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   BFH, 11.05.2006 - V R 33/03   

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https://dejure.org/2006,1752
BFH, 11.05.2006 - V R 33/03 (https://dejure.org/2006,1752)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2006 - V R 33/03 (https://dejure.org/2006,1752)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - V R 33/03 (https://dejure.org/2006,1752)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1991/1993 § 10 Abs. 1; ; UStG 1991/1993 § 17 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entgeltminderung bei der Ausgabe von Parkchips

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Parkverbilligung für Kunden

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Volle Umsatzsteuer bei der Ausgabe von Parkchips

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parkverbilligung für Kunden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung des Kaufpreises einer Ware bei verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten durch einen Chip ; Beifügung eines Gutscheins zur eingekauften Ware im allgemeinen Werbeinteresse; Veränderung der vereinbarten Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Parkchips für Kunden - Einzelhändler möchte die Ermäßigung vom Umsatz abziehen, um Steuern zu sparen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kostenlose Kundenparkplätze vermindern nicht Umsatzsteuerpflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Umsatzminderung für Einzelhändler bei Ausgabe von Parkchips an Kunden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.7.2006)

    Parkgutscheine mindern nicht die Umsatzsteuer der Händler // Kaufhaus in Baden-Württemberg abgewiesen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ausgabe von Parkchips an Kunden mindert nicht das umsatzsteuerliche Entgelt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung der Bemessungsgrundlage
    Berichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
    Entgeltsminderung
    Ausgabe von Parkchips
    Werbung
    Preisnachlässe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1 J: 1991, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a
    Entgelt; Entgeltsminderung; Parkchip

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 264
  • BB 2006, 1618
  • BB 2006, 1895
  • BStBl II 2006, 699
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Die streitigen Chips können nicht mit den Preisnachlassgutscheinen gleichgesetzt werden, die Gegenstand des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) sowie der Urteile Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328 und Yorkshire Cooperatives Ltd. in Slg. 2003, I-427, BStBl II 2004, 335 waren.

    Ebenso wenig können die Chips mit Preiserstattungsgutscheinen i.S. des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324 gleichgesetzt werden.

    Unter derartigen Preiserstattungsgutscheinen sind Gutscheine zu verstehen, die der gekauften Ware beiliegen, und in denen der Hersteller der Ware (oder sein Vertreter) dem Käufer verspricht, gegen Einsendung des Gutscheins einen Teil des an den Einzelhändler gezahlten Kaufpreises in bar zu erstatten (vgl. RandNr. 11 des Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Sie meint, die Chips seien entsprechend den Grundsätzen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 15. Oktober 2002 Rs. C-427/98, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) und vom 16. Januar 2003 Rs. C-398/99, Yorkshire Cooperatives Ltd. (Slg. 2003, I-427, BStBl II 2004, 335) in Höhe ihres Wertes als Zahlungsmittel zu behandeln und führten zu einer entsprechenden Entgeltminderung.

    75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Die streitigen Chips können nicht mit den Preisnachlassgutscheinen gleichgesetzt werden, die Gegenstand des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) sowie der Urteile Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328 und Yorkshire Cooperatives Ltd. in Slg. 2003, I-427, BStBl II 2004, 335 waren.

  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein oder ein Chip beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 27. April 1999 Rs. C-48/97, Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 278 und Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 2005 Abschn. 224 Abs. 1 Beispiel 2).

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr.

  • BFH, 12.01.2006 - V R 3/04

    Minderung des durch die Vermittlung von Reisen erzielten Entgelts durch

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620; vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFH/NV 2006, 1029).

    Ein derartiger Preisnachlassgutschein scheidet bereits deshalb aus, weil die Chips nicht von den Kunden der Klägerin bei dieser beim Kauf von Waren eingelöst werden können, die Kunden vielmehr den vollen Warenpreis zahlen müssen (s. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1029).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/99

    Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise - Abgaben

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Sie meint, die Chips seien entsprechend den Grundsätzen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 15. Oktober 2002 Rs. C-427/98, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) und vom 16. Januar 2003 Rs. C-398/99, Yorkshire Cooperatives Ltd. (Slg. 2003, I-427, BStBl II 2004, 335) in Höhe ihres Wertes als Zahlungsmittel zu behandeln und führten zu einer entsprechenden Entgeltminderung.

    Die streitigen Chips können nicht mit den Preisnachlassgutscheinen gleichgesetzt werden, die Gegenstand des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) sowie der Urteile Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328 und Yorkshire Cooperatives Ltd. in Slg. 2003, I-427, BStBl II 2004, 335 waren.

