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   BFH, 16.09.1993 - V R 82/91   

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https://dejure.org/1993,1076
BFH, 16.09.1993 - V R 82/91 (https://dejure.org/1993,1076)
BFH, Entscheidung vom 16.09.1993 - V R 82/91 (https://dejure.org/1993,1076)
BFH, Entscheidung vom 16. September 1993 - V R 82/91 (https://dejure.org/1993,1076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 a. F. § 15; 1. EG-Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Werbeartikel - Name des Unternehmers - Veräußerung gegen Entgelt - Selbständiger Handelsvertreter - Anschaffungskosten - Ausgangslieferungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    6. Umsatzsteuerrichtlinie: Gegenständliche Zuordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgabe von Werbeartikeln durch Versicherungsverein an selbständige Handelsvertreter - Zurechnung der Eingangsumsätze - Ausschließliche Verwendung der Werbeartikel für Weiterveräußerung wirtschaftlich nicht denkbar - Nur teilweiser Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abgabe von Werbeartikeln durch Versicherungsverein an HV, Zurechnung der Eingangsumsätze, ausschließliche Verwendung der Werbeartikel für Weiterveräußerung wirtschaftlich nicht denkbar, nur teilweiser Vorsteuerabzug

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 236
  • BB 1994, 254
  • BB 1994, 350
  • BB 1994, 707
  • DB 1994, 513
  • BStBl II 1994, 271
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    Das eben angeführte Prinzip der gegenständlichen Zuordnung ist allerdings kein allgemeiner Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, und zwar deshalb nicht, weil nicht jeder Eingangsumsatz gegenständlich in einen Ausgangsumsatz eingeht (vgl. für sog. Fehlmaßnahmen BFH-Urteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).

    Der Senat hat schon bisher Eingangsumsätze, derentwegen Vorsteuerabzug begehrt wurde, die aber nicht gegenständlich in bestimmte Ausgangsumsätze eingingen, den Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (so für sog. Fehlmaßnahmen BFH in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345) oder "wirtschaftlich" zugeordnet (so für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Kundenparkplätzen durch eine Bank BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525, und für die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln durch eine Sparkasse BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).

  • BFH, 04.03.1993 - V R 68/89

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Anschaffungskosten von geringwertigen

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    Der Senat hat schon bisher Eingangsumsätze, derentwegen Vorsteuerabzug begehrt wurde, die aber nicht gegenständlich in bestimmte Ausgangsumsätze eingingen, den Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (so für sog. Fehlmaßnahmen BFH in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345) oder "wirtschaftlich" zugeordnet (so für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Kundenparkplätzen durch eine Bank BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525, und für die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln durch eine Sparkasse BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).

    c) Die (teilweise) Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel (vgl. oben b) folgt zwar entgegen der Annahme des FG nicht aus § 15 Abs. 5 UStG 1980 a. F., ist aber als Schätzung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG 1980 hinzunehmen (ebenso für die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln Senatsurteil in BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    In Art. 2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - 67/227/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1967, 1301) heißt es: "Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat." Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist es ein grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems, daß bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet (EuGH-Urteile vom 5. Mai 1982 Rs. 15/81, EuGHE 1982, 1409, 1426 Rz. 10, und vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, EuGHE 1985, 655, 663 Rz. 16).
  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    Ist diese Zurechnung erfolgt und verbleiben von den dem Unternehmer gelieferten Gegenständen oder von den durch ihn in Anspruch genommenen Leistungen solche, die er nicht ausschließlich, sondern nur zum Teil zur Ausführung von denjenigen Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist bezüglich dieser restlichen Vorbezüge gemäß § 15 Abs. 4 bis 6 UStG 1980 a. F. zu verfahren (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    In Art. 2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - 67/227/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1967, 1301) heißt es: "Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat." Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist es ein grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems, daß bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet (EuGH-Urteile vom 5. Mai 1982 Rs. 15/81, EuGHE 1982, 1409, 1426 Rz. 10, und vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, EuGHE 1985, 655, 663 Rz. 16).
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von den Grundsätzen des vom Kläger zitierten BFH-Urteils vom 31. Juli 1987 V R 148/78 (BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754) ab.
  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

    Auszug aus BFH, 16.09.1993 - V R 82/91
    Der Senat hat schon bisher Eingangsumsätze, derentwegen Vorsteuerabzug begehrt wurde, die aber nicht gegenständlich in bestimmte Ausgangsumsätze eingingen, den Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (so für sog. Fehlmaßnahmen BFH in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345) oder "wirtschaftlich" zugeordnet (so für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Kundenparkplätzen durch eine Bank BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525, und für die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln durch eine Sparkasse BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).
  • BFH, 20.12.2005 - V R 14/04

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen

    Zwar gelte im Grundsatz, dass dann, wenn ein Eingangsumsatz einem Ausgangsumsatz gegenständlich zugerechnet werden könne, dies zu eindeutig nachvollziehbaren Ergebnissen führe; etwas anderes gelte jedoch in den Fällen, in denen eine gegenständliche Zurechnung mit einer wirtschaftlichen Denkweise nicht vereinbar sei (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271).

