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   BFH, 16.11.2000 - VI E 1/98   

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https://dejure.org/2000,12132
BFH, 16.11.2000 - VI E 1/98 (https://dejure.org/2000,12132)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2000 - VI E 1/98 (https://dejure.org/2000,12132)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2000 - VI E 1/98 (https://dejure.org/2000,12132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuerbescheid - Rechtsbehelf - Jahreslohnsteueranmeldung - Bestimmtheitsgebot - Fehlen eines Entscheidungstenors - Besteuerung des Existenzminimums - Erinnerung - Einwendung gegen Streitwert

  • Judicialis

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 2; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert und Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 16.11.2000 - VI E 1/98
    Da der Senat den Streitwert in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung nicht selbst festgesetzt hat, sondern dies vom Kostenbeamten im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten geschehen ist, können mit der Erinnerung auch Einwendungen gegen den zugrunde gelegten Streitwert erhoben werden (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756).
  • BFH, 23.11.1999 - IX E 7/99

    Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 16.11.2000 - VI E 1/98
    Bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie bei einer Anfechtungsklage, die auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727).
  • BFH, 16.11.2000 - VI E 3/98

    Streitwert im Richterablehnungsverfahren

    Der Gegenstand der Verfahren, in welchen die Ablehnung erfolgte, ist in den der Kostenschuldnerin bekannt gegebenen Beschlüssen vom heutigen Tage VI E 1/98 (NV) und VI E 2/98 (NV) wiedergegeben.

    Wie der Senat in den Verfahren VI E 1/98 und VI E 2/98 entschieden hat, war der dort festgesetzte Streitwert nicht zu beanstanden.

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