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   BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95   

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https://dejure.org/1996,775
BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95 (https://dejure.org/1996,775)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1996 - VI ZR 94/95 (https://dejure.org/1996,775)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1996 - VI ZR 94/95 (https://dejure.org/1996,775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 52
    Pflicht des Klägers zum Nachweis der Prozeßfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1059
  • MDR 1996, 410
  • VersR 1996, 1038
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage der Mangel der Prozeßfähigkeit einer Partei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 86, 184, 188; Senatsurteile vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67 - NJW 1969, 1574 und vom 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - NJW 1970, 1683).

    a) Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so daß im allgemeinen von der Prozeßfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte (vgl. BGHZ 18, 184, 189 f.; 86, 184, 189).

    Muß daher das Gericht von sich aus alles tun, um die Frage der Prozeßfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen, so kommt eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Klägers erst dann in Betracht, wenn sich nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären läßt, ob seine Prozeßfähigkeit vorliegt (vgl. dazu BGHZ 18, 184, 190; BGH, Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510); erst die in diesem Sinne "nicht aufklärbaren Zweifel" gehen zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGHZ 86, 184, 189).

  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    a) Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so daß im allgemeinen von der Prozeßfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte (vgl. BGHZ 18, 184, 189 f.; 86, 184, 189).

    Muß daher das Gericht von sich aus alles tun, um die Frage der Prozeßfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen, so kommt eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Klägers erst dann in Betracht, wenn sich nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären läßt, ob seine Prozeßfähigkeit vorliegt (vgl. dazu BGHZ 18, 184, 190; BGH, Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510); erst die in diesem Sinne "nicht aufklärbaren Zweifel" gehen zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGHZ 86, 184, 189).

  • BGH, 16.06.1970 - VI ZR 98/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Prozessfähigkeit - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage der Mangel der Prozeßfähigkeit einer Partei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 86, 184, 188; Senatsurteile vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67 - NJW 1969, 1574 und vom 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - NJW 1970, 1683).
  • BGH, 09.05.1962 - IV ZR 4/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    Muß daher das Gericht von sich aus alles tun, um die Frage der Prozeßfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen, so kommt eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Klägers erst dann in Betracht, wenn sich nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären läßt, ob seine Prozeßfähigkeit vorliegt (vgl. dazu BGHZ 18, 184, 190; BGH, Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510); erst die in diesem Sinne "nicht aufklärbaren Zweifel" gehen zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGHZ 86, 184, 189).
  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 215/67

    Störungen der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung als Ausnahmeerscheinungen

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage der Mangel der Prozeßfähigkeit einer Partei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 86, 184, 188; Senatsurteile vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67 - NJW 1969, 1574 und vom 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - NJW 1970, 1683).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    Gegen ihn hatte, obwohl die Entscheidung der Sache nach nicht auf seiner Säumnis beruht, Versäumnisurteil zu ergehen (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95
    Das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozeßunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f.).
  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozeßunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059).

    Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, daß Prozeßunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht - die jeweils mit der Sache befaßte Instanz - wegen dieser Frage, da es um eine Prozeßvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059 f).

    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

    Die Revision hebt in diesem Zusammenhang zutreffend hervor, daß es für die Prozeßfähigkeit nicht nur auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern entscheidend auf den - auch im übrigen für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen grundsätzlich maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, weil eine ursprünglich prozeßunfähige Partei, sollte sich ihr Zustand entsprechend gebessert haben, die Prozeßführung später genehmigen könnte (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

    Die zwischenzeitlich volljährig gewordene Beklagte ist in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) und hat die bisherige Prozessführung ihrer Eltern genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1988 - IVa ZB 12/88, BGHZ 106, 96, 100 f; Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; vom 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1969, 1970; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 44; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 12).
  • BGH, 19.03.2008 - VIII ZR 68/07

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei

    Das Gericht ist verpflichtet, Anhaltspunkten für eine fehlende Prozessfähigkeit nachzugehen und gegebenenfalls Beweis zu erheben; dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO gebunden (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, unter II 2 b).
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