  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620; vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFH/NV 2006, 1029).
  • BFH, 30.11.1995 - V R 57/94

    Fall aus der Praxis - Finanzierung der Restschuld bei Inzahlungnahme eines

    Auszug aus BFH, 11.05.2006 - V R 33/03
    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620; vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, m.w.N.; vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFH/NV 2006, 1029).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Die Grundsätze dieser Entscheidung habe der Bundesfinanzhof im Urteil vom 11.05.2006 (V R 33/03, BStBl. II 2006, 699 - Park-Chip-Urteil) vollständig übernommen.

    Das bedeute auch, dass nach nunmehr gefestigter EuGH-Rechtsprechung, welche bereits in der Vergangenheit auch vom BFH übernommen worden sei (BFH vom 11. Mai 2006 V R 33/03), es nicht möglich sein solle, einen Teil des von dem Kunden für den Erwerb von Waren nebst Bonuspunkten bezahlten Entgelts den Bonuspunkten zuzuordnen.

    Auch das von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung angeführte Urteil des BFH vom 11.05.2006 ("Park-Chip"-Urteil) (BFH v. 11.05.2006 - V R 33/03, BStBl. II 2006, 699.) sei auf den vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar.

    Nach Auffassung des Finanzamts sind auch die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.05.2006, V R 33/03, BStBI.

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    Auch in dem BFH-Urteil vom 11.05.2006 - V R 33/03 ("Park-Chip") sei es in der Sache nicht um eine etwaige Behandlung der in diesem Fall als Kundengeschenke zusätzlich zum Wareneinkauf gewährten Park-Chips als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1 b Nr. 3 UStG gegangen.

    Dementsprechend liegt auch keine Minderung des Kaufpreises einer Ware vor, wenn der Verkäufer der Ware einen Gutschein oder Chip beilegt, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Gutschein oder Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist (BFH, Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699).

  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Die Gutscheine ermächtigten zur Auswahl von Waren für die Klägerin (§ 2 Abs. 1 Satz 7 RV); sie können folglich nicht als allgemeines Zahlungsmittel (und damit als "Bargeld") oder als sog. Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheine angesehen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BFH/NV 2006, 1602, unter II.2.
  • BFH, 12.11.2008 - XI R 46/07

    Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt - Keine Berichtigung der

    Maßgebliche Bemessungsgrundlage für ihre Lieferung bleibt, was die Kunden vereinbarungsgemäß für die Leistung aufgewendet haben (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BFHE 213, 264, BStBl II 2006, 699).
  • FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als

    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699, Rz. 18; vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620, Rz. 21 und vom 30. November 1995 V R 57/94, BStBl II 1996, 206, Rz. 12).

    Eine Minderung des Entgelts für den Warenbezug liegt insoweit nicht vor (BFH-Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699, Rz. 20).

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 281/14

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für Leistungen gegen Prämienpunkte

    Die Lieferung eines multifunktionalen Gutscheins ist zunächst als eine nicht steuerbare Ausgabe eines Zahlungsmitteläquivalents zu qualifizieren, so dass der Lieferant eines solchen Gutscheins nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung des Gutscheins, sondern erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins durch den Gutscheinempfänger eine steuerbare Lieferung ausführt (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 16.02.2016 1 K 927/13, EFG 2016, 772; m.w.N. mit Anmerkung von Dohmen; im Ergebnis ebenso BFH, Urteile vom 11.05.2006 V R 33/03, BFHE 213, 264, BStBl II 2006, 699; vom 24.08.2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340; Heinrichshofen/Kupke in UVR 2017, 142 Tz. 1 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 1 K 21/05

    Unentgeltliche Abgabe von Handys durch den Vermittler von Mobilfunkverträgen als

    Dagegen sei das Urteil des BFH vom 11. Mai 2006 (V R 33/03, BStBl II 2006, 699) auf den Sachverhalt nicht anwendbar, weil der Kunde den Einkauf dort unabhängig davon vorgenommen habe, ob er einen Parkchip für weniger als 2 % des Umsatzes erhält.

    Deshalb hat der BFH mit Urteil vom 11. Mai 2006 (V R 33/03, BStBl II 2006, 699) die kostenlose Abgabe von Parkchips beim Einkauf von Waren nicht als Entgeltsminderung, sondern als unentgeltliche Zuwendung beurteilt.

  • FG Berlin, 15.11.2006 - 2 K 5450/03

    Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskarton als

    Die Rückvergütungen für die gebrauchten Kartons stellen sich auch nicht als Entgeltminderungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für die ursprünglichen Kartonlieferungen dar, weil dies voraussetzen würde, dass die Rückvergütungen nicht zugleich Entgelt für eine eigenständige Leistung der Kunden der Klägerin sind (vgl. BFH, Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699 mit weiteren Nachweisen).
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