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   BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82   

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https://dejure.org/1983,1972
BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82 (https://dejure.org/1983,1972)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82 (https://dejure.org/1983,1972)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1983 - VI ZR 116/82 (https://dejure.org/1983,1972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer religiösen Sekte gegen Äußerungen, die sich gegen ihre missionarische Arbeit richten - Maßgebende Kriterien für die vermögensrechtliche Beurteilung eines Rechtsstreits - Gegenstand einer ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Mun-Sekte / Mun Sekte

    § 823 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2572
  • MDR 1983, 655
  • afp 1983, 241
  • afp 1983, 341
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 308/79

    Tagebuch der Anne Frank

    Auszug aus BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82
    Maßgebend für die Beurteilung, ob der Rechtsstreit vermögensrechtlich ist oder nicht, ist das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, und der Inhalt, mit dem er in der Klage prozessual zur Wirkung gebracht ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79] m.Nachw.).

    Mögliche wirtschaftliche Nachteile der Kritik für den Kläger - etwa nachteilige Auswirkungen auf seine Einnahmen aus Spenden, auf die er nach den Ausführungen der Revision in erheblichem Umfang angewiesen ist - sind im Streitfall lediglich Reflexwirkungen, die für die Natur des Rechtsstreits außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 a.a.O. mit Nachw.).

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 m.w.Nachw., und vom 16. Dezember 1980 = aaO).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urt. vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 in NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 1470 zur Fussnote 1; Beschl. vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 in NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 2572; Beschl. vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 in NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 978, NJW Jahr 1985 Seite 979, jeweils mit weiteren Nachw. Im vorliegenden Fall geht es dem Kl. in erster Linie um die Verteidigung seiner persönlichen Ehre.
  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 94/82

    Widerruf von Äußerungen im kleinen Kreis

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Widerrufsklagen, die das durch herabwürdigende Äußerungen geminderte Ansehen des Klägers wiederherstellen oder ihn vor drohenden Beeinträchtigungen schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = NJW 1983, 2572 m.w.N.).
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85

    Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senat, Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470; Beschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572, Beschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - NJW 1985, 978, 979 jeweils m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.03.2008 - 3 Ta 45/08

    Streitwert eines Antrags auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wege einer

    Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - NJW 1983, 2572 ff; ständige Rechtsprechung).
  • LAG Sachsen, 15.01.2024 - 1 Ta 86/22

    Festsetzung eines Mehrwerts für einen Vergleich im Verfahren zur Wertfestsetzung

    Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt und wenn nach der Zielrichtung des Anspruchs materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.1983, VI ZR 116/82, juris, Rn 11; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.3.2008, 3 Ta 45/08, Juris, Rn. 8).
  • LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20

    Streitwert - ehrverletzende Äußerung - Unterlassung - Widerruf - Kündigung

    Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (z.B. BGH 01.02.1983 - VI ZR 116/82 st. Rspr.).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83

    Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 = LM BGB § 823 Ah Nr. 82 = NJW 1983, 2572 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 05.01.2024 - 4 W 797/23
    Unterlassungsansprüche können dann vermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 - VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 - VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N).
  • BGH, 19.04.1983 - VI ZR 239/82

    Minderung der Vergütung des Reiseveranstalters für eine Pauschalreise bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 m.w.Nachw. und vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 308/79 - NJW 1981, 2062 [BGH 16.12.1980 - VI ZR 308/79] sowie Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.03.2010 - 5 Ta 38/10

    Streitwert - Entfernung von sechs Abmahnungen aus der Personalakte - Feststellung

    Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (BGH 1. Februar 1983 - X ZR 116/82 - NJW 1983, 2572 = MDR 1983, 655, zu II der Gründe; 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82 - BGHZ 89, 198 = NJW 1984, 1004, zu I der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 24. April 2007 - 1 Ta 90/07 - NZA-RR 2007, 542, zu II der Gründe; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 48 GKG Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87

    Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 6/85
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