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   BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08   

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BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzutreffenden Angaben über die Berufungsfrist in der Handakte des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der unzutreffenden Angabe des Ablaufs einer Berufungsfrist durch den erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt für den zweitinstanzlich prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Fristenprüfung durch Berufungsanwalt

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Berufungsanwalt muss sein Büropersonal auf falsche Fristberechnung des erstinstanzlichen Anwalts hinweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz bei unrichtiger Fristberechnung durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Falsche Angabe des erstinstanzlichen Anwalts zur Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3705
  • MDR 2008, 1428
  • FamRZ 2008, 2271
  • VersR 2009, 376
  • AnwBl 2008, 885
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, Stichwort: "Büropersonal und -organisation").

  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 50/96

    Berücksichtigung von im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung der

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768).
  • BGH, 02.04.2003 - VIII ZB 117/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, Stichwort: "Büropersonal und -organisation").
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 30/99

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Lauf zivilprozessualer Fristen

    Auszug aus BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08
    Ein Rechtsanwalt hat die ihm übersandten Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Eine besondere Gefahrensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit allein noch nicht geschaffen.
  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 23/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können, denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO).

  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 24/19
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können, denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 TaBV 377/08

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist;

    Zwar kann der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte z.B. die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 09.09.2008, VI ZB 8/08, Juris Rz. 6, Kammer, Beschluss vom 10.09.2008, 12 Sa 843/08, n.v.).
  • OLG München, 02.05.2019 - 28 U 75/19

    Neues Mandat übernommen: Fristenprüfung ist oberste Anwaltspflicht!

    (bb) Dem hätte die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch eine klare Einzelanweisung gegenüber der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass die Berufungseinlegungsfrist vorliegend verlängert war, da der 05.01.2019 auf einen Samstag gefallen ist, entgegenwirken können und müssen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08).
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