worden.

    Die in der Rechtsprechung anerkannten Betretungsfälle zeichnen sich außerdem dadurch aus, dass das bloße Betreten typischerweise der Feststellung eines Sachverhalts zur Vorbereitung einer behördlichen Maßnahme diente (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 6.6.2012, 11 A 3099/12, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.1996, Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 8).

  • VG Berlin, 10.05.2017 - 6 L 223.17

    Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung

    Von dieser Ermächtigung zum Betreten der Wohnung zu angemessener Tageszeit ist nach dem Zweck der Rechtsgrundlage auch ihre Besichtigung gedeckt, um durch eine Inaugenscheinnahme festzustellen, ob eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vorliegt (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96 -, juris Rn. 8).

    Das zweckentfremdungsrechtliche Betretungsrecht unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 GG, sondern dem des Abs. 7 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96 -, juris Rn. 11 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 8 A 11500/05

    Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werden

    Das gilt auch, soweit in der Wohnung Vermessungen durchgeführt werden, weil die Behörde hier gerade nicht in die Geheimsphäre des Wohnungsinhabers eindringt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 318 [327]; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974, BVerwGE 47, 31 [37]; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996, DVBl. 1997, 665; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 29. April 2003, NVwZ-RR 2003, 741; Papier in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar (Stand August 2002), Art. 13 Rn. 22; Schenke, in: Steiner (Hrsg), Bes.
  • VG Neustadt, 27.06.2005 - 3 K 2107/04

    Verwaltungsgericht: Bauaufsicht darf Haus im Binsfeld begehen

    Eine Durchsuchung liegt daher noch nicht vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht über ein Betreten oder das Besichtigen offen liegender Gegenstände hinausgeht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96 -, juris).

    Denn die Betretungsbefugnis der Bauaufsichtbehörden nach § 59 Abs. 4 LBauO umfasst notwendigerweise auch das Recht zur Besichtigung, da ein Betretungsrecht sonst ohne Nutzen wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84, BVerfGE 76, 83, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - Bf V 21/96, NJW 1997, 2193, juris Rn. 12).
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