Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit (§§ 50 - 58)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 53
Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft

Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.

Rechtsprechung zu § 53 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53 ZPO

Querverweise

Auf § 53 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 53 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 455 II 1 (Prozessunfähige)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1902 (Vertretung des Betreuten)
          Pflegschaft
            §§ 1909 ff (Ergänzungspflegschaft)

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