Rechtsprechung
| BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
EStG § 9 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. d. F. des StÄndG 2007; FGO § 69
- Betriebs-Berater
Ernstliche Zweifel an Verrfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliches Arbeitszimmer
- openjur.de
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
- Bundesfinanzhof
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.d.F. des StÄndG 2007; FGO § 69
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
EStG § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.d.F. des StÄndG 2007; FGO § 69
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer - Kanzlei Prof. Schweizer
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz ( EStG ) betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Steuerliche Anrechnung des Arbeitszimmers i.R.d. Bildung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Kurzfassungen/Presse (22)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Abzug der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - Vollziehungsaussetzung
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliches Arbeitszimmer
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- IWW (Kurzinformation)
Arbeitszimmer - BFH hat Zweifel am Wegfall des beschränkten Abzugs
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer - Arbeitszimmer: Neuregelung verfassungswidrig?
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer - Häusliches Arbeitszimmer: BMF gewährt AdV
- IWW (Kurzinformation)
Freibetrag auf Lohnsteuerkarte für häusliches Arbeitzimmer
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- aok-business.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: "Geltendes" Gesetz löst beim BFH "ernstliche Zweifel" aus
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer ist ernstlich zweifelhaft
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: BFH äußert Zweifel
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer
- deutscheranwaltspiegel.de
, S. 17 (Kurzinformation)
Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer verfassungswidrig?
- kanzlei-klumpe.de
, S. 12 (Kurzinformation)
Ernsthafte Zweifel des BFH an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Ist das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- steuertipps.de (Kurzinformation)
Abzugsverbot beim Arbeitszimmer umstritten: BFH lässt Lohnsteuerfreibetrag zu
- lto.de (Kurzinformation)
Das Abzugsverbot,betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab Veranlagungszeitraum 2007, ist verfassungswidrig
- ftd.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Wer zahlt für das Heimbüro?
Vor Ergehen der Entscheidung:
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Finanzämter erkennen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vorläufig wieder an
- steuerrecht.org
, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- roos-vogt.de (Entscheidungsbesprechung)
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer ist zweifelhaft
Sonstiges (2)
- IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Beschluss - Häusliches Arbeitszimmer: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jetzt möglich!
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 25.08.2009, Az.: VI B 69/09 (Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ab Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbots...)" von RA/StB/Dipl.-Jur. Tim Lühn, FASteuerR, original erschienen in: BB 2009, 2241 - 2242.
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09
- BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 226, 85
- BFHE 226, 89
- NJW 2009, 3263
- BB 2009, 2060
- BB 2009, 2241
- DB 2009, 2074
- BStBl II 2009, 826
- NZA-RR 2010, 38
Wird zitiert von ... (48)
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs verweist in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 25. August 2009 - VI B 69/09 - (BStBl II S. 826 = BFHE 226, 85), mit dem er die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel an der Gültigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG gewährt habe. - BFH, 01.04.2010 - II B 168/09
AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Ist dies der Fall, ist die Gewährung von AdV zwar nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826, m. w. N.).Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen (…BFH-Beschlüsse in BFH/ NV 1994, 324, und in BFH/ NV 1995, 143), wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876, …und vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, BFH/ NV 1992, 246), wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411), wenn der BFH die vom Kläger als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte (BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663; vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; vom 30. November 2004 IX B 120/04, BFHE 208, 213, BStBl II 2005, 287, …und vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/ NV 2007, 914), wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen (BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799, zu den Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und in BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826, zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405) oder um ausgelaufenes Recht geht (…BFH-Beschlüsse in BFH/ NV 2007, 914, …und vom 2. August 2007 IX B 92/07, BFH/ NV 2007, 2270).
