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BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 3b Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3b
Nachtarbeitszuschläge - datenbank.nwb.de
Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Nachtarbeitszuschlägen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 18.09.2003 - 8 K 4659/99
- BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.03.2000 - VI B 399/98
Steuerfreiheit für Nachtzuschläge gem. § 3 b Abs. 1 EStG
Auszug aus BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03
Wie bereits entschieden wurde, genügt ein Herausrechnen der steuerfrei belassenen Beträge aus dem Gesamtbruttolohn auch dann nicht, wenn die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden allein dieser Berechnung zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093). - BFH, 13.10.1989 - VI R 79/86
Aufteilung eines Mischzuschlags in steuerfreien Nachtarbeitszuschlag und …
Auszug aus BFH, 04.11.2004 - VI B 175/03
Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1989 VI R 79/86 (BFHE 159, 308, BStBl II 1991, 8) liegt --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht vor.
- FG Münster, 13.03.2008 - 3 K 4804/05
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen; Steuerfreiheit …
Auf die Entscheidungen des BFH vom 28.11.1990 (VI R 144/87, BStBl II 1991, 296 undvom 04.11.2004 VI B 175/03, BFH/NV 2005, 346) wird insoweit Bezug genommen. - FG Düsseldorf, 04.08.2006 - 18 K 2736/04
Steuerbefreiung für Lohnzuschläge nach § 3b EStG - Einsatz- und Punkteprämien …
Hinsichtlich des Feststellung dieser Zweckbestimmung der Zulagen kommt es nicht auf die vertragliche Bezeichnung der Zulage oder ihre ausdrückliche betragsmäßige Festlegung an, sondern darauf, ob aus der vertraglichen Grundlage ein Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 13.10.1989 VI R 79/86, BStBl. II 1991, 8 sowie Beschluss vom 4.11.2004 VI B 175/03, BFH/NV 2005, 346).