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   BGH, 18.05.2006 - V ZR 242/05   

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https://dejure.org/2006,10231
BGH, 18.05.2006 - V ZR 242/05 (https://dejure.org/2006,10231)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - V ZR 242/05 (https://dejure.org/2006,10231)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - V ZR 242/05 (https://dejure.org/2006,10231)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verkauf eines denkmalgeschützten Grundstücks zum Zweck der Neubebauung; Anspruch auf Schadloshaltung auf Grund Garantie der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens in zumindest einer Gründungsvariante; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die Rüge ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 544 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch widersprüchliche Entscheidungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - V ZR 242/05
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen (Senat, BGHZ 154, 288, 300).
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 70/98

    Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - V ZR 242/05
    Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der als Zusicherung bezeichneten Garantie durch das Berufungsgericht ist der geltend gemachte Anspruch auf Schadloshaltung (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Garantieversprechens: BGH, Urt. v. 10. Februar 1999, VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1543) nur begründet, wenn ein Bauvorhaben, das Art und Maß der durch den Bebauungsplan erlaubten baulichen Nutzung voll ausschöpft, auch nicht bei einer anderen Gründungsvariante genehmigungsfähig wäre.
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