An der Rechtsprechung, wonach AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegt, nur bei Vorliegen eines (besonderen) berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen zu gewähren ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers und einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. z. B. Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 97, m. w. N.;… Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 113; Schallmoser, Deutsches Steuerrecht 2010, 297; offen BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405; in BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663;… in BFH/ NV 2007, 914;… in BFH/ NV 2007, 2270; in BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799, und in BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826) jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls festzuhalten.
- BFH, 19.05.2010 - I B 191/09
AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer …
Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl II 2009, 826).
- FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des …
19 d) Die Rechtsprechung befindet sich allerdings insoweit im Fluss, als das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung in der Vergangenheit regelmäßig als vorrangig gegenüber dem Individualinteresse auf vorläufige Steuerverschonung angesehen wurde, während in der jüngerer Rechtsprechung die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark berücksichtigt wurden (…BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914; BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799; BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).So hat der BFH das rein fiskalisch begründete Interesse an dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts als nicht (mehr) erheblich eingestuft (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BStBl II 2004, 367) und die Interessenabwägung aufgrund einer differenzierteren Betrachtungsweise vermehrt zu Gunsten des Antragstellers ausfallen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BStBl II 2001, 411; BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BStBl II 2003, 663; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BStBl II 2004, 367; BFH-Beschluss vom 30. November 2004 IX B 120/04, BStBl II 2005, 287;… BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914;… BFH-Beschluss vom 2. August 2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799; BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).
Insbesondere wird bezweifelt, ob für das Merkmal eine ausreichende Grundlage im Gesetz existiert (BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BStBl II 2001, 405; BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BStBl II 2003, 663; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BStBl II 2004, 367;… BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914;… BFH-Beschluss vom 2. August 2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270; BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799; BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).
Diese Auffassung wird auch vom VI. Senat des BFH geteilt (BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799; BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).
- FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der …
Da der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungskonformität einer Steuerrechtsnorm letztlich die Wirkung einer zeitweisen Suspendierung der gesetzlichen Vorschrift zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454), ist unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG nach ständiger und vom BVerfG bestätigter Rechtsprechung des BFH eine spezifische Interessenabwägung zwischen dem individuellen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug formell ordnungsgemäß zustande gekommener - und mithin mit der Vermutung der Verfassungskonformität ausgestatteter - Steuergesetze und dem damit einhergehenden allgemeinen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950 m.w.N.; BVerfG-Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726;… hierzu auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 331 m.w.N.).In seinem Beschluss vom 25. August 2009 hat der 6. Senat des BFH allerdings die Möglichkeit angedeutet, entgegen der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und den öffentlichen Vollzugs- und Haushaltsinteressen letztere in Zukunft weniger stark zu berücksichtigen bzw. auf das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses des Antragstellers gänzlich zu verzichten (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950).
Der Senat hat im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß den (noch) geltenden Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2003 II B 20/03, BStBl II 2003, 807; vom 25. August 2009 VI B 69/09, DStR 2009, 1950) eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und den öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen und dabei zu beachten, dass er keine weitergehende Entscheidung trifft, als vom BVerfG im Rahmen einer möglichen abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle zu erwarten wäre.
Im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 25. August 2009 (VI B 69/09, DStR 2009, 1950) berührt die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuernorm entgegen der bisherigen Rechtsprechung die öffentlichen Haushaltsinteressen in der Interessenabwägung weniger stark berücksichtigt werden können bzw. ob ein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers überhaupt erforderlich ist, das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
- FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - 12 V 12089/11
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - …
An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (zum Ganzen BFH-Beschluss vom 25. August 2009 - VI B 69/09, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2009, 826, unter II.2. der Gründe; Schallmoser, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2010, 297).Danach ist eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen geboten (BFH in BStBl II 2009, 826, unter II.4.a) der Gründe m.w.N.).
Diese vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte Rechtsprechung (Beschluss vom 03. April 1992 - 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1992, 726) ist allerdings in jüngerer Zeit dahingehend modifiziert worden, dass die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark berücksichtigt werden (vgl. BFH in BStBl II 2009, 826, unter II.4.a) der Gründe).
