Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 52
Umfang der Prozessfähigkeit

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. 

Hinweis der Redaktion:

Die allein stehende Absatzbezeichnung ergibt sich aus dem in der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202) nicht mehr erläuterten Wegfall des früheren Absatzes 2.

Rechtsprechung zu § 52 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Preisausschreiben gegen Richter, 4.11.99 (NJW 2000, 289)
    § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO

Literatur im Internet zu § 52 ZPO

Querverweise

Auf § 52 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
Redaktionelle Querverweise zu § 52 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 455 I, II 1 (Prozessunfähige)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 607 (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung)

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