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   BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05   

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https://dejure.org/2006,16109
BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05 (https://dejure.org/2006,16109)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2006 - VI B 145/05 (https://dejure.org/2006,16109)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - VI B 145/05 (https://dejure.org/2006,16109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    WK-Abzug - Kosten für Teilnahme an psychologischen Seminaren

  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit von Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05
    Diese Rechtsprechung wird, wie das Finanzgericht (FG) zu Recht angenommen hat, durch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierten Entscheidungen des Senats zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bildungsaufwendungen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) nicht in Frage gestellt.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393).
  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05
    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393).
  • BFH, 24.08.2001 - VI R 40/94

    Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs - Werbungskosten - Wochenendseminare -

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05
    Nur bei dieser Fallgestaltung können die beruflichen Gründe für die Teilnahme an einem psychologischen Seminar als so gewichtig gewertet werden, dass demgegenüber die privaten Gesichtspunkte als unwesentlich zurücktreten (BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2004 - II B 69/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 18.05.2006 - VI B 145/05
    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666).
  • BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

    Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen des Klägers für die Blockseminare stellt --neben dem berufsbezogenen Inhalt-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 177, 119, BStBl II 1995, 393; in BFH/NV 2002, 182; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2006 VI B 145/05, BFH/NV 2006, 1474).
  • BFH, 01.03.2007 - VI B 92/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Für diese Steuerpflichtigen komme im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 18. Mai 2006 VI B 145/05 (BFH/NV 2006, 1474) ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weil der Teilnehmerkreis der Selbsthilfegruppen nicht homogen zusammengesetzt sei.
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