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   BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95   

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BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95 (https://dejure.org/1997,1898)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1997 - VI R 72/95 (https://dejure.org/1997,1898)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95 (https://dejure.org/1997,1898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Auslandsstudienreisen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandsreise; berufliche Veranlassung; Fortbildungskosten; Lehrer

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Eine Qualifizierung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

    Diese aber sind nach der Rechtsprechung der Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Mit dieser Argumentation befindet es sich in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach Auslandsreisen nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach Anlaß, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Darüber hinaus hat das FG bei der Gewichtung der touristischen Aspekte des Reiseverlaufs nicht die Erwägung der ständigen BFH-Rechtsprechung beachtet, daß der Besuch beliebter Ziele des Tourismus bereits als Indiz für die nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung der Reise zu werten ist (Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, 93, r. Sp. unten).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen sie nur dann zu abziehbaren Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).
  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - VI R 72/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen sie nur dann zu abziehbaren Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 361/01

    Aufwendungen eines Englischlehrers für eine dreiwöchige Fortbildungsveranstaltung

    Eine Auslandsreise darf weder der allgemeinen Information über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes noch der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer dienen, um die so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung nicht durch Motive der privaten Lebensführung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981, VI R 71/78, BStBl II 1982, 69; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; H 117a EStH 2004 ).

    Der Beklagte verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht ausreichend sei, dass die berufliche Veranlassung gegenüber privaten Elementen überwiege (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Auslandsreisen führen nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Verfolgung privater Interessen wie Erholung, Bildung oder Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990, IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Der wesentliche Unterschied im Sachverhalt, der einerseits der Entscheidung des BFH vom 31. Januar 1997 (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476) zugrunde lag und andererseits im zu erkennenden Rechtsstreit vom Kläger glaubhaft vorgetragen wird, besteht darin, dass in jenem Fall der Kläger im Anschluss an das zweiwöchige Studienseminar in Kanada einen mehrtägigen Abstecher in die USA unternommen hatte.

    Der privat veranlasste Abstecher in ein drittes Land und die Anzahl der Programmpunkte, die allgemein interessierende Veranstaltungen sowie touristische Arrangements beinhalteten, führten bei einer Gesamtbetrachtung jener Reise dazu, dass sie in einem nicht unerheblichen Umfang auch durch private Motive geprägt war (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 6288/96

    Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ) für Reisekosten

    Wegen des o.a. Aufteilungsverbots bejaht der BFH die Abziehbarkeit von Reisekosten als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben nur dann, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG , wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37 , BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

    Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 27. November 1978 - GrS 8177, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, BFH vom 30. April 1993 - VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH vom 2. März 1995 - IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95; BFH vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH vom 21. August 1995 - VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 m.w.N.).

  • FG Berlin, 14.05.2002 - 5 K 5345/00

    Aufwendungen für eine während des Studiums durchgeführte Hauptexkursion nach

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. das von dem Beklagten herangezogene Urteil vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 476, mit weiteren Nachweisen).

    Der Streitfall ist insoweit auch nicht vergleichbar, mit dem Sachverhalt, der dem von dem Beklagten herangezogenen Urteil des BFH vom 31. Januar 1997 (a. a. O.) zugrunde lag.

  • FG Köln, 22.05.2003 - 10 K 3932/98

    Begriff der Betriebseinnahme und berufliche/betriebliche Veranlassung einer

    aa) Die Abziehbarkeit von Reisekosten als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben wird bejaht, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 und vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10, m. w. N.).

  • FG Hamburg, 23.08.2005 - VII 135/04

    Einkommensteuerrecht:

    Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i.S. des § 12 Nr. 1 EStG , wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.1978, a.a.O., BFH-Urteil vom 31.1.1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 m.w.N.).

    Eine Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist; ein bloßes Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber den privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31.1.1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

    Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung ganz einheitlich angewendeten Abgrenzungskriterien kann eine Auslandssprachreise, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören kann, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten führen, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (Urteil des BFH vom 23. April 1992 IV R 27/91, BStBl II 1992, 898, Urteil des BFH vom 30. April 1993 VI R 94/90, BStBl II 1993, 674, und Urteil des BFH vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Diese strengen Beschränkungen hat der BFH im Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476 bestätigt.

  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 K 723/96

    Abziehbarkeit der Kosten von Auslandsreisen als Werbungskosten beziehungsweise

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  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; gemischte Aufwendungen i. S. von

    b) Für den Abzug der Kosten einer Reise als Betriebsausgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Reisedurchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BStBl II 1987, 208; vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Aufwendungen für Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung verfolgt werden, sind als sog. "gemischte Aufwendungen" nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 476).

  • FG München, 02.04.2003 - 9 K 4178/00

    Kosten einer Auslandsreise als Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen als

    b) Für den Abzug der Kosten einer Reise als Betriebsausgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Reisedurchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BStBl II 1987, 208; vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).

    Aufwendungen für Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung verfolgt werden, sind als sog. "gemischte Aufwendungen" nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 476).

  • FG München, 02.04.2003 - K 4179/00

    Kosten von Auslandsreisen als Betriebsausgaben; Gesonderte Feststellung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2005 - 5 K 1575/01

    Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten;

  • BFH, 19.05.2005 - III B 19/05

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten

  • FG Hessen, 15.03.2001 - 13 K 4802/00

    Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten/Kosten der privaten Lebensführung bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2008 - 4 K 2076/05

    Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

  • FG München, 10.10.2006 - 10 K 2721/05

    Doppelte Haushaltsführung und Reisekosten als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit

  • FG München, 10.03.2006 - 10 K 1833/04

    Reisekosten; allgemeine Lebensführung

  • FG Thüringen, 01.04.2004 - II 783/02

    Aufwendungen für eine Studienfahrt nach Israel keine Werbungskosten

  • FG Nürnberg, 26.07.2006 - V 300/04

    Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

  • FG München, 20.10.2004 - 10 K 3879/02

    Keine doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug zweier Hausstände

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 207/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Lehrerin außerhalb der Ferienzeit für eine

  • FG Nürnberg, 22.08.2002 - VI 208/01

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin für eine Bildungsreise

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2002 - 3 (1) K 576/01

    Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Literaturfestivals im

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 1 K 255/99

    Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u. Kirchensteuer 199

  • FG Baden-Württemberg, 03.08.1999 - 1 K 332/98

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Arbeitslosen

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.1998 - 7 K 121/97

    Geldwerter Vorteil durch die Teilnahme an einer Informationsreise nach

  • FG Bremen, 04.07.2000 - 299108K 5

    Steuerbarkeit der vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise des Geschäftsführers

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