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war im Hinblick auf die Beschlüsse des BFH in BStBl II 2009, 826 sowie des FG München vom 01. Juli 2010 (1 V 2721/09) zuzulassen.
- FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1292/12
Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher …
Verschiedene Senate lassen die Frage, ob sie der bisherigen Rechtsprechung folgen wollen, dahingestellt, sofern bei der gleichwohl vorgenommenen Abwägung das individuelle Aussetzungsinteresse überwiegt (vgl. Beschluss des I. Senats in DStR 2012, 955; Beschluss des VI. Senats vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 89, BStBl II 2009, 826).Der VI. Senat sieht bereits in der bisherigen Spruchpraxis des BVerfG, nicht die Nichtigkeit steuerlicher Vorschriften festzustellen, sondern die Vorschriften lediglich als grundgesetzwidrig anzusehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger Frist eine Änderung für die Zukunft aufzugeben, eine Verstärkung des individuellen Aussetzungsinteresses (Beschlüsse des VI. Senats in BStBl II 2009, 826 und in BStBl II 2007, 799), die bei der Abwägung zum öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen sei.
Andere Senate des BFH lassen offen, ob sie dieser Argumentation folgen wollen (bspw. Beschluss des I. Senats in DStR 2012, 955) oder ziehen aus einer prognostizierten befristeten Fortgeltungsanordnung durch das BVerfG sogar den entgegengesetzten Schluss: So hat der VI. Senat in dieser Möglichkeit einen Grund dafür gesehen, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu genügen (Beschlüsse in BStBl II 2009, 826 und in BStBl II 2007, 799).
- FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10
Einstweiliger Rechtsschutz durch den konsentierten Einzelrichter - Ausschluss der …
Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das beschließende Gericht insoweit folgt, dann der Fall, wenn bei einer summarischen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die (abgesehen von unklaren Tatfragen) Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bewirken (statt vieler: BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09, BStBl. II 2009, S. 826, 827).Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist; an die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09, BStBl. II 2009, S. 826, 827 m.w.N.;… speziell zur Aufhebung der Vollziehung in steuerlichen Verfassungsstreitverfahren: BFH-Beschluss vom 22.12.2003 IX B 177/02, BFHE 204, S. 39, BStBl. II 2004, S. 367).
Diese an Fiskalinteressen orientierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist allerdings in jüngerer Zeit, insbesondere vom 6. Senat des Bundesfinanzhofs, dahingehend verändert worden, dass die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark berücksichtigt werden (…dazu etwa BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BFHE 218, S. 558, BStBl. II 2007, S. 799; BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09, BFHE 226, S. 85, BStBl. II 2009, S. 826;… ähnlich schon Spindler, DB 1989, S. 596, 597 f. und BFH-Beschluss vom 5.3.2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, S. 405, 407;… vgl. auch die Rechtsprechungsanalyse von Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage 2010, S. 1123;… auch hier bestehen im BFH Divergenzen, die eher verschleiert als argumentativ ausgetragen werden - allgemein zum BFH-Problem des "taktischen Umkreisens, um Divergenzen zu verschleiern": Pezzer, StuW 2007, S. 101, 109).
- FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1408/12
Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher …
Verschiedene Senate lassen die Frage, ob sie der bisherigen Rechtsprechung folgen wollen, dahingestellt, sofern bei der gleichwohl vorgenommenen Abwägung das individuelle Aussetzungsinteresse überwiegt (vgl. Beschluss des I. Senats in DStR 2012, 955; Beschluss des VI. Senats vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 89, BStBl II 2009, 826).Der VI. Senat sieht bereits in der bisherigen Spruchpraxis des BVerfG, nicht die Nichtigkeit steuerlicher Vorschriften festzustellen, sondern die Vorschriften lediglich als grundgesetzwidrig anzusehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger Frist eine Änderung für die Zukunft aufzugeben, eine Verstärkung des individuellen Aussetzungsinteresses (Beschlüsse des VI. Senats in BStBl II 2009, 826 und in BStBl II 2007, 799), die bei der Abwägung zum öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen sei.
