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   BFH, 05.06.2000 - V B 98/00   

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https://dejure.org/2000,6202
BFH, 05.06.2000 - V B 98/00 (https://dejure.org/2000,6202)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2000 - V B 98/00 (https://dejure.org/2000,6202)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2000 - V B 98/00 (https://dejure.org/2000,6202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Haftung - Steuerliche Pflichten als Geschäftsführer - Umsatzsteuer - Nichtabagbe von Steuererklärungen - Anteilsveräußerung - Grundstücksveräußerung

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Steuerakte - Zugrundeliegender Akteninhalt -

    Auszug aus BFH, 05.06.2000 - V B 98/00
    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
  • BFH, 04.06.1998 - VII B 67/98

    Übertragung von Grundstücken - Anfechtung - Duldungsbescheid - Nahe Angehörige -

    Auszug aus BFH, 05.06.2000 - V B 98/00
    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts rügt, muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
  • BFH, 14.08.1997 - X B 108/97

    Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss

    Auszug aus BFH, 05.06.2000 - V B 98/00
    Da die Monatsfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) inzwischen abgelaufen ist, können die geschilderten Zulässigkeitsmängel auch nicht mehr behoben werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
  • BFH, 02.10.1968 - I B 21/68

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdefrist - Begründungsfrist -

    Auszug aus BFH, 05.06.2000 - V B 98/00
    Da die Monatsfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) inzwischen abgelaufen ist, können die geschilderten Zulässigkeitsmängel auch nicht mehr behoben werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
  • BFH, 14.08.1997 - XI B 89/97
    Auszug aus BFH, 05.06.2000 - V B 98/00
    Da die Monatsfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) inzwischen abgelaufen ist, können die geschilderten Zulässigkeitsmängel auch nicht mehr behoben werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
  • BFH, 30.05.2001 - X B 136/00

    Zulassungsgrund - Rechtsmittel - Rechtsmittelbegründung - Grundsätzliche

    Letztlich maßgeblich für die Zulässigkeitsprüfung ist außerdem nur das, was die Kläger innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum 9. Oktober 2000, vorgebracht haben; dem Schriftsatz vom 14. März 2001 kommt demzufolge nur erläuternde Bedeutung zu (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236, 1237, und in BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, a.a.O., Rz. 52 und 55).

    Vor allem haben es die Kläger durchweg versäumt, sich, zur überzeugenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Verstöße bzw. zur Offenlegung des rein verfahrensrechtlichen Charakters dieser Rügen, die materiell-rechtliche Sicht des FG zu eigen zu machen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2000, 1236, 1237; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 34).

    Entsprechendes gilt für die Rüge mangelnder Sachaufklärung; diese hätte in den Fällen, in denen --wie hier-- unterlassene Beweiserhebungen geltend gemacht werden, u.a. erfordert, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen, die Beweisthemen sowie der mutmaßliche Einfluss auf die Sachentscheidung, außerdem, soweit es um das Übergehen von Beweisanträgen geht, dass der Schriftsatz bzw. das Sitzungsprotokoll, in dem solche Anträge gestellt wurden, mit Datum und Seitenzahl benannt werden, ferner, dass das Übergehen schon vor dem FG gerügt wurde oder warum dies nicht möglich war (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126; in BFH/NV 2000, 1504, 1505, und in BFH/NV 2000, 1236, 1237; Gräber, a.a.O., § 120 Rz. 40, m.w.N.); soweit die Kläger behaupten, bestimmte Beweiserhebungen hätten sich für das FG --aus seiner materiell-rechtlichen Sicht-- auch ohne Beweisantrag aufgedrängt, hätte auch dies substantiiert dargelegt werden müssen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973, 974; Gräber, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2000 - V S 10/00

    AdV; unbillige Härte

    Mit der Beschwerde begehrte der Antragsteller Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (V B 98/00).

    Die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 98/00) hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

    a) Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers (V B 98/00) mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

  • BFH, 05.11.2001 - VI B 219/00

    Unterschiede in der Rechtsprechung - Fragen des revisiblen Rechts - Begriff des

    Hierzu wäre erforderlich gewesen auszuführen, welche weitere Aufklärung sich dem FG von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema es nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236).
  • BFH, 20.10.2000 - I B 1/00

    VGA; Geschäftsführervergütung

    Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme des FA können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236).
  • BFH, 25.01.2002 - V B 107/00

    NZB; Divergenz bei Schätzung

    Zur Begründung trägt sie innerhalb der für die Beurteilung maßgeblichen Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236) im Wesentlichen vor: Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach --zuletzt in der mündlichen Verhandlung-- unter Hinweis auf eine von ihr gefertigte Aufstellung die Unschlüssigkeit der vom FG angekündigten und dann im Urteil manifestierten Schätzung dargelegt.
  • BFH, 25.09.2001 - IX B 147/00

    Beschwerde - Darlegungserfordernis - Rechtsmittelbegründung

    Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behaupten, ist dieses im Schriftsatz vom 11. Juni 2001 enthaltene Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO und damit verspätet eingegangen; es kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 55).
  • BFH, 05.03.2001 - I R 108/00

    Gerichtsbescheid; Revision

    Da diese Frist nicht verlängerbar ist (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236), könnte daher auch eine Umdeutung nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn wie vorliegend innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind.
  • BFH, 05.03.2001 - I S 18/00

    Prozessvollmacht - Versäumung - Ausschlussfrist - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Da diese Frist nicht verlängerbar ist (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236), könnte daher auch eine Umdeutung nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn wie vorliegend innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind.
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