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   BFH, 19.06.1997 - V R 54/96   

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https://dejure.org/1997,12229
BFH, 19.06.1997 - V R 54/96 (https://dejure.org/1997,12229)
BFH, Entscheidung vom 19.06.1997 - V R 54/96 (https://dejure.org/1997,12229)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - V R 54/96 (https://dejure.org/1997,12229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung des Verfahrensmangels durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 169 Abs 2 S 2, AO 1977 § 370, AO 1977 § 153, FGO § 105 Abs 5, FGO § 76
    Berichtigung; Erklärung; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1992 - II B 201/91

    Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

    Auszug aus BFH, 19.06.1997 - V R 54/96
    Die Begründung ihrer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde enthält eine eingehende Bezeichnung der Tatsachen (vgl. zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung: Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 137/81

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 19.06.1997 - V R 54/96
    Der Beweisantrag im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 1994 war hinreichend substantiiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136) und für die Entscheidung bedeutsam, so daß das FG die Zeugen nach pflichtgemäßem Ermessen hätte vernehmen müssen (§ 82 FGO i. V. m. § 373 der Zivilprozeßordnung).
  • BFH, 19.09.1985 - VII R 164/84

    Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 19.06.1997 - V R 54/96
    Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur verzichtet werden, wenn das FG die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betroffenen Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (BFH-Urteil vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674, m. w. N.).
  • BFH, 17.03.1994 - V R 92/91

    Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus BFH, 19.06.1997 - V R 54/96
    Die Klägerin hat daher zumindest durch die Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. zur Begründung des Verfahrensmangels durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Urteil des Senats vom 17. März 1994 V R 92/91, BFH/NV 1995, 314, m. N.).
  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

    Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel nicht erreichbar oder die Beweistatsache rechtsunerheblich ist oder wenn die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 V R 54/96, BFH/NV 1998, 174; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 XI B 236/02, BFH/NV 2004, 654).
  • BFH, 15.06.2005 - X B 180/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen

    b) Das FG durfte von der beantragten Zeugenvernehmung nicht deshalb absehen, weil es den Inhalt der schriftlichen Erklärung als wahr unterstellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 V R 54/96, BFH/NV 1998, 174).
  • BFH, 24.07.2008 - VIII B 181/07

    Zur Trennbarkeit von Tätigkeiten, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem

    Ergibt sich aus dem Akteninhalt oder aus dem Vortrag der Beteiligten kein bestimmter Anlass für Aufklärungsmaßnahmen, dann ist das Gericht allerdings nicht gehalten, von sich aus allen möglichen Fragen nachzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834; BFH-Urteile vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449; vom 19. Juni 1997 V R 54/96, BFH/NV 1998, 174; vom 15. Dezember 1999 X R 151/97, BFH/NV 2000, 1097).
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