Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Hinweis der Redaktion:Die allein stehende Absatzbezeichnung ergibt sich aus dem in der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202) nicht mehr erläuterten Wegfall des früheren Absatzes 2.
Rechtsprechung zu § 52 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 52 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Preisausschreiben gegen Richter, 4.11.99 (NJW 2000, 289)
§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO
Literatur im Internet zu § 52 ZPO
- § 52 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Prozessfähigkeit
Schweigepflicht
Verfahrensfähigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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