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   BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98   

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https://dejure.org/2000,2141
BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98 (https://dejure.org/2000,2141)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2000 - V ZR 439/98 (https://dejure.org/2000,2141)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2000 - V ZR 439/98 (https://dejure.org/2000,2141)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 43

    §§ 1 Abs. 1 Buchst. c, 4 Abs. 2 VermG; § 985 BGB
    Vermögensrecht/Treuhandverwaltung nach dem 18.10.1989/Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche/Schadensersatz

  • Wolters Kluwer

    Vermögenswerte von DDR-Bürgern - Treuhand-Verwaltung - Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigungsanspruch; Ausreiseverkauf; Treuhand-Verwaltungsgrundstück; Vorrang des Vermögensgesetzes

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; ; VermG § 4 Abs. 2; ; BGB § 985

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, § 4 Abs. 2
    Geltendmachung von Ansprüchen nach dem VermG bei staatlicher Treuhandverwaltung nach dem 14.11.1989

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 485
  • WM 2000, 1105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    In Übereinstimmung mit der Vorinstanz verneint es aber die Ursächlichkeit der Unterlassung für den entstandenen Schaden, da nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 130, 231) für die gegen die Käufer erhobenen Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen sei.

    Allein die Möglichkeit, daß der Vermögenswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte, reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht aus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999, 7 C 18.98).

    Die Veräußerung führt das durch die Anordnung der Verwaltung begonnene Unrecht fort (vgl. Senat BGHZ 130, 231, 241) und vertieft dieses.

    Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit dem Unrecht oder, weil sie typischer Weise hierbei aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130, 231).

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Senats um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbs willen gerechtfertigt, der in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juli 1990 (Anlage III des Einigungsvertrags) angelegt ist und in § 4 Abs. 2 und 3 VermG seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 118, 34, 38 ff).

    Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen des Erwerbers hat der Senat allgemein den "Umbruch im Herbst 1989" angesehen (BGHZ 118, 34, 40).

  • BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 5.98

    Recht der Offenen Vermögensfragen

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Auf die Darstellung der Einzelabschnitte im Umbau von Verfassung und Gesetz während der Endzeit der DDR in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 523) wird Bezug genommen.
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 100/93

    Ansprüche von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffener

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Diese Sicht liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, das die Nichtbeteiligung des Westeigentümers am Enteignungsverfahren (vgl. Senat BGHZ 129, 112) in der Zeit nach dem 18. Oktober 1989 - anders als in der Zeit davor (VIZ 1997, 160) - als einen den rechtlichen Erfolg der Enteignung hindernden Mangel ansieht.
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94

    Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Bei einer ausreisebedingten Veräußerung nach der Verkündung der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen im Gesetzblatt, am 23. November 1989, käme zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Annahme einer unlauteren Machenschaft nur noch ausnahmsweise, nämlich bei Hinzutreten besonderer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist, in Betracht (BVerwGE 100, 310).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Kein Vermögensunrecht liegt vor, wenn der Verwalter an einem Veräußerungsgeschäft, das rechtlich ohne seine Teilnahme nicht möglich war, nur mitgewirkt hat, ohne aber das Geschäft selbst zu betreiben (BVerwG ZIP 1996, 522; VIZ 1998, 147).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 7 C 65.96

    Braunkohletagebau; Inanspruchnahme Grundstück; staatlicher Verwalter;

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Kein Vermögensunrecht liegt vor, wenn der Verwalter an einem Veräußerungsgeschäft, das rechtlich ohne seine Teilnahme nicht möglich war, nur mitgewirkt hat, ohne aber das Geschäft selbst zu betreiben (BVerwG ZIP 1996, 522; VIZ 1998, 147).
  • BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98

    Offene Vermögensfragen - Aufbaugrundschuld; staatlicher Verwalter; Anordnung

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    Allein die Möglichkeit, daß der Vermögenswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte, reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht aus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999, 7 C 18.98).
  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

    Auszug aus BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98
    In solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ 120, 204).
  • BGH, 12.05.2000 - V ZR 47/99

    Rückabwicklung von Enteignungen auf Grundlage des DDR-Baulandgesetzes

    Auch wenn die hier zu beurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, ist der Kläger nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteignung (Unrichtigkeit des Grundbuchs) vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat dies im Urteil vom 14. Januar 2000 (aaO) für den unterstellten Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG im Zusammenhang mit einer unwirksamen Verwalterbestellung nach Aufhebung der Anordnung Nr. 2 angenommen.

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 362/02

    Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs durch den Eigentümer bei

    Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögensrechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivilrecht beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat, BGHZ 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, WM 2000, 1105, 1107).

    Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung, weil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und deren von dem Vermögensgesetz erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträgliche Grenzen setzen sollen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, aaO).

  • OLG Naumburg, 02.03.2004 - 11 U 38/03

    Rückübertragung verstaatlichter Immobilien

    Es kommt nicht mehr auf die staatlich gebilligten faktischen, sondern die neuen rechtlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2000, V ZR 47/99 = NJW 2000, 2419-2421; Urteil vom 14. Januar 2000, V ZR 439/98 = VIZ 2000, 289-291) und damit auf die Rechtsgrundlage und den Inhalt des Verwaltungshandelns an.
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