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   BGH, 07.11.1989 - VI ZR 22/89   

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https://dejure.org/1989,4228
BGH, 07.11.1989 - VI ZR 22/89 (https://dejure.org/1989,4228)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1989 - VI ZR 22/89 (https://dejure.org/1989,4228)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1989 - VI ZR 22/89 (https://dejure.org/1989,4228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lichtzeichenanlage - Mitverschulden - Fußgängerfurt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 150
  • VersR 1990, 99
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.03.2006 - X ZR 46/04

    Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm im Rahmen des Mitverschuldens

    Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu beachten (BGH, Urt. v. 21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89, VersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; MünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 13; Staudinger/Schiemann, § 254 Rdn. 35 f.).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    - Eine abweichende Bewertung ist im Streitfall schon deswegen nicht veranlasst, weil Sonderfälle, wie etwa ein Abwarten der Klägerin auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; NZV 1990, 150; KG VRS 100, 269; KG VM 1992, 27; i. Ü auch dort nur hälftige Haftung; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378), unstreitig nicht vorliegen.
  • OLG Celle, 09.06.2010 - 14 U 4/10

    Busspur; Fahrradfahrer; Fußgänger; Querverkehr

    Der Schutzzweck des § 25 Abs. 3 StVO geht nämlich dahin, Fußgänger in ihrem Sicherheitsinteresse die Möglichkeit zu eröffnen, Straßen geschützt durch Fußgängerfurten etc. vor herannahendem Verkehr gefahrlos zu überqueren (BGH VersR 1990, 99).
  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 9 U 48/05

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger an einem

    Unabhängig von der Streitfrage, ob ein Autofahrer mit einem solchen Fußgängerverhalten rechnen muß bzw. inwieweit den Fußgänger hieraus ein Mitverschulden treffen kann (vgl. dazu OLG Köln, VersR 75, 477; OLG Karlsruhe, VM 75, 56; BGH NZV 90, 150), kann ein Mitverschulden des Klägers, für dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, hier schon deswegen nicht begründet werden, weil die Kausalität eines solchen Überquerungsweges für den dann stattgefundenen Unfall nicht nachgewiesen ist.
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