    Das in der Vorentscheidung in diesem Zusammenhang zitierte Urteil in BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 27 betraf die verbilligte Weiterveräußerung von Werbeartikeln; nach diesem Urteil sind Werbeartikel, die ein Versicherer an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiterveräußert, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    b) Aufgrund der oben angegebenen Vorschriften beurteilte der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung bzw. Zuordnung regelmäßig --soweit möglich-- eine gegenständliche Zurechnung des Eingangsumsatzes zu dem Ausgangsumsatz, in den er als Leistungsgegenstand eingeht, im übrigen eine Zurechnung des Eingangsumsatzes nach Kostenzurechnnungsgesichtspunkten zu den Ausgangsumsätzen des Unternehmens (vgl. BFH, Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, mit Nachweisen).
  • BFH, 10.04.1997 - V R 26/96

    Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus Leistungen, die der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt das allgemeine Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung/Zurechnung nach § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UStG 1993/1980 die Möglichkeit der sog. gegenständlichen Zuordnung und die nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271 m. N.).
  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

    Ist diese Zurechnung erfolgt und verbleiben von den dem Unternehmer gelieferten Gegenständen oder von den durch ihn in Anspruch genommenen Leistungen solche, die er nicht ausschließlich, sondern nur zum Teil zur Ausführung von denjenigen Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist bezüglich dieser restlichen Vorbezüge gemäß § 15 Abs. 4 UStG zu verfahren (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 16. September 1993 V R 82/91, BStBl II 1994, 271, Rz. 10 und vom 12. März 1992 V R 70/87, BStBl II 1992, 755, Rz. 13).
  • BFH, 15.09.1994 - V R 12/93

    Vorsteuerabzug bei sog. Fehlmaßnahmen

    Daß derartige Fehlmaßnahmen den Ausgangsumsätzen des Unternehmers nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zugerechnet werden dürfen, ergibt sich - wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, unter II. 2. b) - insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 67/227/EWG (ABlEG 1967, Nr. L 71, 1301).
  • BFH, 11.05.2007 - V B 129/05

    Vorsteuerabzug

    Die von der Klägerin angeführten Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269, zur Vermietung von sog. Musterhäusern, und vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, zur verbilligten Veräußerung von Werbeartikeln) weichen in Sachverhalt und rechtlicher Fragestellung von der vorliegenden Problematik ab und können daher eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 15. September 2006 III B 197/05, BFH/NV 2007, 28, und in BFH/NV 2007, 647).
  • BFH, 20.10.1994 - V R 96/92

    Abzug von in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen und

    Das FA weist mit der Revision zutreffend darauf hin, daß ein Grundsatz der "wirtschaftlichen Zuordnung" von Umsätzen nur die Frage betrifft, welche Leistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen (§ 15 Abs. 4 UStG 1980; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236 [BFH 16.09.1993 - V R 82/91], BStBl II 1994, 271), bzw. die Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich des Leistungsempfängers (BFH-Urteil vom 11. November 1993 V R 52/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335).
  • FG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 K 2814/01

    Vorsteuerabzug für Erschließungsleistungen; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997

    Zwar gilt im Grundsatz, dass dann, wenn ein Eingangsumsatz einem Ausgangsumsatz gegenständlich zugerechnet werden könne, dies zu eindeutig nachvollziehbaren Ergebnisse führe und insofern ein Gegensatz zur wirtschaftlichen Zurechnung nicht bestehe (vgl. Lange a.a.O. § 15 Rz. 205 ff., 207); etwas anderes gelte jedoch in den Fällen, in denen die gegenständliche Zurechnung mit einer wirtschaftlichen Denkweise nicht vereinbar wäre (vgl. Urteil des BFH vom 16.09.1993, V R 82/91, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 271).
  • FG Hessen, 17.06.2010 - 1 K 3632/05

    Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist entscheidend für

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) umfasst das allgemeine Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung/Zurechnung nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 UStG die Möglichkeiten der sog. gegenständlichen Zuordnung und die nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 V R 82/91, BFHE 173, 236, BStBl II 1994, 271, m.w. N.).
  • FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 2091/17

    Umsatzsteuer - Zum Vorsteuerabzug aus dem Umbau steuerfrei vermieteter

    Die früher ergangenen BFH-Urteile vom 16.9.1993 (V R 82/91, HFR 1994, 276: Verkauf von Werbeartikeln an selbstständige Versicherungsvertreter) und vom 9.9.1993 (V R 42/91, BStBl. II 1994, 269: Musterhausvermietung) und die Verwaltungsregelung (Abschn. 15.12 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass) gehen zwar teilweise noch von anderen Grundsätzen aus, indem neben einer direkten und unmittelbaren Verwendung außerdem noch mittelbare, wirtschaftliche Gesichtspunkte (Stärkung der Gesamttätigkeit) für den Vorsteuerabzug maßgeblich sein sollen.
  • FG Niedersachsen, 16.03.2006 - 16 K 584/03

    Vorsteueraufteilung

  • FG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 K 1422/02

    Vorsteuerabzug; Wirtschaftliche Zurechnung von Erschließungsleistungen;

  • FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2585/93

    Vorsteuerabzug bei offenem Treuhandverhältnis

  • FG Düsseldorf, 24.11.1999 - 5 K 7297/95

    Umsatzsteuer 1993; Vorsteuerabzug; Treuhänder; steuerfreie Grundstückslieferung;

  • FG Brandenburg, 06.02.2004 - 1 K 2807/01

    Weitergeleitete Erschließungsbeiträge und Fördergelder als Entgelt für die

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2001 - 3 (1) K 463/98

    Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

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