Andere Senate des BFH lassen offen, ob sie dieser Argumentation folgen wollen (vgl. z. B. Beschluss des I. Senats in DStR 2012, 955) oder ziehen aus einer prognostizierten befristeten Fortgeltungsanordnung durch das BVerfG sogar den entgegengesetzten Schluss: So hat der VI. Senat in dieser Möglichkeit einen Grund dafür gesehen, die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu genügen (Beschlüsse in BStBl II 2009, 826 und in BStBl II 2007, 799).
- FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11
Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?
Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die zunehmend auf Kritik stößt (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2009, VI B 69/09, BFHE 226, 85, m. w. N.), steht vorliegend indes der Aufhebung der bereits vollzogenen Steueranmeldung nicht entgegen.Ungeachtet dessen begründet sich vorliegend die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch mit der Bedeutung und der Schwere des durch die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung eintretenden Eingriffs bei der Antragstellerin, denen im konkreten Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen steht: Für das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist das zu erwartende Aufkommen aus der Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit streitig ist, zu berücksichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2009, VI B 69/09, BFHE 226, 85, in dem ein Steuerausfall in einer Größenordnung von jährlich EUR 300 Mio. als nicht geeignet angesehen worden ist, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen).
- BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit …
- BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09
Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken …
- FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der …
- FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10
Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?
- FG Thüringen, 19.01.2012 - 3 V 1001/11
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der …
- BFH, 27.11.2009 - II B 102/09
Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit …
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der …
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11
Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität …
- FG Köln, 13.10.2010 - 9 V 2566/10
Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden wegen möglicher …
- FG Köln, 13.10.2010 - 9 V 2648/10
Keine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden wegen möglicher …
- BFH, 08.06.2011 - III B 210/10
Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der …
- FG Schleswig-Holstein, 02.12.2010 - 3 V 134/10
Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen …
- FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11
Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität …
- FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 V 4/12
- BFH, 05.03.2012 - III B 6/12
Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit …
- FG München, 02.10.2012 - 8 V 3233/11
Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner
- FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches …
- BFH, 26.08.2010 - I B 85/10
Ermittlung von Gewinnen aus einem Wertpapiersammeldepot - entgangene Einnahmen …
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 4 V 1910/11
Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerklassen III und V für Lebenspartner - …
- FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11
Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV …
- BFH, 03.05.2012 - V S 13/12
Zulässigkeit eines Antrags auf AdV während des …
- FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 V 5084/09
Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze …
- FG Niedersachsen, 18.02.2010 - 6 V 21/10
Zinsschranke: Ernstliche Zweifel an der Additionsregelung des § 8a Abs. 3 …
- FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10
Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes …
- FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10
Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen …
- BFH, 16.06.2011 - I B 28/11
Aussetzung der Vollziehung bei nicht eindeutiger Rechtslage - Bestimmung des …
- FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11
Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen …
- BFH, 17.07.2012 - I B 56/12
Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des …
- FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11
Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!
- FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11
Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für …
- FG Hamburg, 29.02.2012 - 5 V 5/12
Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher …
- FG Hamburg, 03.02.2011 - 6 V 251/10
Steuerrecht - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b …
- FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 7 V 56/11
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Änderung der Steuerklasse) - (Aussetzung …
- FG München, 01.06.2011 - 7 V 822/11
Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke
- FG Hamburg, 09.05.2012 - 6 V 87/12
Körperschaftsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an …
- FG Hamburg, 11.03.2011 - 3 V 15/11
Keine Befangenheit aufgrund rechtlicher Hinweise
- FG Hamburg, 07.04.2011 - 6 V 22/11
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Beendigung der Personengesellschaft
