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   BGH, 13.03.1963 - V ZR 108/61   

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BGH, 13.03.1963 - V ZR 108/61 (https://dejure.org/1963,361)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1963 - V ZR 108/61 (https://dejure.org/1963,361)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1963 - V ZR 108/61 (https://dejure.org/1963,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 242
  • NJW 1963, 1497
  • MDR 1963, 580
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 270/10

    Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen

    Die Klägerin kann, nachdem der Teilungsplan ausgeführt worden ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Beklagten die Herausgabe des an diesen ausgekehrten Anteils an dem Versteigerungserlös verlangen; der Geltendmachung des Anspruchs stünde es nicht entgegen, wenn die Klägerin - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - dem Teilungsplan nicht widersprochen haben sollte (§ 878 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 108/61, NJW 1963, 1497 [insoweit in BGHZ 39, 242 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299, 3301 mwN; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 878 Rn. 31 mwN).

    Dann hätte ihr der Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Wirkung des Satzes 3 der Norm zugestanden (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 108/61, BGHZ 39, 242, 246; OLG Köln, OLGR 1998, 433, 434; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 9. Aufl., Rn. 534 b; ders., WM 2006, 607, 609 f.).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03

    Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines

    Durch diesen Verzicht haben der Beklagte und seine Ehefrau entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben (vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger 1978, 363; Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZR 374/00, Umdruck S. 3 und 4).

    Für die abstrakte Grundschuld gilt anders als bei der Hypothek, daß die Erfüllung der gesicherten Forderung keine Eigentümergrundschuld entstehen läßt (BGHZ 39, 242, 245; st. Rspr.).

    Sind zwischen dem Eigentümerrecht und dem begünstigten Recht andere Grundpfandrechte eingetragen, deren Löschung der nachrangige Berechtigte nicht verlangen konnte, so ist er nur dann am Erlös zu beteiligen, wenn der freiwerdende Anteil des Eigentümerrechts den Betrag, zu dem sonst das Zwischenrecht ausfällt, übersteigt (BGHZ 25, 382, 388 f; 39, 242, 246; 99, 363, 365 f; 108, 237, 240).

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88

    rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des

    Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; BGHZ 39, 242, 248) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61].
  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 251/93

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

    Diesen Anspruch geltend zu machen, wäre die Klägerin selbst dann nicht gehindert, wenn sie es unterlassen haben sollte, rechtzeitig Widerspruch gegen den Teilungsplan zu erheben (BGH, Urt. v. 13. März 1963 - V ZR 108/63, NJW 1963, 1497, insoweit in. BGHZ 39, 242 ff [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61] nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.01.1987 - IX ZR 100/86

    Anspruch auf Löschung vor- und gleichrangiger Eigentümer-Grundpfandrechte

    Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384; 39, 242, 248) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61].
  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 111/82

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der

    An die Stelle des Eigentums trat für die frühere Eigentümerin der Anspruch auf den Versteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen (BGHZ 39, 242, 244) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61].

    Durch den Verzicht wäre insoweit der Anspruch der Beklagten auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös auf die frühere Eigentümerin übergegangen (§§ 1168, 1192 BGB analog; vgl. BGHZ 39, 242, 245 [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61]; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76 = WM 1978, 986).

  • BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76

    Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös -

    Mit dem Verzicht auf Zuteilung des Grundschuldkapitals, den die B. mit ihrem Schreiben vom 30. September 1975 gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt und damit zugleich den gegen sie gerichteten Anspruch erfüllt hat, ist daher entsprechend §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB das Recht auf eine dem Rang der erloschenen Grundschuld entsprechende Beteiligung am Versteigerungserlös auf den Gemeinschuldner als Vollstreckungsschuldner übergegangen (BGHZ 39, 242, 245 m.w.N.).

    Hier nun rührt die Verpflichtung der Klägerin erst daraus her, daß sie - nach Konkurseröffnung - das Grundstück des Gemeinschuldners ersteigert hat; unmittelbar zur Masse ist überdies die Klägerin erst dadurch etwas schuldig geworden, daß das Vollstreckungsgericht die aus dem Zuschlag erwachsene Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 298.245 DM nach § 118 ZVG - zu Recht, wie oben unter 1. dargelegt - auf den Beklagten übertragen hat (BGHZ 39, 242, 244).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2011 - 12 U 85/10

    Verwertung einer Kunstsammlung in der Zwangsvollstreckung: Bereicherungsanspruch

    Der Gerichtsvollzieher nimmt die Zahlung für den Vollstreckungsschuldner in amtlicher Eigenschaft entgegen, um sie an den Gläubiger weiterzuleiten bzw. einen etwaigen Übererlös an den Schuldner auszukehren (BGH NJW 1963, 1497).
  • OLG Köln, 28.01.1993 - 18 U 115/92

    Anspruch auf Abgabe einer Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Die Beklagte ist somit um die Hinterlegungsposition ungerechtfertigt bereichert und zur Einwilligung in die Auszahlung an die Klägerin verpflichtet (vgl. BGH, BB 61, 661; NJW 63, 1497; Stöber, RPfl 59, 274).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, LM § 6 KO Nr. 13; NJW 63, 1497; s. auch Stö-ber, RPfl 59, 274), der sich der Senat anschließt, kann der Pfandgläubiger in solchen Fällen sein besseres Recht vielmehr auch erst nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens im Klagewege (Forderungsprätendentenstreit) geltendmachen.

  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 336/75

    Zuvielzahlung des Grundstücksersteigerers - § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; keine

    Das Vollstreckungsgericht nimmt die Zahlung für den insoweit nicht frei verfügungsberechtigten Vollstreckungsschuldner lediglich in amtlicher Eigenschaft entgegen und leitet sie an die Gläubiger weiter (BGHZ 39, 242, 244; Steiner/Riedel 8. Aufl. Anm 1 (4), 3 (2) mit weiteren Nachweisen; Zeller 8. Aufl. Anm. 7; Dassler/Schiffhauer 10. Aufl. Anm. 2 je zu § 107 ZVG).
  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 374/00

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unklarer Formulierung eines Pfändungs- und

  • BGH, 07.03.2001 - XI ZR 60/01

    Nebenintervenient - Zwangsvollstreckung - Drittwiderspruchsklage -

  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 146/86

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Berichtigung des Bargebots

  • LG Coburg, 12.09.2016 - 41 T 64/16

    Nachtragsverteilung wegen Verzichts eines Grundpfandgläubigers auf Erlöszuteilung

  • BGH, 03.04.1968 - VIII ZR 23/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.02.1987 - 4 O 7432/86

    Adressat für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts

  • OLG Celle, 31.05.1985 - 4 U 91/84

    Rangfolge im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung ; Abtretung

  • BGH, 28.01.1972 - V ZR 146/70

    Verwandlung einer Grundschuld in eine Teileigentümergrundschuld -

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