Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1993 - V ZR 181/91   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Schenkungswiderruf wegen verweigerter Bewilligung einer Grundschuldbestellung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 530 Abs. 1
    Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 1577
  • MDR 1994, 523
  • FamRZ 1993, 785
  • WM 1993, 1205



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98  

    Immobilien - Voraussetzung der Bejahung des groben Undanks des Beschenkten

    Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten zeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten hat, später zu erfüllen (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577, 1578).

    So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Widerruf wegen groben Undanks für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 30.03.1984 - V ZR 241/82; Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183).

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97  

    Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der

    Zutreffend hat das Berufungsgericht in seine rechtliche Wertung auch den Umstand einbezogen, daß der Beklagte ungeachtet des Bescheids des Bezirksamts R. vom 7. Oktober 1994 die Angelegenheit mit seinem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 1994 erneut aufgriff (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577; Urt. v. 11.1.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790).
  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92  

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Danach entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des nunmehr erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 BGB Erfolg gehabt hätte, wofür allerdings angesichts der Nichtzahlung der versprochenen Rente an Frau F. selbst vieles spricht (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5. Februar 1993, V ZR 181/91).
mehr
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10  

    Vorliegen einer gemischten Schenkung

    Dieses Wohnrecht stellt im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder eine Gegenleistung noch eine Auflage dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 V ZR 181/91, NJW 1993, 1577 unter 1), sondern mindert von vornherein den Wert des zugewendeten Grundstücks und hat damit keine Bedeutung für die Entgeltlichkeit dieser Zuwendung.
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 374/94  

    Gegenstand einer gemischten Schenkung

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mindert der Nießbrauch, wenn er nicht - wie vom LG angenommen - als Gegenleistung anzusehen ist, den Wert des Geschenks (BGH v. 5.2.1993 - V ZR 181/91 -, NJW 1993, 1577, unter 1).
  • OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02  

    Schenkungswiderruf bei Gefährdung des Wohnungsrechts des Schenkers durch

    Die nachhaltige Missachtung der vom Beschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet worden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3201 f.).
  • BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91  

    Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

    Hiermit setzte sie ihre Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger fort mit der Folge, daß sich ihr gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung der Werkstatträume als schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 181/91 - NJW 1993, 1577 ).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 5 U 53/07  

    Schenkung: Widerruf bei einer sittlichen Verfehlung eines Dritten dem Schenker

    Dass sich die Klägerin für sich und ihren im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann ein Wohnrecht vorbehielt, stellt keine Gegenleistung dar, sondern mindert den Wert des Geschenks (BGH NJW 1993, 1577).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.1999 - 9 U 125/98  

    Rechtsnatur eines entschädigungslosen Rücktauschrechts in einem notariellen

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  • OLG Hamm, 02.07.2001 - 22 U 1/01  

    Schenkung - Treuhandabrede - Widerrufserklärung wegen groben Undanks -

    Daß die Übertragsnehmer auch Grundpfandrechtsbelastungen übernahmen und die Klägerin sich ein Nießbrauchsrecht, für ihren zweiten Ehemanne in Wohnrecht vorbehielten, stellt keine Gegenleistung dar, sondern mindern nur den Wert des Geschenks (BGH NJW 1993, 1577; BGH NJW 1989, 2122), zumal die Klägerin sich im Vertrag verpflichtete, den Zins- und Tilgungsdienst für die Belastungen weiter auf ihre Kosten zu übernehmen.
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