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   BGH, 29.04.2003 - VI ZR 216/02   

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https://dejure.org/2003,11498
BGH, 29.04.2003 - VI ZR 216/02 (https://dejure.org/2003,11498)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2003 - VI ZR 216/02 (https://dejure.org/2003,11498)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2003 - VI ZR 216/02 (https://dejure.org/2003,11498)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eingliederung in den Betrieb als Voraussetzung für das Tätigwerden für einen fremden Betrieb; Geltendmachung eines Versicherungsschutzes sowie einer Haftungsprivilegierung; Tätigwerden in der betrieblichen Sphäre des Unfallunternehmens gleich einem Arbeitnehmer

  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs. 2; ; SGB VII § 104; ; SGB VII § 105; ; RVO § 636

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII §§ 104 105
    Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Auszug aus BGH, 29.04.2003 - VI ZR 216/02
    Demgegenüber hatte der Senat in seiner (ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. September 1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung des Verunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit außerhalb seines Stammbetriebs handele.
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82

    Haftungsfreistellung bei Lagerungsarbeiten

    Auszug aus BGH, 29.04.2003 - VI ZR 216/02
    Dazu reicht es aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteil v. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 84, 736, 737 m.w.N.); eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO).
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