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BFH, 23.03.2005 - VI B 146/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EStG § 19 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 24a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Bemessungsgrundlage des AltersentlastungsbetragsS. 17
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 15.07.2004 - VI 218/03
- BFH, 23.03.2005 - VI B 146/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.02.2003 - I B 47/02
Grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 23.03.2005 - VI B 146/04
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus zugunsten der Kläger verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass er auch dann zur Anwendung komme, wenn die Steuerpflichtigen ausschließlich Einkünfte aus Versorgungsbezügen i.S. von § 19 Abs. 2 EStG bzw. aus Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG erzielt haben, entsprechen ihre Ausführungen nicht den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2003 I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189, m.w.N.).
- BFH, 09.12.2005 - VI E 1/05
Erinnerung gegen Kostenansatz
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 23. März 2005 VI B 146/04 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.